Rechtssatz RS0011529
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011529
Geschäftszahl
4Ob548/82; 5Ob698/83; 3Ob243/13a
Entscheidungsdatum
19.03.2014
Rechtssatz
Ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht hat rein obligatorischen Charakter. Es gibt keinen gutgläubigen Erwerb dieses Rechtes an Sachen eines am Vertrag nicht beteiligten Dritten: Bei gutgläubigen Erwerb eines vertraglichen Zurückbehaltungsrechtes an der Sache eines Dritten würde diese einer Person vorenthalten, die - in aller Regel - nicht zur Erfüllung der durch das Retentionsrecht gesicherten Ansprüche verpflichtet ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 548/82
Entscheidungstext OGH 13.07.1982 4 Ob 548/82
SZ 55/112 = JBl 1984, 143 ( krit Jabornegg )
- 5 Ob 698/83
Entscheidungstext OGH 29.11.1983 5 Ob 698/83
Auch; Beisatz: Gutgläubiger Erwerb des Retentionsrechts wird in Zweifel gezogen ( mit ausführlichen Literaturhinweisen ). Bei
beweglichen Sachen ( hier: gebrauchte Baumaschine ), die im Geschäftsverkehr häufig unter Eigentumsvorbehalt erworben werden,
sind an die Gutgläubigkeit des Werkunternehmers, der derartige Sachen zur Reparatur übernimmt, strenge Maßstäbe anzulegen. (T1)
- 3 Ob 243/13a
Entscheidungstext OGH 19.03.2014 3 Ob 243/13a
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0011529
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2014
Dokumentnummer
JJR_19820713_OGH0002_0040OB00548_8200000_002