Rechtssatz RS0015885
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0015885
Entscheidungsdatum
01.07.1965
Rechtssatz
Ein stillschweigend vereinbarter Haftungsausschluß setzt ein Verhalten des ( später ) Verletzten voraus, daß nach den Umständen unter Berücksichtigung der im Verkehr zwischen denkenden Menschen herrschenden Anschauungen vom anderen Teil so aufgefaßt werden muß und darf, daß der ( später ) Verletzte auf die Haftung verzichten will.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1965:RS0015885
Dokumentnummer
JJR_19650701_OGH0002_0020OB00178_6500000_001