Rechtssatz RS0013396
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013396
Geschäftszahl
1Ob104/70; 6Ob621/77
Entscheidungsdatum
23.05.1977
Rechtssatz
Das rechtliche Interesse des Minderheitseigentümers eines Hauses den Mehrheitseigentümern gegenüber an der Feststellung der Ungültigkeit eines von den Mehrheitseigentümern mit einem Dritten abgeschlossenen Mietvertrages über eine Wohnung in diesem Haus ist zu bejahen, weil die Wirkungen dieses Mietvertrages unmittelbar in den Rechtsbereich des Minderheitseigentümers hineinreichen und diesen beeinträchtigen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 104/70
Entscheidungstext OGH 14.05.1970 1 Ob 104/70
- 6 Ob 621/77
Entscheidungstext OGH 23.05.1977 6 Ob 621/77
Vgl; Beisatz: Bloßer Pachtvertragsentwurf, dem die Minderheitseigentümer nicht zustimmen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0013396
Dokumentnummer
JJR_19700514_OGH0002_0010OB00104_7000000_001