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Rechtssatz RS0014850

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0014850

Geschäftszahl

3Ob594/84

Entscheidungsdatum

13.02.1985

Rechtssatz

Hat die Beklagte trotz ihrer Kenntnis, daß die Klägerin ihre Kaufpreisforderungen durch Gegenforderungen zufolge Aufrechnung als erloschen ansah, obwohl der Beklagten diese Gegenforderungen nie zustanden, geschwiegen um die Klägerin abzuhalten, vor Eintritt der Verjährung Klage zu erheben, ist ihre Verjährungseinrede als schwerer Verstoß gegen Treu und Glauben nicht zu beachten ( ein bloßes "Auffallenmüssen" ist hingegen nicht als derartiger Verstoß anzusehen).

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 594/84
    Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 594/84

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0014850

Dokumentnummer

JJR_19850213_OGH0002_0030OB00594_8400000_001