Aus den Entscheidungsgründen:
Das Berufungsgericht erachtete das Klagebegehren für begrundet, weil die Abweichung der im Typenschein eingetragenen und der am eingebauten Motor aufscheinenden Nummer einen wesentlichen unbehebbaren Mangel darstelle, der die Wandlung des abgeschlossenen Kaufvertrages rechtfertige. Dem Wandlungsbegehren stunde im vorliegenden Fall zwar nicht der vom Beklagten erklärte Verzicht auf Gewährleistungsansprüche entgegen, weil der Kläger in der "Verkaufsbestätigung" die Haftung für "Richtigkeit und Echtheit" der Motornummer übernommen hatte und im Falle der Zusage bestimmter Eigenschaften der Verkäufer auch im Falle des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses zu haften hat (JBl. 1981, 203; SZ 49/124; JBl. 1972, 531; SZ 42/180; Koziol - Welser[5] I 218).Das Berufungsgericht erachtete das Klagebegehren für begrundet, weil die Abweichung der im Typenschein eingetragenen und der am eingebauten Motor aufscheinenden Nummer einen wesentlichen unbehebbaren Mangel darstelle, der die Wandlung des abgeschlossenen Kaufvertrages rechtfertige. Dem Wandlungsbegehren stunde im vorliegenden Fall zwar nicht der vom Beklagten erklärte Verzicht auf Gewährleistungsansprüche entgegen, weil der Kläger in der "Verkaufsbestätigung" die Haftung für "Richtigkeit und Echtheit" der Motornummer übernommen hatte und im Falle der Zusage bestimmter Eigenschaften der Verkäufer auch im Falle des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses zu haften hat (JBl. 1981, 203; SZ 49/124; JBl. 1972, 531; SZ 42/180; Koziol - Welser[5] römisch eins 218).
Es kann aber fraglich sein, ob von einem unbehebbaren Mangel gesprochen werden mußte. Dem Klagebegehren kommt aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der ebenfalls geltend gemachten Irrtumsanfechtung, die auch möglich ist, wenn die Aufhebung eines Vertrages nach § 932 ABGB, weil der Mangel behebbar ist, nicht in Betracht kommt (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 516; vgl. im übrigen über das Wahlrecht zwischen beiden Rechtsbehelfen Koziol - Welser[5] I 221 f. mwN in FN 47), Berechtigung zu.Es kann aber fraglich sein, ob von einem unbehebbaren Mangel gesprochen werden mußte. Dem Klagebegehren kommt aber jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der ebenfalls geltend gemachten Irrtumsanfechtung, die auch möglich ist, wenn die Aufhebung eines Vertrages nach Paragraph 932, ABGB, weil der Mangel behebbar ist, nicht in Betracht kommt (Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 516; vergleiche im übrigen über das Wahlrecht zwischen beiden Rechtsbehelfen Koziol - Welser[5] römisch eins 221 f. mwN in FN 47), Berechtigung zu.
Gemäß § 871 Abs. 1 ABGB kann der Irrende das abgeschlossene Rechtsgeschäft anfechten, wenn ein wesentlicher Geschäftsirrtum vorliegt und der Irrtum vom anderen Teil veranlaßt wurde. Unter Veranlassung des Irrtums ist dessen Verursachung zu verstehen; nicht erforderlich ist ein Verschulden des Geschäftspartners (SZ 46/84; EvBl. 1971/117; SZ 28/103; Koziol - Welser[5] I 109; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 128). Durch die Aufnahme der Motornummer in den abgeschlossenen Kaufvertrag hat der Beklagte den Irrtum des Klägers darüber veranlaßt, daß die darin aufscheinende und im Typenschein eingetragene Motornummer mit der am Motor angebrachten übereinstimmt. Darauf, ob auch dem Beklagten bekannt war, daß dies nicht zutrifft, kommt es, wenn Verschulden nicht Voraussetzung für die Anfechtung ist, nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Irrtum des Klägers als wesentlich angesehen werden muß. Ein wesentlicher Irrtum liegt vor, wenn der Erklärende ohne ihn das Rechtsgeschäft nicht geschlossen hätte, was nach dem hypothetischen Parteiwillen, hilfsweise nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (JBl. 1976, 646; Koziol - Welser aaO 108; Gschnitzer aaO 124). Der Motornummer kommt nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes für die Zulassung des Fahrzeuges, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, Bedeutung zu. Gemäß § 42 Abs. 2 KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, anzuzeigen, daß in das Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut wurde. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den Typenschein einzutragen. Wurde ein Motor im Ausland eingebaut, ist gemäß § 42 Abs. 2 KFG die Bestätigung des Zollamtes vorzulegen, daß der Motor einem Zollverfahren unterworfen wurde. Der Beklagte räumt selbst ein, nicht aufklären zu können, wann, von wem und wo der Motor eingebaut wurde. Gerade bei einem Kraftfahrzeug der Type Mercedes liegt die Annahme nahe, daß der Motortausch unter Umständen im Ausland vorgenommen worden sein könnte, weshalb ein Verlangen der Zulassungsbehörde, den Nachweis zu erbringen, daß entweder der Motortausch im Inland vorgenommen oder aber der im Ausland eingebaute und in das Inland eingeführte Motor einem Zollverfahren unterworfen wurde, nicht ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht derartiger möglicher Schwierigkeiten kann nicht angenommen werden, daß der Kläger das Fahrzeug auch bei Kenntnis der wahren Sachlage erworben hätte; nach der Verkehrsauffassung muß diesem Umstand dann wesentliche Bedeutung beigemessen werden, sodaß die Aufhebung des Kaufvertrages wegen wesentlichen Irrtums gerechtfertigt ist.Gemäß Paragraph 871, Absatz eins, ABGB kann der Irrende das abgeschlossene Rechtsgeschäft anfechten, wenn ein wesentlicher Geschäftsirrtum vorliegt und der Irrtum vom anderen Teil veranlaßt wurde. Unter Veranlassung des Irrtums ist dessen Verursachung zu verstehen; nicht erforderlich ist ein Verschulden des Geschäftspartners (SZ 46/84; EvBl. 1971/117; SZ 28/103; Koziol - Welser[5] römisch eins 109; Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 128). Durch die Aufnahme der Motornummer in den abgeschlossenen Kaufvertrag hat der Beklagte den Irrtum des Klägers darüber veranlaßt, daß die darin aufscheinende und im Typenschein eingetragene Motornummer mit der am Motor angebrachten übereinstimmt. Darauf, ob auch dem Beklagten bekannt war, daß dies nicht zutrifft, kommt es, wenn Verschulden nicht Voraussetzung für die Anfechtung ist, nicht an. Entscheidend ist allein, ob der Irrtum des Klägers als wesentlich angesehen werden muß. Ein wesentlicher Irrtum liegt vor, wenn der Erklärende ohne ihn das Rechtsgeschäft nicht geschlossen hätte, was nach dem hypothetischen Parteiwillen, hilfsweise nach der Verkehrsauffassung zu beurteilen ist (JBl. 1976, 646; Koziol - Welser aaO 108; Gschnitzer aaO 124). Der Motornummer kommt nach den Bestimmungen des Kraftfahrgesetzes für die Zulassung des Fahrzeuges, wie schon das Berufungsgericht zutreffend erkannte, Bedeutung zu. Gemäß Paragraph 42, Absatz 2, KFG hat der Zulassungsbesitzer der Behörde, die den Zulassungsschein ausgestellt hat, anzuzeigen, daß in das Fahrzeug ein anderer Fahrzeugmotor derselben Type eingebaut wurde. Die Behörde hat die neue Motornummer in den Zulassungsschein und in den Typenschein einzutragen. Wurde ein Motor im Ausland eingebaut, ist gemäß Paragraph 42, Absatz 2, KFG die Bestätigung des Zollamtes vorzulegen, daß der Motor einem Zollverfahren unterworfen wurde. Der Beklagte räumt selbst ein, nicht aufklären zu können, wann, von wem und wo der Motor eingebaut wurde. Gerade bei einem Kraftfahrzeug der Type Mercedes liegt die Annahme nahe, daß der Motortausch unter Umständen im Ausland vorgenommen worden sein könnte, weshalb ein Verlangen der Zulassungsbehörde, den Nachweis zu erbringen, daß entweder der Motortausch im Inland vorgenommen oder aber der im Ausland eingebaute und in das Inland eingeführte Motor einem Zollverfahren unterworfen wurde, nicht ausgeschlossen werden kann. In Anbetracht derartiger möglicher Schwierigkeiten kann nicht angenommen werden, daß der Kläger das Fahrzeug auch bei Kenntnis der wahren Sachlage erworben hätte; nach der Verkehrsauffassung muß diesem Umstand dann wesentliche Bedeutung beigemessen werden, sodaß die Aufhebung des Kaufvertrages wegen wesentlichen Irrtums gerechtfertigt ist.
Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums verjährt gemäß § 1487 ABGB in drei Jahren. Das Gesetz nimmt es im Interesse des Irrenden demnach in Kauf, daß es auch nach einem verhältnismäßig langen Zeitraum zu einer Aufhebung des Vertrages kommt und der Verkäufer eine unter Umständen in ihrem Wert verminderte Sache zurückerhält. Hat der Erwerber inzwischen aus der Sache Nutzen gezogen, könnte dies zu einem Verwendungsanspruch des Verkäufers führen; die Möglichkeit der Vertragsanfechtung wird dadurch aber grundsätzlich nicht berührt. Ein Sachverhalt, der die Annahme zuließe, der Kläger habe stillschweigend (§ 863 ABGB) auf das Recht zur Anfechtung des Vertrages verzichtet, liegt nicht vor.Die Anfechtung eines Vertrages wegen Irrtums verjährt gemäß Paragraph 1487, ABGB in drei Jahren. Das Gesetz nimmt es im Interesse des Irrenden demnach in Kauf, daß es auch nach einem verhältnismäßig langen Zeitraum zu einer Aufhebung des Vertrages kommt und der Verkäufer eine unter Umständen in ihrem Wert verminderte Sache zurückerhält. Hat der Erwerber inzwischen aus der Sache Nutzen gezogen, könnte dies zu einem Verwendungsanspruch des Verkäufers führen; die Möglichkeit der Vertragsanfechtung wird dadurch aber grundsätzlich nicht berührt. Ein Sachverhalt, der die Annahme zuließe, der Kläger habe stillschweigend (Paragraph 863, ABGB) auf das Recht zur Anfechtung des Vertrages verzichtet, liegt nicht vor.