Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, der Vorvertrag sei als ungültig anzusehen, weil er weder im Sinne des § 936 ABGB bestimmt, noch der Übernahmspreis bestimmbar sei. Die Vorschriften des Anerbengesetzes könnten nicht herangezogen werden, da es sich nicht um eine Übertragung im Erbwege handle. Weiters sei über die Art des vereinbarten Ausgedinges aus dem Übereinkommen vom 2. 4. 1970 nichts zu entnehmen. Auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei der vom Beklagten zu erbringenden Ausgedingsleistung handle es sich um eine Reallast, sei unrichtig, da nicht jedes Ausgedinge zwingend dinglicher Natur sei und auch das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Punkt 5.) des Übereinkommens nicht als Reallast angesehen werden könne. Mit Rücksicht auf das wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeitsverhältnis, welches eine Reallast unbestimmten Inhaltes bewirke, müßte die clausula rebus sic stantibus sorgfältig beachtet werden. Auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Vertragspartner generell alle Umstände zu tragen habe, die sich in seiner Sphäre ereigneten, sei unrichtig. Das Übereinkommen vom 2. 4. 1970 sei daher von Anfang an nicht wirksam gewesen, habe aber selbst bei anfänglicher Wirksamkeit diese auf Grund der geänderten Umstände verloren.Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Auffassung, der Vorvertrag sei als ungültig anzusehen, weil er weder im Sinne des Paragraph 936, ABGB bestimmt, noch der Übernahmspreis bestimmbar sei. Die Vorschriften des Anerbengesetzes könnten nicht herangezogen werden, da es sich nicht um eine Übertragung im Erbwege handle. Weiters sei über die Art des vereinbarten Ausgedinges aus dem Übereinkommen vom 2. 4. 1970 nichts zu entnehmen. Auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, bei der vom Beklagten zu erbringenden Ausgedingsleistung handle es sich um eine Reallast, sei unrichtig, da nicht jedes Ausgedinge zwingend dinglicher Natur sei und auch das Veräußerungs- und Belastungsverbot gemäß Punkt 5.) des Übereinkommens nicht als Reallast angesehen werden könne. Mit Rücksicht auf das wirtschaftliche und persönliche Abhängigkeitsverhältnis, welches eine Reallast unbestimmten Inhaltes bewirke, müßte die clausula rebus sic stantibus sorgfältig beachtet werden. Auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der Vertragspartner generell alle Umstände zu tragen habe, die sich in seiner Sphäre ereigneten, sei unrichtig. Das Übereinkommen vom 2. 4. 1970 sei daher von Anfang an nicht wirksam gewesen, habe aber selbst bei anfänglicher Wirksamkeit diese auf Grund der geänderten Umstände verloren.
Die vorliegende Feststellungsklage ist auf die Unwirksamkeit eines Übereinkommens gerichtet, betrifft somit ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO (vgl. Fasching, Komm. III, 60). Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß das Feststellungsinteresse der Klägerin, dessen Vorliegen im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. die in der GMA der ZPO13 zu § 228 ZPO unter A, 23. und 24. zitierten E.) schon im Hinblick auf das auf der Liegenschaft der Klägerin zugunsten des Beklagten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot und des Festhaltens des Beklagten an dem Übereinkommen vom 2. 4. 1970 zu bejahen ist.Die vorliegende Feststellungsklage ist auf die Unwirksamkeit eines Übereinkommens gerichtet, betrifft somit ein Rechtsverhältnis im Sinne des Paragraph 228, ZPO vergleiche Fasching, Komm. römisch drei, 60). Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß das Feststellungsinteresse der Klägerin, dessen Vorliegen im Rechtsmittelverfahren von Amts wegen zu prüfen ist vergleiche die in der GMA der ZPO13 zu Paragraph 228, ZPO unter A, 23. und 24. zitierten E.) schon im Hinblick auf das auf der Liegenschaft der Klägerin zugunsten des Beklagten einverleibte Belastungs- und Veräußerungsverbot und des Festhaltens des Beklagten an dem Übereinkommen vom 2. 4. 1970 zu bejahen ist.
Die Vorinstanzen haben ebenso wie die Revisionswerberin dieses Übereinkommen rechtlich als Vorvertrag angesehen. Ein Vorvertrag im Sinne des § 936 ABGB ist die Verabredung, künftig einen Vertrag schließen zu wollen. Er ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des abzuschließenden Vertrages bestimmt sind. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist somit der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluß erst zu vereinbaren, ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtung, da die Zeit noch nicht reif ist (Call in FS Herdlitczka, 75, vgl. auch Gschnitzer Lehrbuch/Schuldrecht-Allgem. Teil 12 sowie in Klang2 IV/1, 570, Koziol-Welser, Grundriß3 I, 88).Die Vorinstanzen haben ebenso wie die Revisionswerberin dieses Übereinkommen rechtlich als Vorvertrag angesehen. Ein Vorvertrag im Sinne des Paragraph 936, ABGB ist die Verabredung, künftig einen Vertrag schließen zu wollen. Er ist nur dann verbindlich, wenn sowohl die Zeit der Abschließung, als die wesentlichen Stücke des abzuschließenden Vertrages bestimmt sind. Zentrales Begriffsmerkmal des Vorvertrages ist somit der korrespondierende Wille der Parteien, nicht schon den Hauptvertrag abzuschließen, sondern seinen Abschluß erst zu vereinbaren, ein Hinausschieben der endgültigen Verpflichtung, da die Zeit noch nicht reif ist (Call in FS Herdlitczka, 75, vergleiche auch Gschnitzer Lehrbuch/Schuldrecht-Allgem. Teil 12 sowie in Klang2 IV/1, 570, Koziol-Welser, Grundriß3 römisch eins, 88).
Im vorliegenden Fall haben die Parteien mit Notariatsakt vereinbart, daß sich die Klägerin verpflichte, den in ihrem Alleineigentum stehenden land- und forstwirtschaftlichen Betrieb bis längstens 7. Februar 1975 an den Beklagten zu solchen Bedingungen in das Eigentum zu übergeben, daß der Übernehmer wohl bestehen kann. Zur Gültigkeit des Vorvertrages ist erforderlich, daß er schon alle wesentlichen Punkte des Hauptvertrages enthält, weil sonst nicht feststünde, welcher Vertrag künftig geschlossen werden soll (Koziol-Welser a.a.O.). Der Abschluß eines Vorvertrages ist etwa dann am Platz, wenn Fragen des Hauptvertrages nicht allgemein geklärt sind, aber eine Bindung an die bereits erzielte Einigung über die wesentlichen Vertragspunkte herbeigeführt werden soll (3 Ob 50/75 u.a.). Im Streitfall muß der Inhalt des abgeschlossenen Hauptvertrages durch den Richter festgestellt werden können. Dafür genügt meist Bestimmbarkeit; Vertragsteile, die durch subsidiäre Normen ersetzbar sind, können ganz fehlen. Es darf nur nicht die Erzwingung des Hauptvertrages unmöglich oder unpraktisch sein (Gschnitzer, Lehrbuch a.a.O. sowie in Klang2 IV/1 576, II/1.). Der Vorvertrag muß also so bestimmt sein, daß er auch als Hauptvertrag verbindlich wäre (Call in FS Herdlitczka, 66).
Das gegenständliche Übereinkommen hat nach dem Parteiwillen den Abschluß eines bäuerlichen Gutsübergabsvertrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Gegenstand, wobei der Vertragsgegenstand und die Leistung der Klägerin bereits bestimmt, hinsichtlich der Gegenleistung des Beklagten aber festgesetzt wurde, daß die Übergabe zu solchen Bedingungen zu erfolgen habe, daß der Übernehmer – der Beklagte – wohl bestehen könne. Der bäuerliche Übergabsvertrag ist als ein Vertrag eigener Art anzusehen, der am ehesten einem Kauf gegen Stundung des Kaufpreises gleichkommt (EvBl 1970/223, 5 Ob 78/75 u.a.) Für Gutsübergabsverträge können daher hinsichtlich der Bestimmtheit des Entgeltes die kaufrechtlichen Vorschriften analog angewendet werden. Das bestimmbare Entgelt genügt damit ebenso den Anforderungen des § 1054 ABGB wie das bestimmte, da auch der bestimmbare Kaufpreis kein unbestimmter Preis ist (Mayer-Maly in Klang2 IV, 229). Nach der gegenständlichen Vereinbarung hat die Gegenleistung des Beklagten für die Gutsübergabe nach seinem „Wohlbestehenkönnen“ zu erfolgen. Bei Beurteilung der Bestimmbarkeit der Gegenleistung ist davon auszugehen, daß es sich beim gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes um einen Erbhof in der Steiermark handelt. Das „Wohlbestehenkönnen“ des Übernehmers ist einer der tragenden Grundsätze des auch in der Steiermark anzuwendenden Anerbengesetzes und gilt darüber hinaus in allen ähnlich gelagerten Fällen, vor allem bei Hofübergabe unter Lebenden, als von der Rechtsprechung stets anerkanntes und daher anzuwendendes Gewohnheitsrecht (vgl. SZ 45/89 u.a,). Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der bäuerlichen Lebensverhältnisse, der Erbhofeigenschaft des Betriebes und des ausdrücklichen Hinweises auf das „Wohlbestehenkönnen“, kann zwanglos davon ausgegangen werden, daß die Parteien bei Abschluß des Übereinkommens stillschweigend die tragenden Grundsätze des Anerbenrechtes zu Grunde gelegt haben. Der Beklagte, der ja als Übernehmer die Gegenleistung zu erbringen haben wird, hat diesbezüglich vorgebracht, schon in den Jahren 1969 und 1970 habe zwischen den Streitteilen volle Klarheit darüber geherrscht, daß er als Übernehmer des Hofes seine weichenden Geschwister durch Baugründe abfertigen und der Klägerin eine angemessene Leibrente sowie ein lebenslängliches Ausgedinge leisten werde (AS 10). Daß dies unrichtig wäre, ist nicht hervorgekommen. Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Festlegung des Übernahmspreises in analoger Anwendung des § 11 Anerbengesetz ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Abzug allfälliger Abfindungsansprüche der Geschwister des Klägers (§ 10 Abs. 2 AnerbenG), kann das der Klägerin zustehende Ausgedinge nach den Grundsätzen des § 14 Abs. 1 AnerbenG bemessen und aus dem Rest des Übernahmspreises die Leibrente für die Klägerin bestimmt werden. Für den Unvergleichsfall bestünde die Möglichkeit einer Geldersatzleistung (vgl. SZ 31/150 u.a.). Aus diesen Erwägungen ist aber mit den Vorinstanzen die Bestimmbarkeit der Gegenleistung des Beklagten nach seinem „Wohlbestehenkönnen“ im vorliegenden Fall zu bejahen.Das gegenständliche Übereinkommen hat nach dem Parteiwillen den Abschluß eines bäuerlichen Gutsübergabsvertrages bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zum Gegenstand, wobei der Vertragsgegenstand und die Leistung der Klägerin bereits bestimmt, hinsichtlich der Gegenleistung des Beklagten aber festgesetzt wurde, daß die Übergabe zu solchen Bedingungen zu erfolgen habe, daß der Übernehmer – der Beklagte – wohl bestehen könne. Der bäuerliche Übergabsvertrag ist als ein Vertrag eigener Art anzusehen, der am ehesten einem Kauf gegen Stundung des Kaufpreises gleichkommt (EvBl 1970/223, 5 Ob 78/75 u.a.) Für Gutsübergabsverträge können daher hinsichtlich der Bestimmtheit des Entgeltes die kaufrechtlichen Vorschriften analog angewendet werden. Das bestimmbare Entgelt genügt damit ebenso den Anforderungen des Paragraph 1054, ABGB wie das bestimmte, da auch der bestimmbare Kaufpreis kein unbestimmter Preis ist (Mayer-Maly in Klang2 römisch vier, 229). Nach der gegenständlichen Vereinbarung hat die Gegenleistung des Beklagten für die Gutsübergabe nach seinem „Wohlbestehenkönnen“ zu erfolgen. Bei Beurteilung der Bestimmbarkeit der Gegenleistung ist davon auszugehen, daß es sich beim gegenständlichen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes um einen Erbhof in der Steiermark handelt. Das „Wohlbestehenkönnen“ des Übernehmers ist einer der tragenden Grundsätze des auch in der Steiermark anzuwendenden Anerbengesetzes und gilt darüber hinaus in allen ähnlich gelagerten Fällen, vor allem bei Hofübergabe unter Lebenden, als von der Rechtsprechung stets anerkanntes und daher anzuwendendes Gewohnheitsrecht vergleiche , SZ 45/89 u.a,). Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, insbesondere der bäuerlichen Lebensverhältnisse, der Erbhofeigenschaft des Betriebes und des ausdrücklichen Hinweises auf das „Wohlbestehenkönnen“, kann zwanglos davon ausgegangen werden, daß die Parteien bei Abschluß des Übereinkommens stillschweigend die tragenden Grundsätze des Anerbenrechtes zu Grunde gelegt haben. Der Beklagte, der ja als Übernehmer die Gegenleistung zu erbringen haben wird, hat diesbezüglich vorgebracht, schon in den Jahren 1969 und 1970 habe zwischen den Streitteilen volle Klarheit darüber geherrscht, daß er als Übernehmer des Hofes seine weichenden Geschwister durch Baugründe abfertigen und der Klägerin eine angemessene Leibrente sowie ein lebenslängliches Ausgedinge leisten werde (AS 10). Daß dies unrichtig wäre, ist nicht hervorgekommen. Unter diesen Gesichtspunkten ist eine Festlegung des Übernahmspreises in analoger Anwendung des Paragraph 11, Anerbengesetz ohne besondere Schwierigkeiten möglich. Nach Abzug allfälliger Abfindungsansprüche der Geschwister des Klägers (Paragraph 10, Absatz 2, AnerbenG), kann das der Klägerin zustehende Ausgedinge nach den Grundsätzen des Paragraph 14, Absatz eins, AnerbenG bemessen und aus dem Rest des Übernahmspreises die Leibrente für die Klägerin bestimmt werden. Für den Unvergleichsfall bestünde die Möglichkeit einer Geldersatzleistung vergleiche , SZ 31/150 u.a.). Aus diesen Erwägungen ist aber mit den Vorinstanzen die Bestimmbarkeit der Gegenleistung des Beklagten nach seinem „Wohlbestehenkönnen“ im vorliegenden Fall zu bejahen.
Die vor geraumer Zeit in einer nichtveröffentlichten Entscheidung (1 Ob 166/56) vertretene gegenteilige Auffassung kann in ihrer allgemeinen Form schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil diese Entscheidung vor Inkrafttreten des Anerbengesetzes erging und daher die in der Zwischenzeit erfolgte Ausformung der tragenden Grundsätze des Anerbenrechtes durch die Judikatur, die eine Anwendung dieser Grundsätze, insbesondere des „Wohlbestehenkönnens“ als bäuerliches Gewohnheitsrecht auch bei Hofübergabe unter Lebenden noch erleichtert, nicht berücksichtigen konnte. Der der Entscheidung SZ 32/12 zugrunde liegende Sachverhalt – sie sprach die Unwirksamkeit eines Gutsübergabsvertrages, in dem der Übernahmspreis mit dem gerichtlichen Schätzwert oder einem zu vereinbarenden Übergabspreis festgesetzt wurde, aus, stieß aber in der Lehre auf Ablehnung (vgl. Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 256 f. vor Anm. 59) – war insofern anders gelagert, als es sich dort offenbar nicht um einen Erbhof handelte und der Übergabsvertrag keinen Hinweis auf das Wohlbestehenkönnen des Übernehmers, also auf einen bestimmten Bewertungsmaßstab, enthielt. Eine die Unwirksamkeit des Zustandekommens des Vorvertrages bewirkende Unbestimmtheit liegt daher diesmal nicht vor.Die vor geraumer Zeit in einer nichtveröffentlichten Entscheidung (1 Ob 166/56) vertretene gegenteilige Auffassung kann in ihrer allgemeinen Form schon deshalb nicht aufrecht erhalten werden, weil diese Entscheidung vor Inkrafttreten des Anerbengesetzes erging und daher die in der Zwischenzeit erfolgte Ausformung der tragenden Grundsätze des Anerbenrechtes durch die Judikatur, die eine Anwendung dieser Grundsätze, insbesondere des „Wohlbestehenkönnens“ als bäuerliches Gewohnheitsrecht auch bei Hofübergabe unter Lebenden noch erleichtert, nicht berücksichtigen konnte. Der der Entscheidung SZ 32/12 zugrunde liegende Sachverhalt – sie sprach die Unwirksamkeit eines Gutsübergabsvertrages, in dem der Übernahmspreis mit dem gerichtlichen Schätzwert oder einem zu vereinbarenden Übergabspreis festgesetzt wurde, aus, stieß aber in der Lehre auf Ablehnung vergleiche Mayer-Maly in Klang2 IV/2, 256 f. vor Anmerkung 59, ) – war insofern anders gelagert, als es sich dort offenbar nicht um einen Erbhof handelte und der Übergabsvertrag keinen Hinweis auf das Wohlbestehenkönnen des Übernehmers, also auf einen bestimmten Bewertungsmaßstab, enthielt. Eine die Unwirksamkeit des Zustandekommens des Vorvertrages bewirkende Unbestimmtheit liegt daher diesmal nicht vor.
Was die Frage einer nachträglichen Hinfälligkeit des Vorvertrages durch eine solche Änderung der Umstände, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das Zutrauen eines oder des anderen Teiles verloren wird (§ 936 ABGB), anlangt, ist davon auszugehen, daß sich nach den Feststellungen die gegenseitigen Beziehungen der Streitteile und die Verhältnisse auf der Liegenschaft nicht durch das Verhalten des Beklagten, sondern durch das der Klägerin, die den Abschluß des Übereinkommens nachträglich bedauerte und die bis dahin im Einvernehmen mit dem Beklagten durchgeführte Bewirtschaftung durch verschiedene Aktionen erschwerte, geändert haben. Beim Vorvertrag berücksichtigt das Gesetz in Gestalt der clausula rebus sic stantibus den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Gschnitzer, Lehrbuch a.a.O., 13; Koziol-Welser, a.a.O, 89). Eine Partei kann sich aber nicht auf das Nichtvorhandensein oder den Wegfall einer Vertragsvoraussetzung berufen, wenn diese sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht und die Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Vertragsvoraussetzung war, vorhersehbar war (Koziol-Welser, a.a.O., 101 f.). Dies trifft aber im vorliegenden Fall auf die primär durch das Verhalten der Klägerin und nicht des Beklagten bewirkte Verschlechterung der gegenseitigen Beziehungen der Streitteile zu. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht der Klägerin das Recht, aus diesem Anlaß eine Unwirksamkeit des Vorvertrages geltend zu machen, abgesprochen. Was schließlich die von der Revision bekämpfte Qualifikation der Gegenleistung als Reallast anlangt, ist diese für die Beurteilung der Wirksamkeit des Vorvertrages ohne Bedeutung.Was die Frage einer nachträglichen Hinfälligkeit des Vorvertrages durch eine solche Änderung der Umstände, daß dadurch der ausdrücklich bestimmte oder aus den Umständen hervorleuchtende Zweck vereitelt oder das Zutrauen eines oder des anderen Teiles verloren wird (Paragraph 936, ABGB), anlangt, ist davon auszugehen, daß sich nach den Feststellungen die gegenseitigen Beziehungen der Streitteile und die Verhältnisse auf der Liegenschaft nicht durch das Verhalten des Beklagten, sondern durch das der Klägerin, die den Abschluß des Übereinkommens nachträglich bedauerte und die bis dahin im Einvernehmen mit dem Beklagten durchgeführte Bewirtschaftung durch verschiedene Aktionen erschwerte, geändert haben. Beim Vorvertrag berücksichtigt das Gesetz in Gestalt der clausula rebus sic stantibus den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Gschnitzer, Lehrbuch a.a.O., 13; Koziol-Welser, a.a.O, 89). Eine Partei kann sich aber nicht auf das Nichtvorhandensein oder den Wegfall einer Vertragsvoraussetzung berufen, wenn diese sich auf Tatsachen der eigenen Sphäre bezieht und die Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Vertragsvoraussetzung war, vorhersehbar war (Koziol-Welser, a.a.O., 101 f.). Dies trifft aber im vorliegenden Fall auf die primär durch das Verhalten der Klägerin und nicht des Beklagten bewirkte Verschlechterung der gegenseitigen Beziehungen der Streitteile zu. Zutreffend hat daher das Berufungsgericht der Klägerin das Recht, aus diesem Anlaß eine Unwirksamkeit des Vorvertrages geltend zu machen, abgesprochen. Was schließlich die von der Revision bekämpfte Qualifikation der Gegenleistung als Reallast anlangt, ist diese für die Beurteilung der Wirksamkeit des Vorvertrages ohne Bedeutung.
Der Revision war daher der Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO.