Rechtssatz RS0014283
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014283
Entscheidungsdatum
14.03.1974
Rechtssatz
Wenn der Zessionar den Zessus zur Anerkennung der Schuld auffordert und dabei erklärt, er werde ein Anerkenntnis annehmen, sofern der Zessus nicht widerspreche, so gilt nach Treu und Glauben dessen Schweigen ausnahmsweise als Zustimmung ( rechtsgeschäftliches Anerkenntnis ), wenn der Zessus bereits vorher eine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat, die, ohne ganz deutlich zu sein, doch als Verpflichtungserklärung gegenüber dem Zessionar verstanden werden konnte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0014283
Dokumentnummer
JJR_19740314_OGH0002_0060OB00037_7400000_001