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Rechtssatz RS0015879

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0015879

Geschäftszahl

2Ob506/57; 5Ob88/58

Entscheidungsdatum

02.04.1958

Rechtssatz

Haftungsverzicht der Ehegattin gegenüber ihrem Gatten als Kraftfahrer im Falle eines Unfalles ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Die Ehegattin hat nur ihrer sittlichen Pflicht entsprochen, wenn sie das Mitfahren nicht abgelehnt, sondern durch Mitfahren und Ermahnungen ein vorsichtigeres Fahren des Beklagten zu erwirken versucht hat, wenn sie nach dem Unfall die Ehe fortgesetzt hat, ohne durch Erhebung von Schadenersatzansprüchen den Ehefrieden zu stören und wenn sie sich im Strafverfahren der Zeugenaussage entschlagen hat.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 506/57
    Entscheidungstext OGH 03.01.1958 2 Ob 506/57
    Veröff: ZVR 1958/146 S 156 = SZ 31/1
  • 5 Ob 88/58
    Entscheidungstext OGH 02.04.1958 5 Ob 88/58
    Ähnlich; Veröff: RZ 1958,137

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015879

Dokumentnummer

JJR_19580103_OGH0002_0020OB00506_5700000_001