Rechtssatz RS0014932
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014932
Entscheidungsdatum
25.01.2001
Rechtssatz
Die Regelung der Irrtumsanfechtung in den §§ 871 ff ABGB verfolgt im Zusammenhalt mit der Verjährungszeit des § 1487 ABGB den Zweck, Ansprüche, die sich aus einem Geschäftsirrtum ergeben, rasch abzuwickeln und läßt damit die Absicht erkennen, diese Frage - abgesehen von der ohnehin daneben möglichen Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche innerhalb der dafür bestimmten Fristen - abschließend zu regeln. Es kann daher der Einwand des Fehlens oder Wegfalles der Geschäftsgrundlage nicht auf Umstände gestützt werden, welche zur Irrtumsanfechtung berechtigt hätten.Die Regelung der Irrtumsanfechtung in den Paragraphen 871, ff ABGB verfolgt im Zusammenhalt mit der Verjährungszeit des Paragraph 1487, ABGB den Zweck, Ansprüche, die sich aus einem Geschäftsirrtum ergeben, rasch abzuwickeln und läßt damit die Absicht erkennen, diese Frage - abgesehen von der ohnehin daneben möglichen Geltendmachung der Gewährleistungsansprüche innerhalb der dafür bestimmten Fristen - abschließend zu regeln. Es kann daher der Einwand des Fehlens oder Wegfalles der Geschäftsgrundlage nicht auf Umstände gestützt werden, welche zur Irrtumsanfechtung berechtigt hätten.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 552/81
Entscheidungstext OGH 13.05.1981 6 Ob 552/81
Veröff: SZ 54/71
- 2 Ob 322/00t
Entscheidungstext OGH 25.01.2001 2 Ob 322/00t
Vgl auch; Veröff: SZ 74/11
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0014932
Dokumentnummer
JJR_19810513_OGH0002_0060OB00552_8100000_002