Rechtssatz RS0014839
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014839
Entscheidungsdatum
02.03.2000
Rechtssatz
Wird für den Fall der Ablehnung eines Verschlechterungsvorschlages die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt, kann dies - anders als etwa die Verweigerung der Auszahlung fälliger Bezüge oder ähnlicher Maßnahmen - den Vorwurf rechtswidriger Druckausübung nicht rechtfertigen, weil mit einer solchen Kündigung nur vom gesetzliche Recht Gebrauch gemacht wird, das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Frist, aber ohne Angabe von Gründen, aufzulösen (in diesem Sinne auch schon Arb 6912; Arb 9774 = SozM I A e 1153 = ZAS 1980,57).Wird für den Fall der Ablehnung eines Verschlechterungsvorschlages die Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt, kann dies - anders als etwa die Verweigerung der Auszahlung fälliger Bezüge oder ähnlicher Maßnahmen - den Vorwurf rechtswidriger Druckausübung nicht rechtfertigen, weil mit einer solchen Kündigung nur vom gesetzliche Recht Gebrauch gemacht wird, das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Frist, aber ohne Angabe von Gründen, aufzulösen (in diesem Sinne auch schon Arb 6912; Arb 9774 = SozM römisch eins A e 1153 = ZAS 1980,57).
Entscheidungstexte
- 4 Ob 105/82
Entscheidungstext OGH 18.10.1983 4 Ob 105/82
Veröff: RdW 1983,113 = EvBl 1984/48 S 189 = SZ 56/149 = Arb 10303 = DRdA 1984,352 ( Eypeltauer )
- 14 ObA 20/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 20/87
Auch
- 9 ObA 53/88
Entscheidungstext OGH 16.03.1988 9 ObA 53/88
Vgl auch; Beisatz: Hier: Kein rechtswidriger Druck zur Arbeitsnehmerkündigung durch Hinweis des Arbeitgebers auf Entlassungsgrund, wenn dieser tatsächlich vorliegt. (T1)
- 9 ObA 10/89
Entscheidungstext OGH 15.03.1989 9 ObA 10/89
Veröff: SZ 62/47
- 8 ObA 204/97a
Entscheidungstext OGH 27.11.1997 8 ObA 204/97a
Vgl auch; Beis wie T1
- 9 ObA 16/00v
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 16/00v
Vgl auch; Beisatz: Dass der Arbeitnehmer für den Fall der Ablehnung des Vorschlages des Arbeitgebers mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnet, macht die Vereinbarung nicht anfechtbar. (T2)
- 9 ObA 333/99g
Entscheidungstext OGH 02.03.2000 9 ObA 333/99g
Vgl auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014839
Dokumentnummer
JJR_19831018_OGH0002_0040OB00105_8200000_001