Rechtssatz RS0016304
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016304
Entscheidungsdatum
19.11.2024
Rechtssatz
Die Veräußerung durch den Sachwalter löst die Widerrufsvermutung des § 724 ABGB nicht aus. Diese Vermutung gilt nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers. Greift die gesetzliche Vermutung, so ist ein fehlender Widerrufswille vom Legatar zu beweisen, andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen.Die Veräußerung durch den Sachwalter löst die Widerrufsvermutung des Paragraph 724, ABGB nicht aus. Diese Vermutung gilt nur bei willentlichen, aktiven Verhaltensweisen des Erblassers. Greift die gesetzliche Vermutung, so ist ein fehlender Widerrufswille vom Legatar zu beweisen, andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 530/94
Entscheidungstext OGH 31.05.1994 5 Ob 530/94
- 7 Ob 147/97m
Entscheidungstext OGH 14.05.1997 7 Ob 147/97m
- 2 Ob 168/24f
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 19.11.2024 2 Ob 168/24f
nur: Wenn die gesetzliche Vermutung greift, ist ein fehlender Widerrufswille vom Legatar zu beweisen, andernfalls ist es Sache des Erben, den Widerrufswillen des Erblassers zu beweisen. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016304
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2025
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0050OB00530_9400000_001