Die Revision ist berechtigt.
Der Beklagten ist darin beizupflichten, daß ihre Tochter im Zuge der festgestellten Gespräche mit dem Kläger keine bloße Botin war:
Der Bote überbringt bloß eine Erklärung seines Auftraggebers (Erklärungsbote) oder übernimmt Erklärungen zur Beförderung an den Geschäftsherrn (Empfangsbote); der Stellvertreter gibt hingegen anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab. Der Vertreter bildet selbst den Willen, er "vollzieht das Geschäft"; der Bote teilt den fremden Willen mit (Koziol-Welser7 I 165; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 53 zu § 1002). Ob jemand als Bote oder als Stellvertreter eines anderen anzusehen ist, richtet sich allein nach seinem tatsächlichen Auftreten gegenüber dem Geschäftspartner, nicht danach, wie er nach dem Willen des Auftraggebers auftreten soll (Koziol-Welser a.a.O. 166; SZ 55/75); entscheidend ist also das äußere Auftreten. Bote ist derjenige, von dem der Kontrahent den Eindruck haben muß, daß er für die abgegebene (oder zu empfangende) Willenserklärung nur eine Übermittlerfunktion ausübt (SZ 55/75 mit weiteren Schrifttumsnachweisen). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die von den Berufungsausführungen des Klägers unberührt geblieben und daher der Entscheidung zugrunde zu legen sind (§ 498 Abs 1 ZPO), hatte Hedwig L*** zunächst mit dem Kläger über den Verkauf des Hauses Spittelberggasse 18 verhandelt und nach dem Ferngespräch mit der Beklagten dem Kläger erklärt, das Geschäft gehe in Ordnung. In der Folge sagte sie ausdrücklich, daß sie für das Geschäft Vollmacht habe. Daraus folgt rechtlich, daß Hedwig L*** dem Kläger gegenüber am 26. April 1983 nicht als Botin, sondern als Stellvertreterin der Beklagten gehandelt hat: Sie hat sich nicht etwa darauf berufen, daß die Beklagte dem Kläger durch sie irgendetwas mitteilen lasse, sondern eigene rechtserhebliche Erklärungen im Namen der Beklagten abgegeben (vgl. Koziol-Welser aaO). Der Kläger mußte demnach den Eindruck haben, Hedwig L*** sei die Vertreterin der Beklagten; er konnte die Äußerungen seiner Verhandlungspartnerin nicht dahin verstehen, daß diese ihm nur Erklärungen ihrer Mutter ausrichte.Der Bote überbringt bloß eine Erklärung seines Auftraggebers (Erklärungsbote) oder übernimmt Erklärungen zur Beförderung an den Geschäftsherrn (Empfangsbote); der Stellvertreter gibt hingegen anstelle des Vertretenen und mit Wirkung für diesen eine eigene Erklärung ab. Der Vertreter bildet selbst den Willen, er "vollzieht das Geschäft"; der Bote teilt den fremden Willen mit (Koziol-Welser7 römisch eins 165; Strasser in Rummel, ABGB, Rz 53 zu Paragraph 1002,). Ob jemand als Bote oder als Stellvertreter eines anderen anzusehen ist, richtet sich allein nach seinem tatsächlichen Auftreten gegenüber dem Geschäftspartner, nicht danach, wie er nach dem Willen des Auftraggebers auftreten soll (Koziol-Welser a.a.O. 166; SZ 55/75); entscheidend ist also das äußere Auftreten. Bote ist derjenige, von dem der Kontrahent den Eindruck haben muß, daß er für die abgegebene (oder zu empfangende) Willenserklärung nur eine Übermittlerfunktion ausübt (SZ 55/75 mit weiteren Schrifttumsnachweisen). Nach den Feststellungen des Erstgerichtes, die von den Berufungsausführungen des Klägers unberührt geblieben und daher der Entscheidung zugrunde zu legen sind (Paragraph 498, Absatz eins, ZPO), hatte Hedwig L*** zunächst mit dem Kläger über den Verkauf des Hauses Spittelberggasse 18 verhandelt und nach dem Ferngespräch mit der Beklagten dem Kläger erklärt, das Geschäft gehe in Ordnung. In der Folge sagte sie ausdrücklich, daß sie für das Geschäft Vollmacht habe. Daraus folgt rechtlich, daß Hedwig L*** dem Kläger gegenüber am 26. April 1983 nicht als Botin, sondern als Stellvertreterin der Beklagten gehandelt hat: Sie hat sich nicht etwa darauf berufen, daß die Beklagte dem Kläger durch sie irgendetwas mitteilen lasse, sondern eigene rechtserhebliche Erklärungen im Namen der Beklagten abgegeben vergleiche Koziol-Welser aaO). Der Kläger mußte demnach den Eindruck haben, Hedwig L*** sei die Vertreterin der Beklagten; er konnte die Äußerungen seiner Verhandlungspartnerin nicht dahin verstehen, daß diese ihm nur Erklärungen ihrer Mutter ausrichte.
Ist aber Hedwig L*** nicht als Botin aufgetreten, so stellt sich - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - sehr wohl die Frage nach dem Umfang ihrer Vollmacht. Dazu hat das Erstgericht - ungerügt - festgestellt, daß die Beklagte ihre Tochter nur zu Verkaufsgesprächen, nicht aber zum Abschluß eines Kaufvertrages ermächtigt hatte; sie hat sie auch beim Telefongespräch vom 26. April 1983 nicht mit einer solchen Vollmacht ausgestattet. Daß sie bei dieser Gelegenheit keine ausdrückliche Erklärung in diesem Sinn abgegeben hat, steht fest. Ihre Äußerung, sie sei mit dem ihr mitgeteilten Preisangebot des Klägers einverstanden, enthält aber auch noch keine schlüssige Ermächtigung ihrer Tochter, nun mit dem Kläger den Kaufvertrag über die Liegenschaft zu schließen. Bei Überlegung aller Umstände läßt sich nicht der zweifelsfreie Schluß (§ 863 Abs 1 ABGB) ziehen, die Beklagte habe mit der festgestellten telefonischen Erklärung die Beschränkung der Vollmacht ihrer Tochter aufgehoben und ihr die Vertretungsmacht eingeräumt, sogleich dem Kläger gegenüber ihren, der Beklagten, Bindungswillen kundzutun und den Kaufvertrag abzuschließen; ihre Äußerung kann vielmehr auch bloß dahin verstanden werden, daß sich Hedwig L*** nicht mehr bemühen müsse, den Kläger zu einem höheren Preisangebot zu bringen, die Beklagte aber auch weiterhin den Vertrag nur persönlich mit jemandem eingehen wolle, mit dem sie selbst gesprochen und sich abschließend geeinigt habe.Ist aber Hedwig L*** nicht als Botin aufgetreten, so stellt sich - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes - sehr wohl die Frage nach dem Umfang ihrer Vollmacht. Dazu hat das Erstgericht - ungerügt - festgestellt, daß die Beklagte ihre Tochter nur zu Verkaufsgesprächen, nicht aber zum Abschluß eines Kaufvertrages ermächtigt hatte; sie hat sie auch beim Telefongespräch vom 26. April 1983 nicht mit einer solchen Vollmacht ausgestattet. Daß sie bei dieser Gelegenheit keine ausdrückliche Erklärung in diesem Sinn abgegeben hat, steht fest. Ihre Äußerung, sie sei mit dem ihr mitgeteilten Preisangebot des Klägers einverstanden, enthält aber auch noch keine schlüssige Ermächtigung ihrer Tochter, nun mit dem Kläger den Kaufvertrag über die Liegenschaft zu schließen. Bei Überlegung aller Umstände läßt sich nicht der zweifelsfreie Schluß (Paragraph 863, Absatz eins, ABGB) ziehen, die Beklagte habe mit der festgestellten telefonischen Erklärung die Beschränkung der Vollmacht ihrer Tochter aufgehoben und ihr die Vertretungsmacht eingeräumt, sogleich dem Kläger gegenüber ihren, der Beklagten, Bindungswillen kundzutun und den Kaufvertrag abzuschließen; ihre Äußerung kann vielmehr auch bloß dahin verstanden werden, daß sich Hedwig L*** nicht mehr bemühen müsse, den Kläger zu einem höheren Preisangebot zu bringen, die Beklagte aber auch weiterhin den Vertrag nur persönlich mit jemandem eingehen wolle, mit dem sie selbst gesprochen und sich abschließend geeinigt habe.
Da die Beklagte überdies keinerlei Sachverhalt veranlaßt hat, aus dem der Kläger ihren Willen zur Erteilung einer Abschlußvollmacht an ihre Tochter hätte erschließen können, mangelt es auch an den Voraussetzungen für eine Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 44 zu § 1002; Koziol-Welser aaO 154 f mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auch dafür, daß die Beklagte die Vollmachtsüberschreitung ihrer Tochter genehmigt hätte (§ 1016 ABGB), fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß die Beklagte ihm gegenüber eine derartige WillenserklärungDa die Beklagte überdies keinerlei Sachverhalt veranlaßt hat, aus dem der Kläger ihren Willen zur Erteilung einer Abschlußvollmacht an ihre Tochter hätte erschließen können, mangelt es auch an den Voraussetzungen für eine Vollmacht kraft äußeren Tatbestandes (Strasser in Rummel, ABGB, Rz 44 zu Paragraph 1002,; Koziol-Welser aaO 154 f mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Auch dafür, daß die Beklagte die Vollmachtsüberschreitung ihrer Tochter genehmigt hätte (Paragraph 1016, ABGB), fehlen jegliche Anhaltspunkte. Der Kläger behauptet selbst nicht, daß die Beklagte ihm gegenüber eine derartige Willenserklärung
ausdrücklich - schriftlich oder mündlich - abgegeben hätte. Er hat sich in diesem Zusammenhang in erster Instanz bloß auf den bereits erwähnten Bericht der Magistratsabteilung 15 berufen. Für seinen Standpunkt wäre aber auch dann nichts zu gewinnen, wenn die Vorinstanzen die von ihm vermißte Feststellung getroffen hätten, daß laut Schreiben dieser Magistratsabteilung vom 11. Mai 1983 die Verwalterin des Hauses Spittelberggasse 18 telefonisch mitgeteilt habe, "daß Herr Dr. M***, Praterstraße 23, der neue besitzer der Liegenschaft sei und er auch die Verwaltung übernehmen werde" (Beilage F). Abgesehen davon nämlich, daß sich daraus nicht einmal eindeutig die Kenntnis der Beklagten von der Abmachung, die Hedwig L*** mit dem Kläger getroffen hatte, ergibt - die Hausverwalterin könnte ja auch von der Tochter der Beklagten über den Verkauf an den Kläger unterrichtet worden sein -, liegt in dieser Mitteilung an die MA 15 keinesfalls eine Genehmigung im Sinne des § 1016 ABGB. Eine solche kann nämlich nur gegenüber dem Scheinvertreter oder dem Dritten (dem Vertragspartner) abgegeben werden (Strasser aaO Rz 13 zu §§ 1016, 1017 ABGB). Daß die Beklagte tatsächlich die Absicht hatte, das Haus an den Kläger zu verkaufen, und mit dem (künftigen) Vertragsabschluß rechnete, steht fest. Damit gingen aber auch die Berufungsausführungen des Klägers zum Rechtsmittelgrund der unvollständigen und unrichtigen Tatsachenfeststellung insoweit ins Leere, als sie auf die Feststellung abzielten, die Beklagte habe von der Vorgangsweise ihrer Tochter gewußt und den Vertrag abschließen wollen. Eine solche Feststellung würde nämlich nichts daran ändern, daß Hedwig L*** weder dem Kläger die Zustimmung der Beklagten zu seinem Kaufanbot übermittelt hat noch berechtigt war, selbst diese Zustimmung im Namen der Beklagten zu erklären. Bloßes Stillschweigen des Scheingeschäftsherrn ist grundsätzlich nicht als Genehmigung zu deuten (Strasser aaO Rz 12 zu §§ 1016, 1017). Gründe, deretwegen die Beklagte den Kläger über die mangelnde Vollmacht ihrer Tochter hätte aufklären müssen, liegen - insbesonders im Hinblick auf ihre Absicht, tatsächlich in der Folge den Vertrag mit ihm abzuschließen - nicht vor. Die Beklagte war daher dem Kläger gegenüber noch nicht gebunden. Selbst wenn sie am 26. April 1983 die feste Absicht gehabt haben sollte, den Vertrag mit dem Kläger abzuschließen, war sie weiterhin in ihrer Willensentscheidung frei geblieben (SZ 49/94 uva.) und daher berechtigt, das Haus einem anderen als dem Kläger zu verkaufen.ausdrücklich - schriftlich oder mündlich - abgegeben hätte. Er hat sich in diesem Zusammenhang in erster Instanz bloß auf den bereits erwähnten Bericht der Magistratsabteilung 15 berufen. Für seinen Standpunkt wäre aber auch dann nichts zu gewinnen, wenn die Vorinstanzen die von ihm vermißte Feststellung getroffen hätten, daß laut Schreiben dieser Magistratsabteilung vom 11. Mai 1983 die Verwalterin des Hauses Spittelberggasse 18 telefonisch mitgeteilt habe, "daß Herr Dr. M***, Praterstraße 23, der neue besitzer der Liegenschaft sei und er auch die Verwaltung übernehmen werde" (Beilage F). Abgesehen davon nämlich, daß sich daraus nicht einmal eindeutig die Kenntnis der Beklagten von der Abmachung, die Hedwig L*** mit dem Kläger getroffen hatte, ergibt - die Hausverwalterin könnte ja auch von der Tochter der Beklagten über den Verkauf an den Kläger unterrichtet worden sein -, liegt in dieser Mitteilung an die MA 15 keinesfalls eine Genehmigung im Sinne des Paragraph 1016, ABGB. Eine solche kann nämlich nur gegenüber dem Scheinvertreter oder dem Dritten (dem Vertragspartner) abgegeben werden (Strasser aaO Rz 13 zu Paragraphen 1016, 1017, ABGB). Daß die Beklagte tatsächlich die Absicht hatte, das Haus an den Kläger zu verkaufen, und mit dem (künftigen) Vertragsabschluß rechnete, steht fest. Damit gingen aber auch die Berufungsausführungen des Klägers zum Rechtsmittelgrund der unvollständigen und unrichtigen Tatsachenfeststellung insoweit ins Leere, als sie auf die Feststellung abzielten, die Beklagte habe von der Vorgangsweise ihrer Tochter gewußt und den Vertrag abschließen wollen. Eine solche Feststellung würde nämlich nichts daran ändern, daß Hedwig L*** weder dem Kläger die Zustimmung der Beklagten zu seinem Kaufanbot übermittelt hat noch berechtigt war, selbst diese Zustimmung im Namen der Beklagten zu erklären. Bloßes Stillschweigen des Scheingeschäftsherrn ist grundsätzlich nicht als Genehmigung zu deuten (Strasser aaO Rz 12 zu Paragraphen 1016, 1017,). Gründe, deretwegen die Beklagte den Kläger über die mangelnde Vollmacht ihrer Tochter hätte aufklären müssen, liegen - insbesonders im Hinblick auf ihre Absicht, tatsächlich in der Folge den Vertrag mit ihm abzuschließen - nicht vor. Die Beklagte war daher dem Kläger gegenüber noch nicht gebunden. Selbst wenn sie am 26. April 1983 die feste Absicht gehabt haben sollte, den Vertrag mit dem Kläger abzuschließen, war sie weiterhin in ihrer Willensentscheidung frei geblieben (SZ 49/94 uva.) und daher berechtigt, das Haus einem anderen als dem Kläger zu verkaufen.
Ist somit ein Vertrag zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen, so steht dem Kläger, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens (= des positiven Interesses) zu. Demgemäß war der Revision Folge zu geben und das Urteil erster Instanz wiederherzustellen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Kosten des Berufungsverfahrens waren der Beklagten nicht zuzuerkennen, weil sie solche nicht verzeichnet hat.Ist somit ein Vertrag zwischen den Streitteilen nicht zustande gekommen, so steht dem Kläger, wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, kein Anspruch auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens (= des positiven Interesses) zu. Demgemäß war der Revision Folge zu geben und das Urteil erster Instanz wiederherzustellen. Der Kostenausspruch gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO. Kosten des Berufungsverfahrens waren der Beklagten nicht zuzuerkennen, weil sie solche nicht verzeichnet hat.