Rechtssatz RS0011829
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011829
Entscheidungsdatum
05.07.1979
Rechtssatz
Überlassen die gleichteiligen Miteigentümer als Ehegatten dem Sohn bestimmte Räumlichkeiten auf der Liegenschaft zeitlich beschränkt zur allerdings vererblichen Benützung gegen ausgedinge ähnliche Gegenleistungen, ist da keine Benützungsregelung der Teilhaber iS § 828 ABGB und kein Wohnrecht, sondern ein gemischter Vertrag, bei dem die Elemente des Bestandvertrages überwiegen. Als Dauerschuldverhältnis kann es vorzeitig gelöst werden, wenn ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr möglich ist.Überlassen die gleichteiligen Miteigentümer als Ehegatten dem Sohn bestimmte Räumlichkeiten auf der Liegenschaft zeitlich beschränkt zur allerdings vererblichen Benützung gegen ausgedinge ähnliche Gegenleistungen, ist da keine Benützungsregelung der Teilhaber iS Paragraph 828, ABGB und kein Wohnrecht, sondern ein gemischter Vertrag, bei dem die Elemente des Bestandvertrages überwiegen. Als Dauerschuldverhältnis kann es vorzeitig gelöst werden, wenn ein gedeihliches Zusammenleben der Vertragspartner nicht mehr möglich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0011829
Dokumentnummer
JJR_19790705_OGH0002_0070OB00622_7900000_001