Rechtssatz RS0011636
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011636
Entscheidungsdatum
14.09.1993
Norm
AußStrG §9 I
FlurverfassungsgrundsatzG 1951 §47 Abs2
GBG §122 B
Rechtssatz
Die Rekurslegitimation fehlt der Agrarbehörde dann, wenn es um die Verbücherung von Verträgen geht, die vor ihr abgeschlossen wurden. Auch im Grundbuchsverfahren ist nämlich das Rekursrecht an eine Beschwer des Einschreiters gebunden. Sie fehlt im gegenständlichen Fall, weil der Bestand oder Nichtbestand privatrechtlicher Gehrechte und Fahrtrechte nur die Interessen der betroffenen Grundeigentümer berührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0011636
Dokumentnummer
JJR_19930914_OGH0002_0050OB00068_9300000_002