Rechtssatz RS0016008
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016008
Geschäftszahl
2Ob140/49; 6Ob73/19g
Entscheidungsdatum
29.08.2019
Rechtssatz
Die Entgeltlichkeit einer Wohnungsgemeinschaft spricht gegen die Annahme eines Leihverhältnisses oder eines Prekariums. Letzteres ist eine Unterart des Leihvertrages, von dem es sich durch die Unverbindlichkeit des Vertrages für den Verleiher wesentlich unterscheidet. Entgelt in gleichbleibender Höhe weist auf eine Miete.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 140/49
Entscheidungstext OGH 27.04.1949 2 Ob 140/49
- 6 Ob 73/19g
Entscheidungstext OGH 29.08.2019 6 Ob 73/19g
Auch; Beisatz: Hier: Entgeltlichkeit, die ausdrücklich vereinbart wurde, spricht somit gegen die Annahme eines Leihverhältnisses. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1949:RS0016008
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2019
Dokumentnummer
JJR_19490427_OGH0002_0020OB00140_4900000_001