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Rechtssatz RS0011853

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0011853

Geschäftszahl

4Ob556/90; 8Ob510/91

Entscheidungsdatum

29.10.1992

Rechtssatz

Eine Vereinbarung, daß der Nutzungsberechtigte die Liegenschaft zur Erzielung eines Ertrages nutzen darf, hiebei aber so vorzugehen hat, daß keine über seinen Tod hinausgehenden Rechte entstehen dürfen, ist zwar denkbar, aber atypisch und ließe dann nur Verträge zu, deren Ende nicht kalendermäßig, sondern durch den Tod des Vermieters bestimmt ist; eine solche Vereinbarung ist nach dem ABGB zulässig, für den Bereich des MRG aber unzulässig. Eine derartige Abrede würde daher die Verwertungsmöglichkeiten durch den "Nutzungsberechtigten" so stark einengen, daß sein Recht nicht mehr als Fruchtgenuß iS der Paragraphen 509, 521, ABGB angesehen werden könnte ( vergleiche die Worte in Paragraphen 509, 521 :, "ohne alle Einschränkungen" ). Es läge dann nur ein Gebrauchsrecht vor.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 556/90
    Entscheidungstext OGH 06.11.1990 4 Ob 556/90
    WBl 1991,73 ( Würth )
  • 8 Ob 510/91
    Entscheidungstext OGH 29.10.1992 8 Ob 510/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0011853

Dokumentnummer

JJR_19901106_OGH0002_0040OB00556_9000000_001