Rechtssatz RS0013472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013472
Entscheidungsdatum
26.05.2014
Rechtssatz
Eine Einigung des überlebenden Ehegatten mit dem Erben über die Rechtsfolgen des Zuwachses nach § 10 Abs. 2 WEG (Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zur Zahlung des Übernahmspreises an die Verlassenschaft) oder § 10 Abs. 3 WEG (Verpflichtung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient) ist nicht Voraussetzung für den Zuwachs und den Anspruch auf Erteilung der Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG; der Streit über die Höhe des Übernahmspreises oder Pflichtteilsanspruches ist im Rechtsweg auszutragen.Eine Einigung des überlebenden Ehegatten mit dem Erben über die Rechtsfolgen des Zuwachses nach Paragraph 10, Absatz 2, WEG (Verpflichtung des überlebenden Ehegatten zur Zahlung des Übernahmspreises an die Verlassenschaft) oder Paragraph 10, Absatz 3, WEG (Verpflichtung zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses und zu seinem gewöhnlichen Aufenthalt dient) ist nicht Voraussetzung für den Zuwachs und den Anspruch auf Erteilung der Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG; der Streit über die Höhe des Übernahmspreises oder Pflichtteilsanspruches ist im Rechtsweg auszutragen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 99/93
Entscheidungstext OGH 07.12.1993 5 Ob 99/93
Veröff: SZ 66/165
- 5 Ob 251/04d
Entscheidungstext OGH 07.12.2004 5 Ob 251/04d
Auch
- 8 Ob 22/13p
Entscheidungstext OGH 05.04.2013 8 Ob 22/13p
Auch; Beisatz: Weder für den Zuwachs nach § 14 Abs 1 Z 1 WEG 2002 noch für die Ausstellung einer Amtsbestätigung darüber (§182 Abs 3 AußStrG 2005) ist die Zustimmung der Erben erforderlich. (T1)
Bem: Siehe auch RS0128692. (T2)
- 8 Ob 117/13h
Entscheidungstext OGH 26.05.2014 8 Ob 117/13h
nur: Der Streit über die Höhe des Übernahmspreises ist im Rechtsweg auszutragen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0013472
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2019
Dokumentnummer
JJR_19931207_OGH0002_0050OB00099_9300000_001