Rechtssatz RS0013599
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013599
Entscheidungsdatum
01.12.1976
Rechtssatz
Die Vereinbarung der Bezahlung einer Investitionsablöse von 200.000,-
S an einen Mieter, der von sich aus bereits den Bestandvertrag aufgekündigt hatte, gehört nicht zu den Maßnahmen, die der Verwalter im Rahmen der ordentlichen Verwaltung treffen kann, besonders wenn diese Vereinbarung auch für den Fall getroffen wurde, daß eine diesen Betrag übersteigende Ablösesumme vom neuen Mieter nicht erlangt werden kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0013599
Dokumentnummer
JJR_19761201_OGH0002_0010OB00779_7600000_001