Rechtssatz RS0014135
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014135
Entscheidungsdatum
23.01.1975
Rechtssatz
Irreführendes Verschweigen liegt nur dann vor, wenn derjenige, der verschweigt, sich einfach darauf beschränkt, die schon vorhandene und nicht erst durch ihn absichtlich herbeigeführte Vorstellung des anderen Teiles von der Wirklichkeit, die in der Unkenntnis von einem bestimmten Umstand gelegen ist, dadurch geflissentlich fortbestehen zu lassen, daß er sein Wissen um diesen Umstand für sich behält.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0014135
Dokumentnummer
JJR_19750123_OGH0002_0070OB00245_7400000_002