Rechtssatz RS0014928
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014928
Entscheidungsdatum
15.06.1988
Rechtssatz
Ein Kalkulationsirrtum bei Ermittlung eines Pauschalpreises liegt dann vor, wenn sich der Anbieter im internen Bereich verrechnet und aus diesem Grund einen irrtümlich bestimmten Preis anbietet, ein Erklärungsirrtum, wenn er - etwa auf Grund eines Schreibfehler beim richtig berechneten Preis - etwas anders erklärt, als er erklären wollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0014928
Dokumentnummer
JJR_19880615_OGH0002_0010OB00606_8800000_001