Die Revision der beklagten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO unzulässig:Die Revision der beklagten Partei ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts mangels erheblicher Rechtsfragen iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO unzulässig:
1. Die nur zum Thema der „Maßgabebestätigung" relevierte Nichtigkeit in Ansehung des durch das Berufungsgericht um den Ausspruch des Erlöschens auch des betriebenen Zinsenanspruchs ergänzten Urteilsspruchs liegt nicht vor. Nach der zutreffenden Begründung der zweiten Instanz handelt es sich dabei lediglich um eine nach dem Akteninhalt gedeckte Berichtigung. Nach der Klageerzählung und der Urteilsbegründung des Erstgerichts ist Verfahrensgegenstand des Oppositionsstreits der gesamte betriebene Anspruch, also die Kapitalforderung samt Zinsen. Dazu kann auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO).1. Die nur zum Thema der „Maßgabebestätigung" relevierte Nichtigkeit in Ansehung des durch das Berufungsgericht um den Ausspruch des Erlöschens auch des betriebenen Zinsenanspruchs ergänzten Urteilsspruchs liegt nicht vor. Nach der zutreffenden Begründung der zweiten Instanz handelt es sich dabei lediglich um eine nach dem Akteninhalt gedeckte Berichtigung. Nach der Klageerzählung und der Urteilsbegründung des Erstgerichts ist Verfahrensgegenstand des Oppositionsstreits der gesamte betriebene Anspruch, also die Kapitalforderung samt Zinsen. Dazu kann auf die Begründung des Berufungsgerichts verwiesen werden (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
2. a) Die Rüge fehlender Feststellungen zum Thema der Leistungsfähigkeit des Klägers zur Rückzahlung des Darlehens wird nur damit begründet, dass der Kläger jedenfalls ab Entstehen seiner Pflichtteilsforderung zur Rückzahlung des Darlehens fähig gewesen wäre. Dabei wird übersehen, dass entscheidungswesentlich die Auslegung der Vereinbarung über die Rückzahlungsverpflichtung des Darlehensnehmers ist, die Entscheidung also von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Die Revisionswerberin übergeht völlig den unstrittigen Umstand, dass dem Pflichtteilsanspruch des Klägers (43.048 EUR) nicht nur die Darlehensrückzahlungsverpflichtung (35.000 EUR), sondern auch die von der Beklagten übernommenen Bankschulden (46.205,09 EUR) gegenüberstanden und der Kläger überdies nach seinem unstrittigen Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe nur über eine monatliche Pension von weniger als 1.000 EUR verfügt. Bei einem solchen Sachverhalt liegt in der Verneinung der Leistungsfähigkeit des Klägers zur Darlehensrückzahlung iSd getroffenen Vereinbarung keine rechtliche Fehlbeurteilung.
b) Dass der Kläger der Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht widersprechen habe dürfen, weil ihm kein Widerspruchsrecht nach § 1416 ABGB zustehe, ist nicht entscheidungswesentlich, wenn - wie hier - die Beklagte die Aufrechnung wegen der getroffenen Vereinbarung gar nicht wirksam erklären durfte. Bei irrtümlicher Annahme einer Aufrechnungslage durch den Aufrechnenden tritt die Aufrechnungswirkung (die Wirkung der Zahlung) nicht ein (RIS-Justiz RS0033716).b) Dass der Kläger der Aufrechnungserklärung der Beklagten nicht widersprechen habe dürfen, weil ihm kein Widerspruchsrecht nach Paragraph 1416, ABGB zustehe, ist nicht entscheidungswesentlich, wenn - wie hier - die Beklagte die Aufrechnung wegen der getroffenen Vereinbarung gar nicht wirksam erklären durfte. Bei irrtümlicher Annahme einer Aufrechnungslage durch den Aufrechnenden tritt die Aufrechnungswirkung (die Wirkung der Zahlung) nicht ein (RIS-Justiz RS0033716).
c) Die in der Revision vertretene Auffassung, es fehle an einer
wirksamen Aufrechnungserklärung des Klägers, dass mit dem
Pflichtteilsanspruch der betriebene Anspruch aufgerechnet werde, wird
nur auf eine spitzfindige, am Wortlaut einzelner Formulierungen in
der Klageerzählung klebende Begründung gestützt und übersieht die aus
dem Gesamtzusammenhang klar ersichtliche Absicht des Klägers, das
Erlöschen des betriebenen Anspruchs auf die Aufrechnung mit der
Pflichtteilsforderung als Oppositionsgrund zu stützen.
d) Schließlich ist noch zum Revisionsvorbringen, das Klagebegehren wäre jedenfalls in Ansehung eines Teilbetrags von 3.157,09 EUR abzuweisen sowie zum entsprechenden Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts dahin Stellung zu nehmen, dass der Streitgegenstand im Oppositionsstreit der betriebene Anspruch ist (3 Ob 10/06a mwN), also der materielle Bestand dieses Anspruchs auf der Grundlage des nach Entstehen des Titels eingetretenen Sachverhalts (Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 7). Ob der Kläger mit seiner Aufrechnungserklärung einen über den betriebenen Teilanspruch hinausgehenden weiteren Teilanspruch im Wege der Aufrechnung getilgt hat, ist nicht Verfahrensgegenstand. Das von der Revisionswerberin angestrebte Ergebnis liefe darauf hinaus, dass der Aufrechnungsgegner die Aufrechnungserklärung des anderen umwidmen dürfte (hier also auf den nicht betriebenen Teilanspruch) und solcherart die Zulässigkeit der Exekutionsführung einseitig aufrechterhalten könnte. Dies entbehrt einer erkennbaren Rechtsgrundlage, die aufzuzeigen die Revisionswerberin nicht einmal versucht.d) Schließlich ist noch zum Revisionsvorbringen, das Klagebegehren wäre jedenfalls in Ansehung eines Teilbetrags von 3.157,09 EUR abzuweisen sowie zum entsprechenden Rechtsmittelzulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichts dahin Stellung zu nehmen, dass der Streitgegenstand im Oppositionsstreit der betriebene Anspruch ist (3 Ob 10/06a mwN), also der materielle Bestand dieses Anspruchs auf der Grundlage des nach Entstehen des Titels eingetretenen Sachverhalts (Jakusch in Angst, EO, Paragraph 35, Rz 7). Ob der Kläger mit seiner Aufrechnungserklärung einen über den betriebenen Teilanspruch hinausgehenden weiteren Teilanspruch im Wege der Aufrechnung getilgt hat, ist nicht Verfahrensgegenstand. Das von der Revisionswerberin angestrebte Ergebnis liefe darauf hinaus, dass der Aufrechnungsgegner die Aufrechnungserklärung des anderen umwidmen dürfte (hier also auf den nicht betriebenen Teilanspruch) und solcherart die Zulässigkeit der Exekutionsführung einseitig aufrechterhalten könnte. Dies entbehrt einer erkennbaren Rechtsgrundlage, die aufzuzeigen die Revisionswerberin nicht einmal versucht.
Die Revision ist daher aus den dargelegten Gründen mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revision ist daher aus den dargelegten Gründen mangels erheblicher Rechtsfragen zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.