Rechtssatz RS0013739
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0013739
Geschäftszahl
5Ob51/71; 5Ob315/03i
Entscheidungsdatum
10.02.2004
Rechtssatz
Die im fremden Namen geführte Hausverwaltung beruht auf einem Vollmachtsverhältnis und Auftragsverhältnis des Alleineigentümers oder der Mehrheit der Miteigentümer des Hauses. Die Mehrheit der Miteigentümer kann jederzeit den Verwalter abberufen, bzw einen Wechsel in der Person des Verwalters vornehmen. Bei einhelliger Abberufung des bisherigen Verwalters tritt zwar die Vertretungsbefugnis des zuletzt bestellten Verwalters außer Kraft, doch lebt deshalb allein nicht jener Rechtszustand wieder auf, wie er vor der Bestellung des letzten Verwalters bestand, sondern kommt die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache wieder allen Teilhabern insgesamt zu (§ 833 ABGB).Die im fremden Namen geführte Hausverwaltung beruht auf einem Vollmachtsverhältnis und Auftragsverhältnis des Alleineigentümers oder der Mehrheit der Miteigentümer des Hauses. Die Mehrheit der Miteigentümer kann jederzeit den Verwalter abberufen, bzw einen Wechsel in der Person des Verwalters vornehmen. Bei einhelliger Abberufung des bisherigen Verwalters tritt zwar die Vertretungsbefugnis des zuletzt bestellten Verwalters außer Kraft, doch lebt deshalb allein nicht jener Rechtszustand wieder auf, wie er vor der Bestellung des letzten Verwalters bestand, sondern kommt die Verwaltung der gemeinschaftlichen Sache wieder allen Teilhabern insgesamt zu (Paragraph 833, ABGB).
Entscheidungstexte
- 5 Ob 51/71
Entscheidungstext OGH 31.03.1971 5 Ob 51/71
Veröff: MietSlg 23094 = JBl 1972,422 (abl Welser) = ImmZ 1972,314
- 5 Ob 315/03i
Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 315/03i
Auch; nur: Die im fremden Namen geführte Hausverwaltung beruht auf einem Vollmachtsverhältnis und Auftragsverhältnis des Alleineigentümers oder der Mehrheit der Miteigentümer des Hauses. Die Mehrheit der Miteigentümer kann jederzeit den Verwalter abberufen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0013739
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2025
Dokumentnummer
JJR_19710331_OGH0002_0050OB00051_7100000_002