Rechtssatz RS0014745
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014745
Geschäftszahl
1Ob166/56; 8Ob71/71; 2Ob524/76
Entscheidungsdatum
25.06.1976
Rechtssatz
Unbestimmtheit eines Notariatsvertrages, wonach die Übergeberin ihre Liegenschaft ( ein Bauerngut ) einer bestimmten Person zu "ortsüblichen Bedingungen", die jedoch so "beschaffen sein müssen, daß der Übernehmer wohl bestehen könne", binnen zwei Jahren übergeben wird.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 166/56
Entscheidungstext OGH 24.10.1956 1 Ob 166/56
- 8 Ob 71/71
Entscheidungstext OGH 20.04.1971 8 Ob 71/71
Vgl; Beisatz: Gutsübergabe ua "zu ortsüblichen Bedingungen" - hier Bestimmtheit ausgemessen ( mangels beigefügter Wohlbestehensklausel abweichend ). (T1)
- 2 Ob 524/76
Entscheidungstext OGH 25.06.1976 2 Ob 524/76
Abweichend; Beisatz: Die Verpflichtung, einen Erbhof bis zu einem bestimmten Termin zu solchen Bedingungen zu übergeben, daß der Übernehmer wohl bestehen könne, kann nach den Umständen des einzelnen Falles als Vorvertrag rechtswirksam sein ( Bestimmbarkeit der Leistung unter Heranziehung der Lehre Mayer-Malys in Klang IV/2, abweichen von 1 Ob 166/56 ). (T2) Veröff: NZ 1978,29 = JBl 1978,153
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1956:RS0014745
Dokumentnummer
JJR_19561024_OGH0002_0010OB00166_5600000_001