Rechtssatz RS0014425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014425
Geschäftszahl
1Ob498/55; 2Ob650/55; 7Ob36/56; 8Ob94/64; 2Ob509/83; 7Ob215/06b; 5Ob61/08v; 4Ob83/15g
Entscheidungsdatum
19.05.2015
Rechtssatz
Wenn der Hausverwalter des Vermieters durch 10 Jahre ohne Beanstandung hingenommen hat, dass die Mieter eines Wohnhauses im Garten eine Holzhütte aufgestellt haben und Holz auch außerhalb der Holzablage lagern und im Hausflur einen großen Kasten abgestellt haben, hat er namens des Vermieters der Ausübung der Bestandrechte in diesem Umfange durch schlüssiges Verhalten zugestimmt. Der Rechtsnachfolger des Vermieters ist an diese Rechtslage gebunden. Eine bittweise Gestattung kommt nicht in Frage.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 498/55
Entscheidungstext OGH 07.09.1955 1 Ob 498/55
- 2 Ob 650/55
Entscheidungstext OGH 16.11.1955 2 Ob 650/55
Beisatz: betreffend Balkonbenützung. (T1)
- 7 Ob 36/56
Entscheidungstext OGH 01.02.1956 7 Ob 36/56
- 8 Ob 94/64
Entscheidungstext OGH 07.04.1964 8 Ob 94/64
- 2 Ob 509/83
Entscheidungstext OGH 12.04.1983 2 Ob 509/83
Auch; Beisatz: Hier: Kellerbenützung. (T2)
- 7 Ob 215/06b
Entscheidungstext OGH 27.09.2006 7 Ob 215/06b
Auch; Beisatz: Hier: Schlüssige Überlassung von Grünflächen und Parkplatzflächen während des Bestandverhältnisses (Wohnungsmiete). (T3)
- 5 Ob 61/08v
Entscheidungstext OGH 01.04.2008 5 Ob 61/08v
Vgl auch; Beisatz: Im Zweifel wird durch die Überlassung weiterer Räume an einen Mieter während eines Bestandverhältnisses auch kein Prekarium begründet, sondern dann, wenn der Vermieter nicht ausdrücklich klargestellt hat, dass es sich nur um eine jederzeit widerrufbare Benützungsüberlassung handle, der Mietvertrag entsprechend ausgedehnt. (T4)
Bem: Hier: Abstellraum (T5)
- 4 Ob 83/15g
Entscheidungstext OGH 19.05.2015 4 Ob 83/15g
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1955:RS0014425
Zuletzt aktualisiert am
22.07.2015
Dokumentnummer
JJR_19550907_OGH0002_0010OB00498_5500000_001