Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig jedoch im Ergebnis nicht berechtigt.
Eindeutig wurde hier von der Beklagten in ihrem Schreiben vom 11. 3. 2002 ein Anbot zum Abschluss ein Vergleiches zu Bereinigung der wechselseitigen Forderungen gemacht.
Entscheidend ist also die Frage, inwieweit von einer Annahme dieses Anbotes durch die Klägerin auszugehen ist, insbesondere welche Bedeutung dabei die Einlösung des beigelegten Schecks im Hinblick auf die im Vergleichsanbot damit "unterstellte" Annahme des Vergleichsanbotes habt.
Die klagende Partei macht geltend, das Berufungsgericht stütze seine rechtliche Beurteilung unter anderem auf § 346 HGB, obwohl diese Bestimmung mangels Vorhandenseins eines etwaigen Handelsbrauches nicht anwendbar sei. Auch könne die Einlösung des Schecks keine konkludente Willenserklärung im Sinne des § 863 ABGB sein, weil eine "einseitige Erklärungsfiktion" nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wirkungslos sei.Die klagende Partei macht geltend, das Berufungsgericht stütze seine rechtliche Beurteilung unter anderem auf Paragraph 346, HGB, obwohl diese Bestimmung mangels Vorhandenseins eines etwaigen Handelsbrauches nicht anwendbar sei. Auch könne die Einlösung des Schecks keine konkludente Willenserklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB sein, weil eine "einseitige Erklärungsfiktion" nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wirkungslos sei.
Dem ersteren Einwand ist nun schon insoweit zuzustimmen als zwar § 346 HGB anordnet, dass unter Kaufleuten die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassung auch unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gebräuche und Gewohnheiten - Handelsbräuche - beurteilt wird, aber ein entsprechender Handelsbrauch nicht objektives vom Richter zu ermittelndes Rechts darstellt, sondern bereits in erster Instanz behauptet und dann auch bewiesen werden muss (vgl RIS-Justiz RS0062133 mwN etwa zuletzt OGH 7. 12. 2001 7 Ob 270/01h; Kramer in Straube HGB I3 § 346 Rz 30 mwN). Dies ist aber nicht erfolgt.Dem ersteren Einwand ist nun schon insoweit zuzustimmen als zwar Paragraph 346, HGB anordnet, dass unter Kaufleuten die Bedeutung und Wirkung von Handlungen und Unterlassung auch unter Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gebräuche und Gewohnheiten - Handelsbräuche - beurteilt wird, aber ein entsprechender Handelsbrauch nicht objektives vom Richter zu ermittelndes Rechts darstellt, sondern bereits in erster Instanz behauptet und dann auch bewiesen werden muss vergleiche RIS-Justiz RS0062133 mwN etwa zuletzt OGH 7. 12. 2001 7 Ob 270/01h; Kramer in Straube HGB I3 Paragraph 346, Rz 30 mwN). Dies ist aber nicht erfolgt.
Zu prüfen bleibt daher, inwieweit im Verhalten der Klägerin eine schlüssige Annahme im Sinne des § 863 ABGB oder eine Annahme durch "Erfüllung" im Sinne des § 864 ABGB liegen könnte.Zu prüfen bleibt daher, inwieweit im Verhalten der Klägerin eine schlüssige Annahme im Sinne des Paragraph 863, ABGB oder eine Annahme durch "Erfüllung" im Sinne des Paragraph 864, ABGB liegen könnte.
In dem vom Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 9/81 (= SZ 54/58) bereits entschiedenen Fall ging es um einen Konsumenten, der - irrtümlich - einen von einer Versicherung mit einer vergleichbaren Klausel ("...Durch Einlösung dieses Schecks erklären Sie....) übermittelten Scheck einlöste, jedoch am nächsten Tag bereits sein mangelndes Einverständnis klarstellte und den Betrag zurücküberwies. Der Oberste Gerichtshof berief sich damals auf § 6 Abs 1 Z 2 KSchG, wonach Vertragsbestimmungen unwirksam sind, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe einer Erklärung gilt. Daher wurde damals diese Klausel als unwirksam beurteilt und ausgeführt, dass ohne diese Klausel allein im Einlösen eines Schecks noch kein schlüssiger Verzicht im Sinne des § 863 ABGB auf eine Schadenersatzforderung gesehen werden könne.In dem vom Oberste Gerichtshof zu 8 Ob 9/81 (= SZ 54/58) bereits entschiedenen Fall ging es um einen Konsumenten, der - irrtümlich - einen von einer Versicherung mit einer vergleichbaren Klausel ("...Durch Einlösung dieses Schecks erklären Sie....) übermittelten Scheck einlöste, jedoch am nächsten Tag bereits sein mangelndes Einverständnis klarstellte und den Betrag zurücküberwies. Der Oberste Gerichtshof berief sich damals auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG, wonach Vertragsbestimmungen unwirksam sind, nach denen ein bestimmtes Verhalten des Verbrauchers als Abgabe einer Erklärung gilt. Daher wurde damals diese Klausel als unwirksam beurteilt und ausgeführt, dass ohne diese Klausel allein im Einlösen eines Schecks noch kein schlüssiger Verzicht im Sinne des Paragraph 863, ABGB auf eine Schadenersatzforderung gesehen werden könne.
Iro hat in seiner Glosse zu dieser Entscheidung (JBl 1982, 316 f) angemerkt, dass eine einseitige Erklärungsfiktion schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wirkungslos sei. Tatsächlich zu prüfen sei das allfällige Vorliegen einer Realannahme im Sinne des § 864 ABGB, was vor allem für die Beurteilung des Zeitpunktes des Geschäftsabschlusses von Bedeutung sei. Nach der "Natur" des Geschäftes im Sinne des § 864 ABGB sei davon auszugehen, dass die Versicherung auf eine Annahmeerklärung verzichte und der Vertrag schon mit der Einlösung des Schecks wirksam werden sollte. Es fehle jedoch an dem auf die Rechtsfolge gerichteten Willenselement. Ein eindeutiger Schluss aus dem Verhalten des Geschädigten sei objektiv für den Erklärungsempfänger nicht ableitbar gewesen, weil der Geschädigte in seinen verschiedenen Schreiben nie eine Bereitschaft erkennen habe lassen, Abstriche zu machen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich das Verhalten des Geschädigten allenfalls als rechtswidrig (§ 1440 ABGB) darstelle. Rechtfertigten die Umstände des Falles den Schluss, dass jemand anderes wolle als ein redlicher Verkehrsteilnehmer, so könne keine konkludente Willenserklärung im Sinne eines redlichen Verkehrsteilnehmer angenommen werden.Iro hat in seiner Glosse zu dieser Entscheidung (JBl 1982, 316 f) angemerkt, dass eine einseitige Erklärungsfiktion schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen wirkungslos sei. Tatsächlich zu prüfen sei das allfällige Vorliegen einer Realannahme im Sinne des Paragraph 864, ABGB, was vor allem für die Beurteilung des Zeitpunktes des Geschäftsabschlusses von Bedeutung sei. Nach der "Natur" des Geschäftes im Sinne des Paragraph 864, ABGB sei davon auszugehen, dass die Versicherung auf eine Annahmeerklärung verzichte und der Vertrag schon mit der Einlösung des Schecks wirksam werden sollte. Es fehle jedoch an dem auf die Rechtsfolge gerichteten Willenselement. Ein eindeutiger Schluss aus dem Verhalten des Geschädigten sei objektiv für den Erklärungsempfänger nicht ableitbar gewesen, weil der Geschädigte in seinen verschiedenen Schreiben nie eine Bereitschaft erkennen habe lassen, Abstriche zu machen. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass sich das Verhalten des Geschädigten allenfalls als rechtswidrig (Paragraph 1440, ABGB) darstelle. Rechtfertigten die Umstände des Falles den Schluss, dass jemand anderes wolle als ein redlicher Verkehrsteilnehmer, so könne keine konkludente Willenserklärung im Sinne eines redlichen Verkehrsteilnehmer angenommen werden.
Davon kann aber hier nicht ausgegangen werden.
Es bedarf nun keiner näheren Auseinandersetzung mit den Abgrenzungsfragen zwischen § 863 ABGB über die schlüssige Willenserklärung und § 864 ABGB über die "Realannahme", weil die Frage des Zeitpunktes des Zustandekommens des Vergleiches und des Zukommens der Annahmeerklärung (die Beklagte hat je bereits ihre Einwendungen auf die Einlösung des Schecks gestützt) vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles ohne Bedeutung sind (vgl zu den wesentlichen Unterschieden P. Bydlinski, Zum Vertragsabschluss durch "stille Annahme" [§ 864 ABGB] JBl 1983, 168 ff).Es bedarf nun keiner näheren Auseinandersetzung mit den Abgrenzungsfragen zwischen Paragraph 863, ABGB über die schlüssige Willenserklärung und Paragraph 864, ABGB über die "Realannahme", weil die Frage des Zeitpunktes des Zustandekommens des Vergleiches und des Zukommens der Annahmeerklärung (die Beklagte hat je bereits ihre Einwendungen auf die Einlösung des Schecks gestützt) vor dem Hintergrund des vorliegenden Falles ohne Bedeutung sind vergleiche zu den wesentlichen Unterschieden P. Bydlinski, Zum Vertragsabschluss durch "stille Annahme" [§ 864 ABGB] JBl 1983, 168 ff).
Die Bestimmung des § 864 ABGB ist ja nicht dahin zu verstehen, dass bei Fehlen einer ihrer Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt nicht zustandekommen kann, vielmehr ungeachtet des Fehlens der Voraussetzungen des § 864 ABGB ohnehin noch die allgemeinen Regeln über das stillschweigende Zustandekommen eines Vertrages nach § 863 ABGB zu prüfen sind (vgl RIS Justiz RS0014350 = SZ 55/134). Die "Erfüllungshandlung" muss also nicht zum Vertragsabschluss nach § 864 ABGB führen, kann aber durchaus Erklärungswert besitzen, sodass ihr eben auch Bedeutung im Zusammenhang mit der Beurteilung als schlüssige Vertragsannahme im Sinne des § 863 ABGB zukommen kann (vgl etwa P. Bydlinski aaO; allgemein RIS-Justiz RS0018035 mwN).Die Bestimmung des Paragraph 864, ABGB ist ja nicht dahin zu verstehen, dass bei Fehlen einer ihrer Voraussetzungen ein Vertrag überhaupt nicht zustandekommen kann, vielmehr ungeachtet des Fehlens der Voraussetzungen des Paragraph 864, ABGB ohnehin noch die allgemeinen Regeln über das stillschweigende Zustandekommen eines Vertrages nach Paragraph 863, ABGB zu prüfen sind vergleiche RIS Justiz RS0014350 = SZ 55/134). Die "Erfüllungshandlung" muss also nicht zum Vertragsabschluss nach Paragraph 864, ABGB führen, kann aber durchaus Erklärungswert besitzen, sodass ihr eben auch Bedeutung im Zusammenhang mit der Beurteilung als schlüssige Vertragsannahme im Sinne des Paragraph 863, ABGB zukommen kann vergleiche etwa P. Bydlinski aaO; allgemein RIS-Justiz RS0018035 mwN).
Es bedarf daher - da wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ohnehin von einer schlüssigen Vertragsannahme im Sinne des § 863 ABGB auszugehen ist - keiner weiteren Erörterung, inwieweit es überhaupt einer Partei zukommen kann durch einseitige Erklärung die "Natur des Geschäftes" im Sinne des § 864 ABGB zu bestimmen (vgl Iro aaO; nur zur Berücksichtigung der "ständigen" Geschäftsverbindung Rummel in Rummel ABGB3 § 864 Rz 2), oder ob allgemein bei Vergleichsverhandlungen im gemeinsamem Interesse (Einlöser - dass er den mit Scheck geleisteten Betrag jedenfalls aufgrund des Vergleiches behalten darf; Scheckaussteller - dass damit die Sache "erledigt" ist) solche "vereinfachten Abschlussmodalitäten" (vgl Bydlinski aaO) angemessen sind, die doch im Wesentlichen für kleinere Geschäfte des täglichen Lebens gedacht sind (vgl Apathy in Schwimann ABGB2 § 864 Rz 2; OGH 26. 1. 1995 8 Ob 7/93). Auch kann dahingestellt bleiben, inwieweit mit der Einlösung des Schecks überhaupt dem Antrag im Sinne dieser Bestimmung "entsprochen" wird und sich der Einlöser nachträglich auch ohne Anbot der Rückzahlung noch auf einen fehlenden Abschlusswillen berufen kann (vgl Rummel in Rummel ABGB3 § 864 Rz 7 Bydlinski aaO - zur Vertrauensposition aufgrund nicht mehr rückgängig zu machender Änderungen). Dazu ist auch noch ins Bewusstsein zu rücken, dass der eigentliche Gestaltungsvorgang beim Abschluss eines Vergleiches ja auch in der Bereinigung der bestehenden Streitigkeiten und der Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage liegt (vgl RIS-Justiz Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 § 1380 Rz 19, 22; Ertl in Rummel ABGB3 § 1380 Rz 5; vgl RIS-Justiz RS0032458 mwN insb 8 ObS 2264/96s; RIS-Justiz RS0032661).Es bedarf daher - da wie im Folgenden zu zeigen sein wird, ohnehin von einer schlüssigen Vertragsannahme im Sinne des Paragraph 863, ABGB auszugehen ist - keiner weiteren Erörterung, inwieweit es überhaupt einer Partei zukommen kann durch einseitige Erklärung die "Natur des Geschäftes" im Sinne des Paragraph 864, ABGB zu bestimmen vergleiche Iro aaO; nur zur Berücksichtigung der "ständigen" Geschäftsverbindung Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 864, Rz 2), oder ob allgemein bei Vergleichsverhandlungen im gemeinsamem Interesse (Einlöser - dass er den mit Scheck geleisteten Betrag jedenfalls aufgrund des Vergleiches behalten darf; Scheckaussteller - dass damit die Sache "erledigt" ist) solche "vereinfachten Abschlussmodalitäten" vergleiche Bydlinski aaO) angemessen sind, die doch im Wesentlichen für kleinere Geschäfte des täglichen Lebens gedacht sind vergleiche Apathy in Schwimann ABGB2 Paragraph 864, Rz 2; OGH 26. 1. 1995 8 Ob 7/93). Auch kann dahingestellt bleiben, inwieweit mit der Einlösung des Schecks überhaupt dem Antrag im Sinne dieser Bestimmung "entsprochen" wird und sich der Einlöser nachträglich auch ohne Anbot der Rückzahlung noch auf einen fehlenden Abschlusswillen berufen kann vergleiche Rummel in Rummel ABGB3 Paragraph 864, Rz 7 Bydlinski aaO - zur Vertrauensposition aufgrund nicht mehr rückgängig zu machender Änderungen). Dazu ist auch noch ins Bewusstsein zu rücken, dass der eigentliche Gestaltungsvorgang beim Abschluss eines Vergleiches ja auch in der Bereinigung der bestehenden Streitigkeiten und der Schaffung einer neuen Rechtsgrundlage liegt vergleiche RIS-Justiz Harrer/Heidinger in Schwimann ABGB2 Paragraph 1380, Rz 19, 22; Ertl in Rummel ABGB3 Paragraph 1380, Rz 5; vergleiche RIS-Justiz RS0032458 mwN insb 8 ObS 2264/96s; RIS-Justiz RS0032661).
Es ist also das Vorliegen einer stillschweigenden Annahme des Anbotes im Sinne des § 863 ABGB zu prüfen. Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des § 863 ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung - oder Unterlassung - nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind (vgl RIS-Justiz RS0109021 mwN zuletzt 7 Ob 304/02k; vgl gerade zu den Beispielen für einen konkludenten Vertragsabschluss durch ein dem Vertragsanbot entsprechendes Verhalten Rummel aaO § 863 Rz 17). Nicht entscheidend ist allerdings, ob jene Vertragspartei, deren Verhalten als Annahme des Vertragsanbotes zu verstehen ist, auch tatsächlich den Willen hatte, dieses Vertragsanbot anzunehmen, wenn nur der objektive Erklärungsinhalt in dem genannten Sinne zu verstehen ist (vgl RIS-Justiz RS0014158 mwN etwa zuletzt 9 ObA 270/01y; vgl allgemein zum objektiven Erklärungswert für den redlichen Erklärungsempfänger - Vertrauenstheorie - RIS-Justiz RS0014160 mwN zuletzt 7 Ob 128/03d; Rummel aaO § 863 Rz 8; Apathy aaO § 863 Rz 1 f).Es ist also das Vorliegen einer stillschweigenden Annahme des Anbotes im Sinne des Paragraph 863, ABGB zu prüfen. Eine stillschweigende Erklärung im Sinne des Paragraph 863, ABGB besteht in einem Verhalten, das primär etwas anderes als eine Erklärung bezweckt, dem aber dennoch auch ein Erklärungswert zukommt, der vornehmlich aus diesem Verhalten und den Begleitumständen geschlossen wird. Sie kann in einer positiven Handlung (konkludente oder schlüssige Willenserklärung) oder in einem Unterlassen (Schweigen) bestehen. Nach den von Lehre und Rechtsprechung geforderten Kriterien muss die Handlung - oder Unterlassung - nach der Verkehrssitte und nach den im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuchen eindeutig in einer Richtung zu verstehen sein, also den zwingenden Schluss zulassen, dass die Parteien einen Vertrag schließen, ändern oder aufheben wollten. Es darf kein vernünftiger Grund bestehen, daran zu zweifeln, dass ein ganz bestimmter Rechtsfolgewille vorliegt, wobei stets die gesamten Umstände des Einzelfalls zur Beurteilung heranzuziehen sind vergleiche RIS-Justiz RS0109021 mwN zuletzt 7 Ob 304/02k; vergleiche gerade zu den Beispielen für einen konkludenten Vertragsabschluss durch ein dem Vertragsanbot entsprechendes Verhalten Rummel aaO Paragraph 863, Rz 17). Nicht entscheidend ist allerdings, ob jene Vertragspartei, deren Verhalten als Annahme des Vertragsanbotes zu verstehen ist, auch tatsächlich den Willen hatte, dieses Vertragsanbot anzunehmen, wenn nur der objektive Erklärungsinhalt in dem genannten Sinne zu verstehen ist vergleiche RIS-Justiz RS0014158 mwN etwa zuletzt 9 ObA 270/01y; vergleiche allgemein zum objektiven Erklärungswert für den redlichen Erklärungsempfänger - Vertrauenstheorie - RIS-Justiz RS0014160 mwN zuletzt 7 Ob 128/03d; Rummel aaO Paragraph 863, Rz 8; Apathy aaO Paragraph 863, Rz 1 f).
Ausgehend davon ist nun zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den Feststellungen eine nicht aufgeschlüsselte und nicht nachvollziehbare Honorarnote gelegt hat, die auch aus diesen Gründen von der Beklagten nicht bezahlt wurde. Die Beklagte hat nun einen Vergleich angeboten und gleichzeitig auch einen Scheck über die Vergleichssumme beigelegt und ausgeführt, dass sie bei Einlösung des Schecks von der Annahme des Vergleichsanbotes ausgehe. Der Scheck war also ausdrücklich für die Zahlung aufgrund des Vergleiches, und nicht der teilweisen Tilgung der Honorarforderung gewidmet. Die Klägerin hat dieser ausdrücklichen Widmung nicht rechtzeitig im Sinne des § 1416 ABGB widersprochen (vgl dazu auch Reischauer in Rummel aaO § 1416 Rz 7). Dann konnte die Beklagt aber auch davon ausgehen, dass die Klägerin die Leistung auf den Anspruch aus dem angebotenen Vergleich in Empfang genommen hat. Der Beklagten musste dieses Verhalten der Klägerin jedenfalls vor dem Hintergrund einer gar nicht substanziierten Klagsforderung und ohne irgendeinen Anhaltspunkt für die Ablehnung des Vergleichsvorschlages als Annahme des Vergleichsanbotes erscheinen. Dies umso mehr, als es sich angesichts der Höhe des nicht aufgeschlüsselten strittigen Honorarbetrages für Steuerberatungsleistungen nicht um einen unverhältnismäßig geringen Betrag handelte, mit dessen Annahme als Abfindung nicht gerecht werden konnte.Ausgehend davon ist nun zu berücksichtigen, dass die Klägerin nach den Feststellungen eine nicht aufgeschlüsselte und nicht nachvollziehbare Honorarnote gelegt hat, die auch aus diesen Gründen von der Beklagten nicht bezahlt wurde. Die Beklagte hat nun einen Vergleich angeboten und gleichzeitig auch einen Scheck über die Vergleichssumme beigelegt und ausgeführt, dass sie bei Einlösung des Schecks von der Annahme des Vergleichsanbotes ausgehe. Der Scheck war also ausdrücklich für die Zahlung aufgrund des Vergleiches, und nicht der teilweisen Tilgung der Honorarforderung gewidmet. Die Klägerin hat dieser ausdrücklichen Widmung nicht rechtzeitig im Sinne des Paragraph 1416, ABGB widersprochen vergleiche dazu auch Reischauer in Rummel aaO Paragraph 1416, Rz 7). Dann konnte die Beklagt aber auch davon ausgehen, dass die Klägerin die Leistung auf den Anspruch aus dem angebotenen Vergleich in Empfang genommen hat. Der Beklagten musste dieses Verhalten der Klägerin jedenfalls vor dem Hintergrund einer gar nicht substanziierten Klagsforderung und ohne irgendeinen Anhaltspunkt für die Ablehnung des Vergleichsvorschlages als Annahme des Vergleichsanbotes erscheinen. Dies umso mehr, als es sich angesichts der Höhe des nicht aufgeschlüsselten strittigen Honorarbetrages für Steuerberatungsleistungen nicht um einen unverhältnismäßig geringen Betrag handelte, mit dessen Annahme als Abfindung nicht gerecht werden konnte.
Im Hinblick auf diesen objektiven Erklärungswert ist der Einwand der Klägerin, der Scheck sei keinesfalls in der Absicht eingelöst worden, ein allfälliges Angebot der beklagten Partei anzunehmen, sodass es jedenfalls an dem für Willensbetätigungen essentiellen Element eines tatsächlichen, auf die betreffenden Rechtsfolgen gerichteten Willens gefehlt habe, vor dem Hintergrund des § 863 ABGB ohne Relevanz.Im Hinblick auf diesen objektiven Erklärungswert ist der Einwand der Klägerin, der Scheck sei keinesfalls in der Absicht eingelöst worden, ein allfälliges Angebot der beklagten Partei anzunehmen, sodass es jedenfalls an dem für Willensbetätigungen essentiellen Element eines tatsächlichen, auf die betreffenden Rechtsfolgen gerichteten Willens gefehlt habe, vor dem Hintergrund des Paragraph 863, ABGB ohne Relevanz.
Der Revision der klagenden Partei war somit der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40 und 41 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40 und 41 ZPO.