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Rechtssatz RS0016194×

Rechtssatz RS0016194

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016194

Geschäftszahl

6Ob246/70; 5Ob116/72; 1Ob789/80; 6Ob552/81; 1Ob808/81; 5Ob695/82; 8Ob635/85

Entscheidungsdatum

03.04.1986

Rechtssatz

Unter Beschaffenheit einer Sache sind alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen Beziehungen zu verstehen. Um die Anfechtung des Rechtsgeschäftes zu rechtfertigen, muß es sich nur um die wesentliche Beschaffenheit handeln. Dafür gilt ein objektiver Maßstab. Es ist die Verkehrsaufffassung maßgebend, was wesentlich, dh entscheidend zu sein pflegt ( Hier: Zusage eines guten Allgemeinzustandes eines Fahrzeuges - Notwendigkeit eines Austauschmotors um 11.000.-S ).

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 246/70
    Entscheidungstext OGH 21.10.1970 6 Ob 246/70
    Veröff: EvBl 1971/117 S 208 = ZVR 1971/153 S 209
  • 5 Ob 116/72
    Entscheidungstext OGH 13.06.1972 5 Ob 116/72
  • 1 Ob 789/80
    Entscheidungstext OGH 04.03.1981 1 Ob 789/80
    nur: Um die Anfechtung des Rechtsgeschäftes zu rechtfertigen, muß es sich nur um die wesentliche Beschaffenheit handeln. Dafür gilt ein objektiver Maßstab. Es ist die Verkehrsaufffassung maßgebend, was wesentlich, dh entscheidend zu sein pflegt. (T1)
  • 6 Ob 552/81
    Entscheidungstext OGH 13.05.1981 6 Ob 552/81
    Auch; nur: Unter Beschaffenheit einer Sache sind alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen Beziehungen zu verstehen. (T2) Beisatz: Unter Beschaffenheit im Sinne des § 871 ABGB sind nicht nur die physischen Eigenschaften bei körperlichen Sachen, sondern unter anderem auch alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen und alle Verhältnisse zu verstehen, die auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind. Dazu gehört bei dem vorliegenden Kaufgegenstand auch die ( rechtliche ) Eignung zum Weiterbau. (T3) Veröff: SZ 54/71
  • 1 Ob 808/81
    Entscheidungstext OGH 13.01.1982 1 Ob 808/81
    Auch; nur T1; Veröff: ZVR 1983/171 S 175 = SZ 55/2
  • 5 Ob 695/82
    Entscheidungstext OGH 21.09.1982 5 Ob 695/82
    nur T2; Beis wie T3 nur: Unter Beschaffenheit im Sinne des § 871 ABGB sind nicht nur die physischen Eigenschaften bei körperlichen Sachen, sondern unter anderem auch alle die Hauptsache betreffenden tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen und alle Verhältnisse zu verstehen, die auf die Brauchbarkeit und den Wert der Sache von Einfluß sind. (T4)
  • 8 Ob 635/85
    Entscheidungstext OGH 03.04.1986 8 Ob 635/85
    Auch; nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0016194

Dokumentnummer

JJR_19701021_OGH0002_0060OB00246_7000000_001