Rechtssatz RS0016517
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016517
Geschäftszahl
9ObA303/93 (9ObA304/93)
Entscheidungsdatum
23.02.1994
Rechtssatz
Ein von einem AN veranlaßter Irrtum beim Abschluß eines Vergleiches über die gegen die Strafgesetze verstoßende zweckwidrige Verwendung von Geldern bewirkt grundsätzlich die Anfechtbarkeit des Vergleiches nach § 871 ABGB. Bei der Prüfung, ob der Irrtum wesentlich war, handelt es sich um ein Kausalitätsproblem, bei dem im Zweifel auf das hypothetische Verhalten redlicher Parteien abzustellen ist. Bei Organen einer gesetzlichen Interessenvertretung ist bei Beurteilung des hypothetischen Parteiwillens unrechtmäßiges Verhalten nicht zu unterstellen.Ein von einem AN veranlaßter Irrtum beim Abschluß eines Vergleiches über die gegen die Strafgesetze verstoßende zweckwidrige Verwendung von Geldern bewirkt grundsätzlich die Anfechtbarkeit des Vergleiches nach Paragraph 871, ABGB. Bei der Prüfung, ob der Irrtum wesentlich war, handelt es sich um ein Kausalitätsproblem, bei dem im Zweifel auf das hypothetische Verhalten redlicher Parteien abzustellen ist. Bei Organen einer gesetzlichen Interessenvertretung ist bei Beurteilung des hypothetischen Parteiwillens unrechtmäßiges Verhalten nicht zu unterstellen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016517
Dokumentnummer
JJR_19940223_OGH0002_009OBA00303_9300000_001