Rechtssatz RS0011892
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0011892
Entscheidungsdatum
05.04.1972
Rechtssatz
Vermächtnis eines Wohnungsrechtes in einem Haus, dessen ein Miteigentümer Fremder iS des § 662 ABGB ist: Es handelt sich um das Vermächtnis einer fremden Sache. Ein solches setzt aber, um gültig zu sein, voraus, daß der Erblasser die danach notwendige Verschaffung ausdrücklich anordnete. Der Mangel dieses Erfordernisses und damit die Ungültigkeit des Vermächtnisses selbst werden nicht dadurch behoben, daß hinterher die Notwendigkeit der Verschaffung fortfällt, etwa weil der Bedachte den fremden Anteil mittlerweile auf andere Weise erworben hat oder dieser ihm vom darüber Verfügungsberechtigten zur unentgeltlichen Übernahme angeboten wird.Vermächtnis eines Wohnungsrechtes in einem Haus, dessen ein Miteigentümer Fremder iS des Paragraph 662, ABGB ist: Es handelt sich um das Vermächtnis einer fremden Sache. Ein solches setzt aber, um gültig zu sein, voraus, daß der Erblasser die danach notwendige Verschaffung ausdrücklich anordnete. Der Mangel dieses Erfordernisses und damit die Ungültigkeit des Vermächtnisses selbst werden nicht dadurch behoben, daß hinterher die Notwendigkeit der Verschaffung fortfällt, etwa weil der Bedachte den fremden Anteil mittlerweile auf andere Weise erworben hat oder dieser ihm vom darüber Verfügungsberechtigten zur unentgeltlichen Übernahme angeboten wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0011892
Dokumentnummer
JJR_19720405_OGH0002_0070OB00024_7200000_001