Rechtssatz RS0015879
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015879
Geschäftszahl
2Ob506/57; 5Ob88/58
Entscheidungsdatum
02.04.1958
Rechtssatz
Haftungsverzicht der Ehegattin gegenüber ihrem Gatten als Kraftfahrer im Falle eines Unfalles ist nicht ohne weiteres anzunehmen. Die Ehegattin hat nur ihrer sittlichen Pflicht entsprochen, wenn sie das Mitfahren nicht abgelehnt, sondern durch Mitfahren und Ermahnungen ein vorsichtigeres Fahren des Beklagten zu erwirken versucht hat, wenn sie nach dem Unfall die Ehe fortgesetzt hat, ohne durch Erhebung von Schadenersatzansprüchen den Ehefrieden zu stören und wenn sie sich im Strafverfahren der Zeugenaussage entschlagen hat.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 506/57
Entscheidungstext OGH 03.01.1958 2 Ob 506/57
Veröff: ZVR 1958/146 S 156 = SZ 31/1
- 5 Ob 88/58
Entscheidungstext OGH 02.04.1958 5 Ob 88/58
Ähnlich; Veröff: RZ 1958,137
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1958:RS0015879
Dokumentnummer
JJR_19580103_OGH0002_0020OB00506_5700000_001