Rechtssatz RS0015533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015533
Entscheidungsdatum
11.10.1950
Rechtssatz
Die Bestimmungen der §§ 825 ff ABGB kommen nur dann zur Anwendung, wenn ein dingliches Recht mehreren Personen ungeteilt zusteht, nicht aber dann, wenn mehreren Personen an physischen Teilen eines Hauses ( einzelnen Stockwerken ) ein Fruchtgenuß zusteht, mögen diese Personen auch im übrigen Miteigentümer des ( ungeteilten ) Hauses sein. Für die Klage eines Fruchtnießers gegen einen anderen auf Unterlassung der Einhebung von Mietzinsen ist daher in diesem Falle der Rechtsweg zulässig.Die Bestimmungen der Paragraphen 825, ff ABGB kommen nur dann zur Anwendung, wenn ein dingliches Recht mehreren Personen ungeteilt zusteht, nicht aber dann, wenn mehreren Personen an physischen Teilen eines Hauses ( einzelnen Stockwerken ) ein Fruchtgenuß zusteht, mögen diese Personen auch im übrigen Miteigentümer des ( ungeteilten ) Hauses sein. Für die Klage eines Fruchtnießers gegen einen anderen auf Unterlassung der Einhebung von Mietzinsen ist daher in diesem Falle der Rechtsweg zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015533
Dokumentnummer
JJR_19501011_OGH0002_0030OB00545_5000000_002