Rechtssatz RS0014350
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014350
Entscheidungsdatum
18.12.2003
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 864 ABGB ist nicht dahin zu verstehen, daß bei Fehlen einer ihrer Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt nicht zustandekommen kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß unter ihren Voraussetzungen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmungserklärung abgegeben werden muß, um den Vertrag zustandekommen zu lassen. Darüber hinaus haben immer noch die allgemeinen Regeln über das stillschweigende Zustandekommen eines Vertrages nach § 863 ABGB zu gelten.Die Bestimmung des Paragraph 864, ABGB ist nicht dahin zu verstehen, daß bei Fehlen einer ihrer Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt nicht zustandekommen kann. Sie bedeutet vielmehr nur, daß unter ihren Voraussetzungen weder eine ausdrückliche noch eine stillschweigende Zustimmungserklärung abgegeben werden muß, um den Vertrag zustandekommen zu lassen. Darüber hinaus haben immer noch die allgemeinen Regeln über das stillschweigende Zustandekommen eines Vertrages nach Paragraph 863, ABGB zu gelten.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 579/82
Entscheidungstext OGH 22.09.1982 1 Ob 579/82
Veröff: SZ 55/134
- 8 Ob 131/03b
Entscheidungstext OGH 18.12.2003 8 Ob 131/03b
Auch; Beisatz: Die "Erfüllungshandlung" muss also nicht zum Vertragsabschluss nach § 864 ABGB führen, kann aber durchaus Erklärungswert besitzen, sodass ihr eben auch Bedeutung im Zusammenhang mit der Beurteilung als schlüssige Vertragsannahme im Sinne des § 863 ABGB zukommen kann. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0014350
Dokumentnummer
JJR_19820922_OGH0002_0010OB00579_8200000_003