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Rechtssatz RS0016517

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0016517

Geschäftszahl

9ObA303/93 (9ObA304/93)

Entscheidungsdatum

23.02.1994

Rechtssatz

Ein von einem AN veranlaßter Irrtum beim Abschluß eines Vergleiches über die gegen die Strafgesetze verstoßende zweckwidrige Verwendung von Geldern bewirkt grundsätzlich die Anfechtbarkeit des Vergleiches nach Paragraph 871, ABGB. Bei der Prüfung, ob der Irrtum wesentlich war, handelt es sich um ein Kausalitätsproblem, bei dem im Zweifel auf das hypothetische Verhalten redlicher Parteien abzustellen ist. Bei Organen einer gesetzlichen Interessenvertretung ist bei Beurteilung des hypothetischen Parteiwillens unrechtmäßiges Verhalten nicht zu unterstellen.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 303/93
    Entscheidungstext OGH 23.02.1994 9 ObA 303/93
    Veröff: SZ 67/31

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016517

Dokumentnummer

JJR_19940223_OGH0002_009OBA00303_9300000_001