Rechtssatz RS0033716
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033716
Entscheidungsdatum
20.10.2011
Rechtssatz
Nimmt der Aufrechnende eine Aufrechnungslage irrtümlich an, liegen in Wahrheit die Voraussetzungen für eine wirksame (einseitige) Aufrechnung nicht vor. Durch die Aufrechnungserklärung treten daher keine Rechtswirkungen im Sinne einer "Zahlung" und damit - mangels "Zahlung!" - auch keine Rechtswirkungen auf den Bestand der Forderung des Aufrechnenden ein.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 594/84
Entscheidungstext OGH 13.02.1985 3 Ob 594/84
- 6 Ob 108/00a
Entscheidungstext OGH 17.01.2001 6 Ob 108/00a
Vgl auch; Beisatz: Die Aufrechnungserklärung ist unwirksam, wenn der behauptete Anspruch, mit dem aufgerechnet werden soll, bereits im Zeitpunkt des Entstehens der Gegenforderung verwirkt war. Die Aufrechnungserklärung bringt die Gegenforderung nicht zum Erlöschen. (T1)
- 3 Ob 231/07b
Entscheidungstext OGH 27.11.2007 3 Ob 231/07b
Auch; Beisatz: Bei irrtümlicher Annahme einer Aufrechnungslage durch den Aufrechnenden tritt die Aufrechnungswirkung (die Wirkung der Zahlung) nicht ein. (T2); Beisatz: Hier: Forderung war nicht fällig. (T3)
- 2 Ob 204/10d
Entscheidungstext OGH 20.10.2011 2 Ob 204/10d
Auch; Veröff: SZ 2011/127
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0033716
Zuletzt aktualisiert am
13.05.2013
Dokumentnummer
JJR_19850213_OGH0002_0030OB00594_8400000_002