Rechtssatz RS0014293
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014293
Entscheidungsdatum
12.04.1994
Rechtssatz
Hat der Nachlaßgläubiger durch den angefochtenen Beschluß erreicht, daß wesentliche Teile des Abhandlungsverfahrens unter seiner Beiziehung neu durchgeführt werden, kann dieser Beschluß ohne Nachteil für ihn und damit für einen Dritten nicht geändert werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0014293
Dokumentnummer
JJR_19940412_OGH0002_0040OB00517_9400000_001