Rechtssatz RS0013195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013195
Geschäftszahl
7Ob659/79; 5Ob25/08z
Entscheidungsdatum
14.07.2008
Rechtssatz
Durch das Aufstellen einer fest verankerten Patientenwartebank auf dem gemeinschaftlichen Gang maßt sich der ( Mit- ) Wohnungseigentümer ein ihm nicht zustehendes ( Allein- ) Gebrauchsrecht an. Das Aufstellen der Bank ist eine wichtige Veränderung im Sinn des § 834 ABGB.Durch das Aufstellen einer fest verankerten Patientenwartebank auf dem gemeinschaftlichen Gang maßt sich der ( Mit- ) Wohnungseigentümer ein ihm nicht zustehendes ( Allein- ) Gebrauchsrecht an. Das Aufstellen der Bank ist eine wichtige Veränderung im Sinn des Paragraph 834, ABGB.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 659/79
Entscheidungstext OGH 05.07.1979 7 Ob 659/79
EvBl 1980/44 S 157
- 5 Ob 25/08z
Entscheidungstext OGH 14.07.2008 5 Ob 25/08z
Vgl; Beisatz: Die hier strittige Montage von zwei Schuhregalen (eines in einer Wandnische und eines am Boden) und die Benützung dieses Bereichs zum Abstellen von zumindest 50 Paar Schuhen sowie als „Schuhgarderobe" stellt eine Änderung des Wohnungseigentumsobjekts durch Inanspruchnahme von Allgemeinflächen im Sinn des § 16 Abs 2 WEG 2002 und einen eigenmächtigen Eingriff in das Miteigentum aller Wohnungseigentümer an den gemeinsamen Teilen der Liegenschaft dar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0013195
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19790705_OGH0002_0070OB00659_7900000_003