Rechtssatz RS0014372
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014372
Entscheidungsdatum
11.07.1980
Rechtssatz
Ein Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, der seine Mietrechte an die Gesellschaft in Unterbestand einbrachte, läßt weder das Ende des eingeräumten Rechtes zur Ausübung der mietvertraglichen Nutzungsrechte noch einen analog § 1118 ABGB durchsetzbaren Auslösungsgrund ableiten.Ein Ausscheiden eines Gesellschafters aus der Gesellschaft, der seine Mietrechte an die Gesellschaft in Unterbestand einbrachte, läßt weder das Ende des eingeräumten Rechtes zur Ausübung der mietvertraglichen Nutzungsrechte noch einen analog Paragraph 1118, ABGB durchsetzbaren Auslösungsgrund ableiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0014372
Dokumentnummer
JJR_19800711_OGH0002_0060OB00597_8000000_001