Rechtssatz RS0014898
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014898
Entscheidungsdatum
17.03.1983
Rechtssatz
Ob der Verkäufer oder Unternehmer die ausgewiesene Bewertung der Einzelpositionen aus einer zusammengesetzten Gesamtleistung nach der allgemeinen Marktlage oder nach seinem persönliche Verhältnissen kostendeckend kalkuliert hat, braucht der Anbotempfänger ( Sondertatbestände des Wuchers etc ausgenommen ) weder nachzuprüfen noch im Zweifelsfall aufklären zu lassen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0014898
Dokumentnummer
JJR_19830317_OGH0002_0060OB00662_8100000_001