Begründung:
Zum Nachlass der am 6. 11. 2001 ohne Hinterlassung einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Bebina L***** sind nach dem Gesetz der Witwer Werner L*****, der am 1. 9. 1980 geborene Sohn Andreas G*****, die im Zeitpunkt des Todes noch minderjährige, mittlerweile aber volljährig gewordene Tochter Eveline L*****, geb. am 17. 2. 1985, sowie der nach wie vor minderjährige Sohn Thomas L*****, geb. am 25. 5. 1987, als Erben berufen.
Die Verstorbene und Werner L***** waren Eigentümer je eines halben Mindestanteils der Liegenschaft EZ ***** mit Ehegatten-Wohnungseigentum an der Wohnung W 7 und am PKW-Einstellplatz 7 in der Tiefgarage des Hauses *****. Zum Zeitpunkt des Todes der Bebina L***** war zwischen den Ehegatten ein von der Verstorbenen eingeleitetes Scheidungsverfahren anhängig (GZ 2 C 101/01b des Bezirksgerichtes Hall i. T.), das wegen des Todes der Klägerin gemäß § 460 Z 8 ZPO in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen ist, hinsichtlich der Kosten aber von einer dafür bestellten Verlassenschaftskuratorin fortgesetzt wurde. Eine Erbserklärung wurde bisher nur von Werner L***** abgegeben. Dies obwohl der Gerichtskommissär die Beteiligten zur (bereits erstreckten) Verlassenschaftsabhandlung am 6. 11. 2001 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmungen des § 120 AußStrG und mit dem Bemerken geladen hatte, dass, wenn ein zur Tagsatzung geladener Erbe weder persönlich erscheine noch sich durch einen mit ordentlicher Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten lasse oder bei der Tagsatzung oder in der zur schriftlichen Erklärung bestimmten Frist kein Erbserklärung abgebe, die Erbschaft ohne Rücksicht auf seine Ansprüche bloß mit jenen verhandelt und der Nachlass jenen eingeantwortet werde, die bei der Tagsatzung erschienen und sich zu Erben erklärt haben.Die Verstorbene und Werner L***** waren Eigentümer je eines halben Mindestanteils der Liegenschaft EZ ***** mit Ehegatten-Wohnungseigentum an der Wohnung W 7 und am PKW-Einstellplatz 7 in der Tiefgarage des Hauses *****. Zum Zeitpunkt des Todes der Bebina L***** war zwischen den Ehegatten ein von der Verstorbenen eingeleitetes Scheidungsverfahren anhängig (GZ 2 C 101/01b des Bezirksgerichtes Hall i. T.), das wegen des Todes der Klägerin gemäß Paragraph 460, Ziffer 8, ZPO in Ansehung der Hauptsache als erledigt anzusehen ist, hinsichtlich der Kosten aber von einer dafür bestellten Verlassenschaftskuratorin fortgesetzt wurde. Eine Erbserklärung wurde bisher nur von Werner L***** abgegeben. Dies obwohl der Gerichtskommissär die Beteiligten zur (bereits erstreckten) Verlassenschaftsabhandlung am 6. 11. 2001 mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 120, AußStrG und mit dem Bemerken geladen hatte, dass, wenn ein zur Tagsatzung geladener Erbe weder persönlich erscheine noch sich durch einen mit ordentlicher Vollmacht ausgewiesenen Bevollmächtigten vertreten lasse oder bei der Tagsatzung oder in der zur schriftlichen Erklärung bestimmten Frist kein Erbserklärung abgebe, die Erbschaft ohne Rücksicht auf seine Ansprüche bloß mit jenen verhandelt und der Nachlass jenen eingeantwortet werde, die bei der Tagsatzung erschienen und sich zu Erben erklärt haben.
In einer weiteren Abhandlungstagsatzung am 29. 11. 2002 erklärte Werner L*****, hinsichtlich des halben Mindestanteiles der Verstorbenen "im Sinne des § 14 Abs 3 WEG 2002 bzw. § 10 Abs 3 WEG 1975" das Übernahmsrecht geltend zu machen. Außerdem nahm er für sich in Anspruch, nur den ermäßigten Übernahmspreis zahlen zu müssen, weil er pflichtteilsberechtigt sei und die Eigentumswohnung der Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses diene. Die Kinder hielten dem entgegen, hiefür lägen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, weil beim Ableben der Erblasserin ein Scheidungsprozess wegen seines Alleinverschuldens anhängig gewesen sei. Die Erblasserin wäre mit dem Scheidungsbegehren erfolgreich gewesen, weshalb eine Anwachsung im Sinne der vom Witwer angesprochenen Bestimmungen des WEG zufolge § 759 Abs 2 ABGB nicht stattfinde.In einer weiteren Abhandlungstagsatzung am 29. 11. 2002 erklärte Werner L*****, hinsichtlich des halben Mindestanteiles der Verstorbenen "im Sinne des Paragraph 14, Absatz 3, WEG 2002 bzw. Paragraph 10, Absatz 3, WEG 1975" das Übernahmsrecht geltend zu machen. Außerdem nahm er für sich in Anspruch, nur den ermäßigten Übernahmspreis zahlen zu müssen, weil er pflichtteilsberechtigt sei und die Eigentumswohnung der Befriedigung seines dringenden Wohnungsbedürfnisses diene. Die Kinder hielten dem entgegen, hiefür lägen die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vor, weil beim Ableben der Erblasserin ein Scheidungsprozess wegen seines Alleinverschuldens anhängig gewesen sei. Die Erblasserin wäre mit dem Scheidungsbegehren erfolgreich gewesen, weshalb eine Anwachsung im Sinne der vom Witwer angesprochenen Bestimmungen des WEG zufolge Paragraph 759, Absatz 2, ABGB nicht stattfinde.
Werner L***** bestritt (ua) jegliche Antragslegitimation der nicht erbserklärten Kinder und stellte seinerseits den Antrag, ihnen gerichtlich eine Frist zur Abgabe der Erbserklärungen aufzutragen. Mit Beschluss vom 9. 12. 2002, ON 52, sprach das Erstgericht unangefochten aus, dass der (halbe) Mindestanteil der Verstorbenen dem erbl. Witwer Werner L***** zukommt. Es entschied weiters, der Witwer habe in den Nachlass die Hälfte des Verkehrswertes des Mindestanteils zu zahlen; eine einvernehmliche Bestimmung der Höhe dieser Zahlungspflicht sei nicht zulässig. Der zweite Teil dieses Beschluss wurde in weiterer Folge vom Rekursgericht ersatzlos aufgehoben (Beschluss 18. 3. 2003, ON 59).
Am 14. 11. 2003 hat der Mj. Thomas L***** gegen seinen Vater Werner L***** beim Bezirksgericht Hall i. T. zu 2 C 177/03g eine auf § 759 Abs 2 ABGB gestützte Klage auf Feststellung eingebracht, dass Werner L***** nach seiner verstorbenen Ehegattin weder ein Pflichtteilsnoch ein Erbrecht zustehe. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin anhängigen Scheidungsverfahren, das bei regulärem Verlauf zu einer Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Werner L***** geführt hätte. Dieser habe sich zahlreiche schwere Eheverfehlungen zu Schulden kommen lassen, indem er etwa ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten, sich an der gemeinsamen Tochter vergangen und sich nicht um seine kranke Ehegattin gekümmert habe.Am 14. 11. 2003 hat der Mj. Thomas L***** gegen seinen Vater Werner L***** beim Bezirksgericht Hall i. T. zu 2 C 177/03g eine auf Paragraph 759, Absatz 2, ABGB gestützte Klage auf Feststellung eingebracht, dass Werner L***** nach seiner verstorbenen Ehegattin weder ein Pflichtteilsnoch ein Erbrecht zustehe. Begründet wurde dies im Wesentlichen mit der im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin anhängigen Scheidungsverfahren, das bei regulärem Verlauf zu einer Scheidung der Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Werner L***** geführt hätte. Dieser habe sich zahlreiche schwere Eheverfehlungen zu Schulden kommen lassen, indem er etwa ehewidrige Beziehungen zu anderen Frauen unterhalten, sich an der gemeinsamen Tochter vergangen und sich nicht um seine kranke Ehegattin gekümmert habe.
Am 27. 11. 2003 beantragte der Werner L***** die Ausstellung einer Amtsurkunde zwecks Verbücherung des ihm zugewachsenen Mindestanteils und außerdem unter Berufung auf § 10 Abs 3 WEG 1975 einen "Aufschub der Befriedigung unter Festsetzung einer angemessenen Verzinsung bis zu einer Frist auf höchstens 5 Jahre".Am 27. 11. 2003 beantragte der Werner L***** die Ausstellung einer Amtsurkunde zwecks Verbücherung des ihm zugewachsenen Mindestanteils und außerdem unter Berufung auf Paragraph 10, Absatz 3, WEG 1975 einen "Aufschub der Befriedigung unter Festsetzung einer angemessenen Verzinsung bis zu einer Frist auf höchstens 5 Jahre".
Beide Anträge hat das Erstgericht mit dem Beschluss ON 70 zurückgewiesen. Als Begründung führte es an, auf Grund der gegen Werner L***** anhängigen Verfahren könne derzeit keine Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG ausgestellt werden, weil noch zu klären sei, ob ihm überhaupt ein Erbrecht nach der verstorbenen Bebina L***** zukomme. Nach herrschender Lehrmeinung verhindere nämlich die Erbunfähigkeit oder Erbwürdigkeit auch die Anwachsung nach § 10 WEG 1975. Mit der Regelung der Fälligkeit eines Übernahmspreises iSd § 10 Abs 3 WEG 1975 brauche sich das Erstgericht aus diesen Erwägungen materiell-rechtlich nicht auseinanderzusetzen. Derartige Regelungen wären außerdem nur nach Sicherstellung der Ansprüche der minderjährigen Pflichtteilsberechtigten zulässig. Dem Antrag des Witwers, den (übrigen) präsumptiven Gesetzeserben eine Frist zur Abgabe der Erbserklärung aufzutragen, hat das Erstgericht mit dem Beschluss ON 72 abgewiesen. Dies ebenfalls mit dem Hinweis auf die gegen Werner L***** anhängigen Verfahren. Trotz der mittlerweile vom Verlassenschaftsgericht anerkannten Anwachsung des Mindestanteils der Verstorbenen könne derzeit nicht geklärt werden, welches Nachlassvermögen auch unter Berücksichtigung der Anwachsung vorhanden sein wird. Außerdem sei ein Verlassenschaftskurator zur Durchsetzung der Ansprüche der Verlassenschaft gegen den Witwer auf Einzahlung des Übernahmspreises zu bestellen (diese Bestellung erfolgte mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Erstgerichtes ON 71). Nach rechtskräftigem Abschluss der anhängigen Verfahren könnten die Nachlassaktiva und -passiva gegenübergestellt und den Erben gemäß §§ 116 ff AußStrG Erbserklärungen bis zur Rechtskraft der Einantwortung abgefordert werden.Beide Anträge hat das Erstgericht mit dem Beschluss ON 70 zurückgewiesen. Als Begründung führte es an, auf Grund der gegen Werner L***** anhängigen Verfahren könne derzeit keine Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG ausgestellt werden, weil noch zu klären sei, ob ihm überhaupt ein Erbrecht nach der verstorbenen Bebina L***** zukomme. Nach herrschender Lehrmeinung verhindere nämlich die Erbunfähigkeit oder Erbwürdigkeit auch die Anwachsung nach Paragraph 10, WEG 1975. Mit der Regelung der Fälligkeit eines Übernahmspreises iSd Paragraph 10, Absatz 3, WEG 1975 brauche sich das Erstgericht aus diesen Erwägungen materiell-rechtlich nicht auseinanderzusetzen. Derartige Regelungen wären außerdem nur nach Sicherstellung der Ansprüche der minderjährigen Pflichtteilsberechtigten zulässig. Dem Antrag des Witwers, den (übrigen) präsumptiven Gesetzeserben eine Frist zur Abgabe der Erbserklärung aufzutragen, hat das Erstgericht mit dem Beschluss ON 72 abgewiesen. Dies ebenfalls mit dem Hinweis auf die gegen Werner L***** anhängigen Verfahren. Trotz der mittlerweile vom Verlassenschaftsgericht anerkannten Anwachsung des Mindestanteils der Verstorbenen könne derzeit nicht geklärt werden, welches Nachlassvermögen auch unter Berücksichtigung der Anwachsung vorhanden sein wird. Außerdem sei ein Verlassenschaftskurator zur Durchsetzung der Ansprüche der Verlassenschaft gegen den Witwer auf Einzahlung des Übernahmspreises zu bestellen (diese Bestellung erfolgte mit dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Erstgerichtes ON 71). Nach rechtskräftigem Abschluss der anhängigen Verfahren könnten die Nachlassaktiva und -passiva gegenübergestellt und den Erben gemäß Paragraphen 116, ff AußStrG Erbserklärungen bis zur Rechtskraft der Einantwortung abgefordert werden.
Das Rekursgericht bestätigte die zu ON 70 und 72 ergangenen Beschlüsse. Es führte aus:
Zwar habe das Gericht gemäß § 75 Abs 1 AußStrG die vermutlichen Erben (auf die in § 116 AußStrG festgesetzte Weise) vom Erbanfall mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärungen beizubringen, damit die Erbenverhandlung gepflogen werden kann. Diese Verständigung geschehe gemäß § 116 Abs 1 AußStrG idR in der Weise, dass die Erben zu einer Tagsatzung vorgeladen und ihnen in der Vorladung aufgetragen wird, die zur Nachweisung ihres Erbrechtes etwa erforderlichen Behelfe mitzubringen, während bei der Tagsatzung von jedem derselben die Erklärung abzufordern ist, ob und auf welche Weise sie die Erbschaft antreten oder ausschlagen wollten.Zwar habe das Gericht gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AußStrG die vermutlichen Erben (auf die in Paragraph 116, AußStrG festgesetzte Weise) vom Erbanfall mit der Aufforderung zu verständigen, die Erbserklärungen beizubringen, damit die Erbenverhandlung gepflogen werden kann. Diese Verständigung geschehe gemäß Paragraph 116, Absatz eins, AußStrG idR in der Weise, dass die Erben zu einer Tagsatzung vorgeladen und ihnen in der Vorladung aufgetragen wird, die zur Nachweisung ihres Erbrechtes etwa erforderlichen Behelfe mitzubringen, während bei der Tagsatzung von jedem derselben die Erklärung abzufordern ist, ob und auf welche Weise sie die Erbschaft antreten oder ausschlagen wollten.
Selbst wenn man der Auffassung sein wollte, dass die Aufforderung zur Abgabe der Erbserklärung im Zusammenhang der §§ 75 Abs 1 und 116 Abs 1 AußStrG über eine verfahrensleitende Verfügung des Abhandlungsgerichtes hinausgeht und ein Antragsrecht der Beteiligten auf Grundlage des außerstreitigen Verfahrensrechtes besteht, wäre für Werner L***** schon deshalb nichts gewonnen, weil der Gerichtskommissär im Rahmen seines Aufgabenkreises (§ 1 GKoärG) anlässlich der Ladung zur Verlassenschaftsabhandlung am 6. 11. 2001 (ON 47) die fragliche Aufforderung ohnehin schon ausgesprochen hat. Der später darauf hingerichtete Antrag laufe damit an der Sachlage vorbei. Aus welchen Erwägungen die Kinder der Verstorbenen, insbesondere der gesetzliche Vertreter des Mj. Thomas noch keine (auch keine bedingte Erbserklärung) abgegeben haben, sei hier nicht zu erörtern.Selbst wenn man der Auffassung sein wollte, dass die Aufforderung zur Abgabe der Erbserklärung im Zusammenhang der Paragraphen 75, Absatz eins und 116 Absatz eins, AußStrG über eine verfahrensleitende Verfügung des Abhandlungsgerichtes hinausgeht und ein Antragsrecht der Beteiligten auf Grundlage des außerstreitigen Verfahrensrechtes besteht, wäre für Werner L***** schon deshalb nichts gewonnen, weil der Gerichtskommissär im Rahmen seines Aufgabenkreises (Paragraph eins, GKoärG) anlässlich der Ladung zur Verlassenschaftsabhandlung am 6. 11. 2001 (ON 47) die fragliche Aufforderung ohnehin schon ausgesprochen hat. Der später darauf hingerichtete Antrag laufe damit an der Sachlage vorbei. Aus welchen Erwägungen die Kinder der Verstorbenen, insbesondere der gesetzliche Vertreter des Mj. Thomas noch keine (auch keine bedingte Erbserklärung) abgegeben haben, sei hier nicht zu erörtern.
Der Ausstellung einer Amtsbestätigung nach § 178 AußStrG (§ 10 Abs 1 Z 5 WEG 1975) stünden jedenfalls Unklarheiten in der Sach- und Rechtslage entgegen (JBl 1960, 642; OGH 27. 2. 2001, 5 Ob 27/01h ua). Unter Bedachtnahme auf die Rechtswirkungen des § 120 AußStrG möge zwar die jedenfalls nur im ordentlichen Rechtsweg entscheidbare Frage der Rechtsgültigkeit der Anwachsung der Ausstellung einer Amtsbestätigung (derzeit) nicht entgegenstehen, jedenfalls aber der Mangel der Sicherstellung der Ansprüche des mj.Der Ausstellung einer Amtsbestätigung nach Paragraph 178, AußStrG (Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, WEG 1975) stünden jedenfalls Unklarheiten in der Sach- und Rechtslage entgegen (JBl 1960, 642; OGH 27. 2. 2001, 5 Ob 27/01h ua). Unter Bedachtnahme auf die Rechtswirkungen des Paragraph 120, AußStrG möge zwar die jedenfalls nur im ordentlichen Rechtsweg entscheidbare Frage der Rechtsgültigkeit der Anwachsung der Ausstellung einer Amtsbestätigung (derzeit) nicht entgegenstehen, jedenfalls aber der Mangel der Sicherstellung der Ansprüche des mj.
Pflichtteilsberechtigten. Dies gelte auch hinsichtlich eines allenfalls nach § 10 Abs 3 WEG zu zahlenden Übernahmspreises. Das Verlassenschaftsgericht sei im Übrigen nicht befugt, den Übernahmspreis nach § 10 Abs 2 WEG oder den Pflichttteilsanspruch nach § 10 Abs 3 WEG festzusetzen; ein Streit darüber müsse im Rechtsweg ausgetragen werden, sodass das Verlassenschaftsgericht über einen Stundungsantrag auch erst nach rechtskräftiger Entscheidung eines derartigen Verfahrens absprechen könnte (vgl Kralik, Die Eigentumswohnung von Ehegatten in der Verlassenschaftsabhandlung, NZ 1978, 166 ff).Pflichtteilsberechtigten. Dies gelte auch hinsichtlich eines allenfalls nach Paragraph 10, Absatz 3, WEG zu zahlenden Übernahmspreises. Das Verlassenschaftsgericht sei im Übrigen nicht befugt, den Übernahmspreis nach Paragraph 10, Absatz 2, WEG oder den Pflichttteilsanspruch nach Paragraph 10, Absatz 3, WEG festzusetzen; ein Streit darüber müsse im Rechtsweg ausgetragen werden, sodass das Verlassenschaftsgericht über einen Stundungsantrag auch erst nach rechtskräftiger Entscheidung eines derartigen Verfahrens absprechen könnte vergleiche Kralik, Die Eigentumswohnung von Ehegatten in der Verlassenschaftsabhandlung, NZ 1978, 166 ff).
Diese Entscheidung enthält den Ausspruch, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Letzteres wurde damit begründet, dass das Rekursgericht der höchstgerichtlichen Judikatur und den zitierten Lehrmeinungen gefolgt sei.
Gegen den Beschluss des Rekursgerichtes hat Werner L***** außerordentlichen Revisionsrekurs mit dem Antrag erhoben, seinem Begehren auf Ausstellung einer Amtsbestätigung und Aufschiebung der Zahlungspflicht für den Übernahmspreis stattzugeben. Eventualanträge modifizieren die Stundungsbedingungen, insbesondere die Sicherstellung des mj. Noterben, erforderlichenfalls aller Noterben. Auch dem Begehren, den Kindern der Verstorbenen eine Frist zur Abgabe der Erbserklärungen zu setzen, soll stattgegeben werden. Schließlich wurde hinsichtlich aller Begehren noch ein Aufhebungsantrag gestellt.