Rechtssatz RS0033868
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033868
Entscheidungsdatum
13.02.1985
Rechtssatz
Wird gegen eine nicht bestehende Forderung irrtümlich aufgerechnet, liegt keine Zahlung einer Nichtschuld im Sinn des § 1431 ABGB vor. Die irrtümlich aufgerechnete Forderung und der Lauf ihrer Verjährung bleiben unberührt.Wird gegen eine nicht bestehende Forderung irrtümlich aufgerechnet, liegt keine Zahlung einer Nichtschuld im Sinn des Paragraph 1431, ABGB vor. Die irrtümlich aufgerechnete Forderung und der Lauf ihrer Verjährung bleiben unberührt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033868
Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00594_8400000_003