Rechtssatz RS0016191
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016191
Entscheidungsdatum
13.01.1982
Rechtssatz
Stimmt die im Typenschein eines Kraftfahrzeuges eingetragene Motornummer mit der am Motor angebrachten nicht überein und kann vom Verkäufer nicht aufgeklärt werden, ob der Motortausch im Inland oder im Ausland erfolge, liegt ein im Hinblick auf die Bestimmung des § 42 Abs 2 KFG wesentlicher Irrtum vor.Stimmt die im Typenschein eines Kraftfahrzeuges eingetragene Motornummer mit der am Motor angebrachten nicht überein und kann vom Verkäufer nicht aufgeklärt werden, ob der Motortausch im Inland oder im Ausland erfolge, liegt ein im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 2, KFG wesentlicher Irrtum vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0016191
Dokumentnummer
JJR_19820113_OGH0002_0010OB00808_8100000_002