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Rechtssatz RS0014135

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014135

Geschäftszahl

7Ob245/74

Entscheidungsdatum

23.01.1975

Rechtssatz

Irreführendes Verschweigen liegt nur dann vor, wenn derjenige, der verschweigt, sich einfach darauf beschränkt, die schon vorhandene und nicht erst durch ihn absichtlich herbeigeführte Vorstellung des anderen Teiles von der Wirklichkeit, die in der Unkenntnis von einem bestimmten Umstand gelegen ist, dadurch geflissentlich fortbestehen zu lassen, daß er sein Wissen um diesen Umstand für sich behält.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 245/74
    Entscheidungstext OGH 23.01.1975 7 Ob 245/74

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014135

Dokumentnummer

JJR_19750123_OGH0002_0070OB00245_7400000_002