Rechtssatz RS0012290
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0012290
Entscheidungsdatum
19.04.1983
Rechtssatz
Der ruhende Nachlaß bedarf für den rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters. Soweit eine Person selbst durch Rechtsgeschäft unter Lebenden einen Sachwalter auch für die Zeit nach ihrem Tode bestellt hat (§ 1022 ABGB Art 8 Nr 10 EVHGB, § 35 ABS 1 ZPO ), vertritt dieser auch den Nachlaß nach den Regeln, die auf das Bestellungsgeschäft anwendbar sind.Der ruhende Nachlaß bedarf für den rechtsgeschäftlichen Verkehr eines Vertreters. Soweit eine Person selbst durch Rechtsgeschäft unter Lebenden einen Sachwalter auch für die Zeit nach ihrem Tode bestellt hat (Paragraph 1022, ABGB Artikel 8, Nr 10 EVHGB, Paragraph 35, ABS 1 ZPO ), vertritt dieser auch den Nachlaß nach den Regeln, die auf das Bestellungsgeschäft anwendbar sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0012290
Zuletzt aktualisiert am
11.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19830419_OGH0002_0050OB00578_8300000_002