Aus den Entscheidungsgründen:
Der Kläger hält auch in dritter Instanz an seiner Rechtsansicht
fest, daß nach der sogenannten "Drucktheorie" ein während des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses erklärter Rechtsverzicht des
Arbeitnehmers - auch wenn er keine zwingenden gesetzlichen oder
kollektivvertraglichen Ansprüche zum Gegenstand habe - schlechthin
unwirksam sei, weil angenommen werden müsse, daß er nicht frei,
sondern unter wirtschaftlichem Druck abgegeben wurde. Eine
Auseinandersetzung mit dieser Frage, welche in Lehre und
Rechtsprechung keineswegs einheitlich beantwortet wird (siehe dazu
die vom Jud. 26 neu = SZ 9/80 = Arb. 3725 ausgehende Rechtsprechung
des OGH, insbesondere Arb. 5456; Arb. 5908 = SozM III E 57; Arb.
8222 = ZAS 1967, 17; Arb. 9160 = ZAS 1975, 100; Arb. 9188 = ZAS
1974, 145; Arb. 9209 = SozM I E 112; Arb. 9314, 9862, 9999; SozM III
E 457 ua.; ferner Spielbüchler in Floretta - Spielbüchler -
Strasser, Arbeitsrecht I 47 f.; Martinek - Schwarz, AngG[5], 570
ff.; Mayer - Maly, Österr. Arbeitsrecht 89 und in ZAS 1967, 17 f.;
Tutschka - Dungl, Handbuch des österr. Arbeitsrechtes[4], 468 ff.;
Strasser, Der Verzicht auf unabdingbare arbeitsrechtliche Ansprüche, RdA 1955 H 15/13; Trieschmann, Zum Verzicht des Arbeitnehmers auf unabdingbare gesetzliche Ansprüche, RdA 1976, 68; Schrank, Zur Zulässigkeit von "Verschlechterungsvereinbarungen" bei aufrechtem Arbeitsverhältnis, RdW 1983, 12 in FN 2 und 3), ist jedoch diesmal entbehrlich. Der Revisionswerber übersieht nämlich, daß es im vorliegenden Fall nicht um einen Verzicht auf bereits erworbene, durch keine Gegenleistung mehr bedingte Ansprüche des Arbeitnehmers - etwa auf bereits fällige Entgelt- oder Urlaubsansprüche - geht, sondern um eine ausdrücklich erklärte, die Rechtsstellung für die Zukunft teilweise verschlechternde einvernehmliche Vertragsänderung (zu dieser Abgrenzung siehe Schrank aaO 16 mit weiteren Hinweisen). Daß eine solche "Verschlechterungsvereinbarung" nur insoweit rechtswirksam sein kann, als auch der geänderte Vertragsinhalt den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend normierten Mindesterfordernissen entspricht, bedarf keiner besonderen Begründung. Innerhalb dieser Grenzen ist aber ihre Zulässigkeit von der Rechtsprechung schon mehrfach ausdrücklich anerkannt worden (Arb. 9612, 9557; Arb. 9774 = SozM I A e 1153 = ZAS 1980, 57; zuletzt ebenso 4 Ob 100/80). Die Rechtswirksamkeit solcher Änderungen des Arbeitsvertrages - auch zum Nachteil des Arbeitnehmers - ist eine Folge der das österreichische Privatrecht grundsätzlich beherrschenden Vertragsfreiheit, welche auch im Bereich des Arbeitsrechtes durch kein allgemeines "Verschlechterungsverbot" beschränkt ist. Zum gleichen Ergebnis führt aber auch ein Größenschluß aus der allgemein anerkannten Zulässigkeit einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Kann nämlich das gesamte Arbeitsverhältnis und damit die Grundlage für den Erwerb der Gegenleistung des Arbeitnehmers pro futuro jederzeit einvernehmlich beseitigt werden, dann muß es iS der zutreffenden Ausführungen Schranks (aaO 16 f.) umsomehr dem Einvernehmen der Vertragspartner überlassen bleiben, den Inhalt des Arbeitsvertrages - innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechtes - für die Zukunft zu ändern, zumal ja das Arbeitsverhältnis gleich von vornherein auf diese Weise gültig hätte gestaltet werden können. Aus der - allein für den Verzicht auf bereits erworbene Ansprüche entwickelten - "Drucktheorie" kann deshalb entgegen der Meinung des Klägers die Unzulässigkeit einer Vereinbarung, mit welcher der Arbeitnehmer, wie hier für die Zukunft auf einen Teil seiner überkollektivvertraglichen Entlohnung ganz oder teilweise "verzichtet", nicht abgeleitet werden.Strasser, Der Verzicht auf unabdingbare arbeitsrechtliche Ansprüche, RdA 1955 H 15/13; Trieschmann, Zum Verzicht des Arbeitnehmers auf unabdingbare gesetzliche Ansprüche, RdA 1976, 68; Schrank, Zur Zulässigkeit von "Verschlechterungsvereinbarungen" bei aufrechtem Arbeitsverhältnis, RdW 1983, 12 in FN 2 und 3), ist jedoch diesmal entbehrlich. Der Revisionswerber übersieht nämlich, daß es im vorliegenden Fall nicht um einen Verzicht auf bereits erworbene, durch keine Gegenleistung mehr bedingte Ansprüche des Arbeitnehmers - etwa auf bereits fällige Entgelt- oder Urlaubsansprüche - geht, sondern um eine ausdrücklich erklärte, die Rechtsstellung für die Zukunft teilweise verschlechternde einvernehmliche Vertragsänderung (zu dieser Abgrenzung siehe Schrank aaO 16 mit weiteren Hinweisen). Daß eine solche "Verschlechterungsvereinbarung" nur insoweit rechtswirksam sein kann, als auch der geänderte Vertragsinhalt den durch Gesetz, Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung zwingend normierten Mindesterfordernissen entspricht, bedarf keiner besonderen Begründung. Innerhalb dieser Grenzen ist aber ihre Zulässigkeit von der Rechtsprechung schon mehrfach ausdrücklich anerkannt worden (Arb. 9612, 9557; Arb. 9774 = SozM römisch eins A e 1153 = ZAS 1980, 57; zuletzt ebenso 4 Ob 100/80). Die Rechtswirksamkeit solcher Änderungen des Arbeitsvertrages - auch zum Nachteil des Arbeitnehmers - ist eine Folge der das österreichische Privatrecht grundsätzlich beherrschenden Vertragsfreiheit, welche auch im Bereich des Arbeitsrechtes durch kein allgemeines "Verschlechterungsverbot" beschränkt ist. Zum gleichen Ergebnis führt aber auch ein Größenschluß aus der allgemein anerkannten Zulässigkeit einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Kann nämlich das gesamte Arbeitsverhältnis und damit die Grundlage für den Erwerb der Gegenleistung des Arbeitnehmers pro futuro jederzeit einvernehmlich beseitigt werden, dann muß es iS der zutreffenden Ausführungen Schranks (aaO 16 f.) umsomehr dem Einvernehmen der Vertragspartner überlassen bleiben, den Inhalt des Arbeitsvertrages - innerhalb der Grenzen des zwingenden Rechtes - für die Zukunft zu ändern, zumal ja das Arbeitsverhältnis gleich von vornherein auf diese Weise gültig hätte gestaltet werden können. Aus der - allein für den Verzicht auf bereits erworbene Ansprüche entwickelten - "Drucktheorie" kann deshalb entgegen der Meinung des Klägers die Unzulässigkeit einer Vereinbarung, mit welcher der Arbeitnehmer, wie hier für die Zukunft auf einen Teil seiner überkollektivvertraglichen Entlohnung ganz oder teilweise "verzichtet", nicht abgeleitet werden.
Zu prüfen bleibt noch, ob die Beklagte die hier zu beurteilende "Verschlechterungsvereinbarung" durch "ungerechte und gegrundete Furcht" iS des § 870 ABGB veranlaßt hat. Auch die Frage ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden. Daß die Beklagte dem Kläger für den Fall der Ablehnung ihres Vorschlages die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt hat, kann - anders als etwa die Verweigerung der Auszahlung fälliger Bezüge oder ähnliche Maßnahmen - den Vorwurf rechtswidriger Druckausübung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte mit einer solchen Kündigung nur von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch machen würde, das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Frist, aber ohne Angabe von Gründen, aufzulösen (in diesem Sinne auch schon Arb. 6912; Arb. 9774 = SozM I A e 1153 = ZAS 1980, 57). Daß aber der Kläger bei seiner Entscheidung insofern unter dem (allgemeinen) "Druck " der ungünstigen Lage auf dem Arbeitsmarkt in der Bauwirtschaft gestanden war, als er für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer möglicherweise länger währenden Arbeitslosigkeit rechnen mußte, macht die Vereinbarung vom 11. 4. 1978 ebensowenig anfechtbar wie einem vom Arbeitgeber unter sonst gleichen Verhältnissen von vornherein nur zu den kollektivvertraglichen Entgeltsätzen abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Einwand der Ausübung widerrechtlichen Zwanges iS des § 870 ABGB entgegengehalten werden könnte.Zu prüfen bleibt noch, ob die Beklagte die hier zu beurteilende "Verschlechterungsvereinbarung" durch "ungerechte und gegrundete Furcht" iS des Paragraph 870, ABGB veranlaßt hat. Auch die Frage ist vom Berufungsgericht mit Recht verneint worden. Daß die Beklagte dem Kläger für den Fall der Ablehnung ihres Vorschlages die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses in Aussicht gestellt hat, kann - anders als etwa die Verweigerung der Auszahlung fälliger Bezüge oder ähnliche Maßnahmen - den Vorwurf rechtswidriger Druckausübung schon deshalb nicht rechtfertigen, weil die Beklagte mit einer solchen Kündigung nur von ihrem gesetzlichen Recht Gebrauch machen würde, das auf unbestimmte Zeit eingegangene Arbeitsverhältnis jederzeit unter Einhaltung einer bestimmten Frist, aber ohne Angabe von Gründen, aufzulösen (in diesem Sinne auch schon Arb. 6912; Arb. 9774 = SozM römisch eins A e 1153 = ZAS 1980, 57). Daß aber der Kläger bei seiner Entscheidung insofern unter dem (allgemeinen) "Druck " der ungünstigen Lage auf dem Arbeitsmarkt in der Bauwirtschaft gestanden war, als er für den Fall der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einer möglicherweise länger währenden Arbeitslosigkeit rechnen mußte, macht die Vereinbarung vom 11. 4. 1978 ebensowenig anfechtbar wie einem vom Arbeitgeber unter sonst gleichen Verhältnissen von vornherein nur zu den kollektivvertraglichen Entgeltsätzen abgeschlossenen Arbeitsvertrag der Einwand der Ausübung widerrechtlichen Zwanges iS des Paragraph 870, ABGB entgegengehalten werden könnte.