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Rechtssatz RS0015533

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015533

Geschäftszahl

3Ob545/50

Entscheidungsdatum

11.10.1950

Rechtssatz

Die Bestimmungen der Paragraphen 825, ff ABGB kommen nur dann zur Anwendung, wenn ein dingliches Recht mehreren Personen ungeteilt zusteht, nicht aber dann, wenn mehreren Personen an physischen Teilen eines Hauses ( einzelnen Stockwerken ) ein Fruchtgenuß zusteht, mögen diese Personen auch im übrigen Miteigentümer des ( ungeteilten ) Hauses sein. Für die Klage eines Fruchtnießers gegen einen anderen auf Unterlassung der Einhebung von Mietzinsen ist daher in diesem Falle der Rechtsweg zulässig.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 545/50
    Entscheidungstext OGH 11.10.1950 3 Ob 545/50
    Veröff: SZ 23/287

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1950:RS0015533

Dokumentnummer

JJR_19501011_OGH0002_0030OB00545_5000000_002