Rechtssatz RS0014121
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014121
Geschäftszahl
9Os38/73; 13Os34/76
Entscheidungsdatum
25.05.1976
Norm
ABGB §863 Abs1 A
StG §185 Ca
StG §186 lita
StG §186 litb
StGB §2
StGB §164
Rechtssatz
Das auf ein konkludentes Verhalten zurückzuführende "Gestatten" der Einbringung und Aufbewahrung von gestohlenen Gegenständen in der Wohnung des Dritten, über die er allein verfügungsberechtigt ist, geht über eine reine Passivität hinaus und kann daher zu einer Verurteilung nach den §§ 185, 186 lit a und b StG führen.Das auf ein konkludentes Verhalten zurückzuführende "Gestatten" der Einbringung und Aufbewahrung von gestohlenen Gegenständen in der Wohnung des Dritten, über die er allein verfügungsberechtigt ist, geht über eine reine Passivität hinaus und kann daher zu einer Verurteilung nach den Paragraphen 185, 186, Litera a und b StG führen.
Entscheidungstexte
- 9 Os 38/73
Entscheidungstext OGH 13.06.1973 9 Os 38/73
EvBl 1974/60 S 132
- 13 Os 34/76
Entscheidungstext OGH 25.05.1976 13 Os 34/76
Vgl; Beisatz: Hier: Zu § 37 Abs 1 lit a FinStrG ( alte Fassung ). (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0014121
Dokumentnummer
JJR_19730613_OGH0002_0090OS00038_7300000_001