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Rechtssatz RS0013375

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0013375

Geschäftszahl

3Ob550/81

Entscheidungsdatum

04.11.1981

Rechtssatz

Zwei Miteigentümer haben für die Dauer des von ihnen gemeinsam als Mitvermietern geschlossenen Mitvertrages solidarisch für die Erfüllung ihrer Bestandgeberpflichten einzustehen und werden daher bei Verletzung dieser Pflichten auch solidarisch schadenersatzpflichtig. Dies kann aber nicht auf den Fall der Rückabwicklung nach Auflösung eines Bestandvertrages ausgedehnt werden. Der Anspruch auf Ersatz dessen, was ein Vertragspartner aus einem aufgehobenen Vertrag zu seinem Vorteil erhalten hat, steht gemäß Paragraphen 877, 1435, ABGB grundsätzlich immer nur dem Leistenden ( "Geber" ) gegen den Empfänger zu. Sind daher mehrere Schuldner zur gesamten Hand aus einem aufgehobenen Rechtsgeschäft bereichert worden, so haften sie für die Herausgabe der Bereicherung nicht als Solidarschuldner, sondern jeder haftet nur bis zur Höhe der ihm zugeflossenen Bereicherung.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 550/81
    Entscheidungstext OGH 04.11.1981 3 Ob 550/81
    Veröff: SZ 54/155 = MietSlg 33104

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0013375

Dokumentnummer

JJR_19811104_OGH0002_0030OB00550_8100000_001