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Rechtssatz RS0013189×

Rechtssatz RS0013189

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013189

Geschäftszahl

5Ob17/82; 5Ob202/11h; 5Ob151/20x; 5Ob183/22f; 5Ob164/24i

Entscheidungsdatum

14.11.2024

Rechtssatz

Es bildet kein Kriterium für einen allgemeinen Teil einer Liegenschaft, daß sämtliche Miteigentümer ihn notwendigerweise benützen müssen; auch solche Gangteile, die nur zu einer bestimmten Wohnung oder einem bestimmten Geschäftslokal führen und von dem Eigentümer ( oder Mieter ) dieses Objektes allein benützt werden müssen, sind allgemeiner Teil der Liegenschaft und dürfen von allen übrigen Miteigentümern mitbenützt werden. Beeinträchtigten die übrigen Miteigentümer das Zu- und Abgabenrecht des auf die Benützung dieses Teiles angewiesenen Miteigentümers ( oder Mieter ), so steht diesem das Recht zu, die Unterlassung des rechtswidrigen Verhaltens zu verlangen. Er ist aber nichtberechtigt, im Wege der Selbsthilfe diesen der allgemeinen Nutzung dienenden Gangteil abzuteilen oder abzusperren, auch wenn er dazu die Einwilligung der Mehrheit der Miteigentümer besitzt.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 17/82
    Entscheidungstext OGH 13.07.1982 5 Ob 17/82
    MietSlg 34066
  • 5 Ob 202/11h
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 202/11h
    Vgl; Beisatz: Notwendig allgemeine Teile iSd § 2 Abs 4 WEG sind solche, denen kraft ihrer Beschaffenheit die Eignung fehlt, selbständig und ausschließlich benützt zu werden, wozu insbesondere Zugänge oder Durchgänge zu allgemeinen Teilen der Liegenschaft zählen. (T1)
  • 5 Ob 151/20x
    Entscheidungstext OGH 30.09.2020 5 Ob 151/20x
    Vgl
  • 5 Ob 183/22f
    Entscheidungstext OGH 31.05.2023 5 Ob 183/22f
    vgl; Beisatz wie T1
  • 5 Ob 164/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 14.11.2024 5 Ob 164/24i
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0013189

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19820713_OGH0002_0050OB00017_8200000_002