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Rechtssatz RS0014686

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014686

Geschäftszahl

3Ob585/52; 4Ob81/62

Entscheidungsdatum

06.07.1962

Rechtssatz

Wenn der Kläger im Kündigungsprozess im Gegensatz zu seinen bisherigen Tatsachenbehauptungen erklärt, er anerkenne, daß der Beklagte sein Mieter sei, ist dies kein prozessuales Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 395, ZPO., sondern ein Tatsachengeständnis nach Paragraph 266, ZPO., das jederzeit widerrufen werden kann und dessen Widerruf vom Gerichte nach freiem Ermessen zu beurteilen ist. Außerdem würde einer solchen Erklärung die Ernstlichkeit fehlen, weil der Kläger den Beklagten offensichtlich aus dem Hause entferne, nicht aber mit ihm im Zuge des Prozesses einen Mietvertrag schließen wollte. Die Erklärung bei der nächstfolgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, daß dieses "Anerkenntnis" irrtümlich abgegeben worden sei, ist rechtzeitige Aufklärung im Sinne des Paragraph 871, ABGB.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 585/52
    Entscheidungstext OGH 25.09.1952 3 Ob 585/52
    Veröff: SZ 35/250
  • 4 Ob 81/62
    Entscheidungstext OGH 06.07.1962 4 Ob 81/62
    Veröff: Arb 7590

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0014686

Dokumentnummer

JJR_19520925_OGH0002_0030OB00585_5200000_001