Rechtssatz RS0014373
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014373
Entscheidungsdatum
21.11.1995
Rechtssatz
Bloßes Stillschweigen bzw Untätigbleiben des Scheingeschäftsherrn ist regelmäßig nicht als Genehmigung iSd § 1016 ABGB zu deuten: Treu und Glauben verlangen im Geschäftsverkehr nur dann einen Widerspruch, wenn dem unwirksam Vertretenen dem Dritten gegenüber eine besondere, zB auf einem vorvertraglichen Schuldverhältnis beruhende, Antwortpflicht obliegt.Bloßes Stillschweigen bzw Untätigbleiben des Scheingeschäftsherrn ist regelmäßig nicht als Genehmigung iSd Paragraph 1016, ABGB zu deuten: Treu und Glauben verlangen im Geschäftsverkehr nur dann einen Widerspruch, wenn dem unwirksam Vertretenen dem Dritten gegenüber eine besondere, zB auf einem vorvertraglichen Schuldverhältnis beruhende, Antwortpflicht obliegt.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 519/87
Entscheidungstext OGH 28.04.1987 5 Ob 519/87
- 4 Ob 553/87
Entscheidungstext OGH 29.09.1987 4 Ob 553/87
nur: Bloßes Stillschweigen bzw Untätigbleiben des Scheingeschäftsherrn ist regelmäßig nicht als Genehmigung iSd § 1016 ABGB zu deuten. (T1) Veröff: JBl 1989,107 ( zust. Kömürcü-Spielbüchler )
- 8 Ob 1652/91
Entscheidungstext OGH 28.11.1991 8 Ob 1652/91
nur T1
- 4 Ob 1666/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1666/95
Vgl auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0014373
Dokumentnummer
JJR_19870428_OGH0002_0050OB00519_8700000_001