Begründung:
Die klagende Kommanditgesellschaft unterhielt mit der beklagten L*****gesellschaft m.b.H. und mit der G.*****gesellschaft m.b.H. eine Geschäftsverbindung. Michael M***** war Geschäftsführer der Beklagten bis zum 22. Juli 1981 und der G.*****gesellschaft m.b.H. bis zum 5. Feber 1980. Gegen diese Gesellschaft hatte die Klägerin am 7. November 1979 Forderungen von zusammen 658.183,42 S. Der G.*****gesellschaft m.b.H. standen an diesem Tag Forderungen von 507.694,60 S zu (Rechnungen Nr 7910370, 7910307 und 7910118 vom Oktober 1979). Die Klägerin ersuchte die G.*****gesellschaft m.b.H. am 7. November 1979 um die Regulierung des Saldos von 150.488,82 S. Die G.*****gesellschaft m.b.H. antwortete am 26. November 1979, sie „gehe mit dem Kontostand konform“, und übersandte zur Abdeckung Wechselakzepte.
Aus der Geschäftsverbindung mit der Beklagten standen der Klägerin am 26. August 1980 Forderungen von 199.597 S (Rechnung Nr 17494 vom 4. Feber 1980), 32.096 S (Rechnung Nr 16025 vom 6. März 1980), 9.062,40 S (Rechnung Nr 16364 vom 27. März 1980), 15.340 S (Rechnung Nr 17579 vom 7. Mai 1980), 49.088 S (Rechnung Nr 16711 vom 25. April 1980), 28.910 S (Rechnung Nr 16582 vom 15. April 1980) und 28.414,40 S (Rechnung Nr 16172 vom 18. März 1980), zusammen von 362.507,80 S zu.
Die Klägerin schrieb am 26. August 1980 an die Beklagte:
„Sehr geehrte Herren,
in der Beilage überreichen wir Ihnen einen Verrechnungsscheck der Österr. Länderbank Nr 21846403 über
S 145.186,80
Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen:
Unsere Rechnung 17494 199.597,-
'' '' 16025 32.096,-
'' '' 16172 28.414,40
'' '' 16364 9.062,40
'' '' 16582 28.910,-
'' '' 16711 49.088,-
'' '' 17579 15.340,-
Ihre Rechnung 7910118 36.249,60,-
'' '' 7910307 384.800,-
'' '' 7910370 86.645,-
507.694,60 362.507,80
unsere Scheckzahlung
von heute 145.186,80
507.694,60 507.694,60
Wir bitten um gleichlautende Buchung und verbleiben mit freundlichen Grüßen ...“
Die Beklagte löste den Verrechnungsscheck ein.
Mit ihrer am 10. November 1983 erhobenen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 507.694,60 S samt 12 % Zinsen seit dem 26. August 1980 und 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen. Durch einen Irrtum der Klägerin sei es zu der Aufrechnung der ihr am 26. August 1980 gegen die Beklagte zustehenden Forderungen von 362.507,80 S mit der bereits getilgten Forderung der G.*****gesellschaft m.b.H. zum 7. November 1979 von 507.694,60 S und zur Zahlung des Unterschiedsbetrags von 145.186,80 S an die Beklagte gekommen. Dem Geschäftsführer der Beklagten sei bewusst gewesen, dass eine Gegenverrechnung mit nicht der Beklagten zustehenden bereits abgerechneten Gegenforderungen der G.*****gesellschaft m.b.H. erfolgte. Die Beklagte habe arglistig den Irrtum der Klägerin, der erst bei Überprüfung der Bücher im Herbst 1983 entdeckt wurde, ausgenützt.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Sie habe die Klägerin nicht in Irrtum geführt und Zahlung von 145.186,80 S angeboten. Die Forderungen von zusammen 362.507,80 S seien hingegen verjährt. Die Fehlverrechnung habe der Beklagten aufgrund des Umfangs der Geschäfte mit der Klägerin nicht auffallen können. Sie sei ihr auch nicht aufgefallen.
Das Erstgericht verhielt die Beklagte zur Zahlung von 145.186,80 S samt 5 % Zinsen seit dem 26. August 1980 und 18 % Umsatzsteuer aus den Zinsen und wies das Mehrbegehren auf Zahlung von 362.507,80 S samt 12 % Zinsen seit dem 26. August 1980 und von 7 % Zinsen aus 145.186,80 S seit dem 26. August 1980 ab.
Diesem Urteil liegt der eingangs dargestellte Sachverhalt zugrunde, den das Erstgericht rechtlich dahin beurteilte, dass die infolge der Verrechnung der bereits getilgten Verbindlichkeiten gegenüber der G.*****gesellschaft m.b.H. erfolgte irrtümliche Zahlung der Nichtschuld im Betrage von 145.186,80 S nach § 1431 ABGB zurückgefordert werden könne. Es gebürten aber nur die gesetzlichen Zinsen von 5 %, weil es sich um einen Bereicherungsanspruch handle und nicht um eine Forderung aus der Geschäftsverbindung. Die irrtümliche Aufrechnung sei aber der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld nicht gleichzuhalten. Nach § 1438 ABGB entstehe die Aufrechnungslage, wenn sich Forderungen und Gegenforderungen, die richtig, gleichartig und im Aufrechnungszeitpunkt fällig seien, gegenüberstünden.Diesem Urteil liegt der eingangs dargestellte Sachverhalt zugrunde, den das Erstgericht rechtlich dahin beurteilte, dass die infolge der Verrechnung der bereits getilgten Verbindlichkeiten gegenüber der G.*****gesellschaft m.b.H. erfolgte irrtümliche Zahlung der Nichtschuld im Betrage von 145.186,80 S nach Paragraph 1431, ABGB zurückgefordert werden könne. Es gebürten aber nur die gesetzlichen Zinsen von 5 %, weil es sich um einen Bereicherungsanspruch handle und nicht um eine Forderung aus der Geschäftsverbindung. Die irrtümliche Aufrechnung sei aber der irrtümlichen Zahlung einer Nichtschuld nicht gleichzuhalten. Nach Paragraph 1438, ABGB entstehe die Aufrechnungslage, wenn sich Forderungen und Gegenforderungen, die richtig, gleichartig und im Aufrechnungszeitpunkt fällig seien, gegenüberstünden.
Nur dann trete durch die Aufrechnungserklärung das Erlöschen der zur Aufrechnung gestellten Forderung ein. Die Aufrechnungserklärung der Klägerin habe eine irrtümlich angenommene, nicht bestehende Forderung der Beklagten betroffen und sei daher unwirksam geblieben. Die Forderungen der Klägerin von zusammen 362.507,80 S seien ungeachtet der irrigen Aufrechnungserklärung aufrecht geblieben und eine Vermögensverschiebung nicht eingetreten. Eine Irrtumsanfechtung könne nicht erfolgen, weil die Aufrechnungserklärung der Klägerin ohne Rechtsfolgen geblieben sei. Erst durch den Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit des § 1486 Z 1 ABGB vor der Erhebung der Klage sei Verjährung der Forderungen der Klägerin von zusammen 362.507,80 S eingetreten und infolge des Einwands der Beklagten wahrzunehmen.Nur dann trete durch die Aufrechnungserklärung das Erlöschen der zur Aufrechnung gestellten Forderung ein. Die Aufrechnungserklärung der Klägerin habe eine irrtümlich angenommene, nicht bestehende Forderung der Beklagten betroffen und sei daher unwirksam geblieben. Die Forderungen der Klägerin von zusammen 362.507,80 S seien ungeachtet der irrigen Aufrechnungserklärung aufrecht geblieben und eine Vermögensverschiebung nicht eingetreten. Eine Irrtumsanfechtung könne nicht erfolgen, weil die Aufrechnungserklärung der Klägerin ohne Rechtsfolgen geblieben sei. Erst durch den Ablauf der dreijährigen Verjährungszeit des Paragraph 1486, Ziffer eins, ABGB vor der Erhebung der Klage sei Verjährung der Forderungen der Klägerin von zusammen 362.507,80 S eingetreten und infolge des Einwands der Beklagten wahrzunehmen.
Das Berufungsgericht gab der gegen den abweisenden Teil des Ersturteils erhobenen Berufung der Klägerin teilweise Folge und änderte die Entscheidung dahin ab, dass die Beklagte der Klägerin auch den Betrag von 362.507,80 S samt 5 % Zinsen seit dem 26. August 1980 und 18 % Umsatzsteuer von den Zinsen zu bezahlen habe. Nur die Abweisung des Begehrens auf Zahlung 5 % übersteigender Zinsen wurde bestätigt.
Das Berufungsgericht meinte, die Klägerin habe ihren eingeklagten Anspruch nicht auf einen bestimmten Rechtsgrund gestützt und auch behauptet, dass ihre verrechneten Forderungen vom Februar bis Mai 1980 von zusammen 362.507,80 S unberichtigt aushaften. Eine Verjährung dieser Kaufpreisforderungen sei nicht eingetreten, weil die Erhebung der Verjährungseinrede gegen Treu und Glauben verstoße, wenn ein Verhalten der Beklagten dafür maßgebend gewesen sei, dass die Klägerin ihre Forderungen nicht vor Ablauf der Verjährungszeit geltend machte. Der rechtsgeschäftliche Verkehr dürfe nicht dazu missbraucht werden, den anderen zu übervorteilen. Die Klägerin habe sich auf List der Beklagten berufen. Eine Täuschung der Klägerin durch die Unterlassung der Aufklärung des dieser unterlaufenen Irrtums habe die Beklagte nicht bestritten. Aus ihrer Bereitschaft, den Betrag von 145.186,80 S zurückzuzahlen, ergebe sich, dass der Irrtum der Beklagten erkennbar war.
Gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrer nach § 502 Abs 4 Z 2 ZPO zulässigen Revision. Sie beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird, und fügt hilfsweise einen Aufhebungsantrag bei. Sie behauptet das Vorliegen von Verfahrensmängeln und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht.Gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Berufungsgerichts wendet sich die Beklagte mit ihrer nach Paragraph 502, Absatz 4, Ziffer 2, ZPO zulässigen Revision. Sie beantragt, das Urteil des Berufungsgerichts dahin abzuändern, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird, und fügt hilfsweise einen Aufhebungsantrag bei. Sie behauptet das Vorliegen von Verfahrensmängeln und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht.
Die Klägerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.