Begründung:
Die Vollversammlung der beklagten Kammer wählte den Kläger mit Wirkung ab 1.Oktober 1987 zum Präsidenten. Am 20.Oktober 1987 schloß der Kläger mit der beklagten Partei einen freien Dienstvertrag und einen Pensionsvertrag ab. Nach dem Dienstvertrag leitete der Kläger die beklagte Partei hauptamtlich, übernahm eine Anwesenheitsverpflichtung im Ausmaß der für alle Kammerbediensteten geltenden Arbeitszeit und erhielt den gleichen Bezug wie der Kammeramtsdirektor.
Der Pensionsvertrag hat ua folgenden Wortlaut:
"Aufgrund des Vorstandsbeschlusses vom 19.10.1987, wonach Sie Pensionsansprüche und eine Abfertigung analog dem Dienstvertrag des Kammeramtsdirektors Dr.Z***** vertraglich eingeräumt erhalten, wird unter Beachtung des Regulativs für Pensionszuschußleistungen im Sinne des Grundsatzbeschlusses vom 30.1.1980 Ihnen nachstehende Pensionszusage verbindlich gemacht:
1. Der Anspruch auf eine Pensionszuwendung setzt die Vollendung des 60. Lebensjahres und eine mindest vierjährige Ausübung des Amtes als Präsident der Kammer für Arbeiter und Angestellte für S***** voraus. Auch vor Vollendung des 60.Lebensjahres besteht ein Anspruch dann, wenn Sie aus einem Versicherungsfall der dauernden Invalidität oder Berufsunfähigkeit eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung beziehen. Die Leistung der Pensionszuwendung und der Abfertigung setzt das Ausscheiden aus dem Amt des Präsidenten voraus.
2. Die Pensionszuwendung beträgt bei einer Mindestdauer der Amtsausübung als Präsident von vier Jahren 50 % der Bemessungsgrundlage und erhöht sich für jedes weitere begonnene Jahr um 2,8 %, sodaß nach einer Dienstzeit von insgesamt 15 (angerechneten) Jahren 80 % der Bemessungsgrundlage gebühren. In keinem Fall darf die Pensionszuwendung 80 % der Bemessungsgrundlage übersteigen.
3. Die Bemessungsgrundlage beträgt 14/12 des im letzten Monat der Funktionsausübung gewährten Funktionsbezuges. Im Falle Ihrer Pensionierung als Präsident bzw Ihrer Rücklegung des Mandates des Kammerrates der Arbeiterkammer erhalten Sie eine 6 %ige Bezugserhöhung, die zwei Monate vor der Pensionierung wirksam wird.
4. Auf die für den Anspruch auf Pensionszuwendungen notwendigen Anwartschaften - nicht für den Grundanspruch, wohl aber für die Erhöhungen - und für die Bemessung eines Abfertigungsanspruches werden Ihnen 5 Vordienstzeitenjahre angerechnet.
5. Der Ruhegenuß steht Ihnen ab dem ersten Tag des Ruhestandes zu. Ebenso gebührt Ihnen bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine Abfertigung im Sinne des § 55 der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs.5. Der Ruhegenuß steht Ihnen ab dem ersten Tag des Ruhestandes zu. Ebenso gebührt Ihnen bei Ausscheiden aus dem aktiven Dienst eine Abfertigung im Sinne des Paragraph 55, der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der Kammern für Arbeiter und Angestellte Österreichs.
6. Die Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung wird auf die Kammerpension angerechnet.
7. Die Bestimmungen dieses Pensionsvertrages gelten ausdrücklich in dieser Form für Sie und für Ihre Hinterbliebenen (Gattin bzw Lebensgefährtin). Für den Fall Ihres vorzeitigen Ablebens gebührt Ihrer Gattin (Lebensgefährtin) eine Zuwendung in der Höhe von 60 % der im Zeitpunkt des Ablebens gebührenden Pensionszuwendung. Desgleichen erhalten Ihre Hinterbliebenen (Gattin, Lebensgefährtin) für den Fall Ihres vorzeitigen Ablebens eine Abfertigung im Sinne des Punktes 1. dieses Pensionsvertrages.
8. Im Sinne des Vorstandsbeschlusses vom 28.4.1983 garantiert Ihnen die Kammer für Arbeiter und Angestellte für S*****, daß auf Ihre vertraglich festgelegten Pensionsansprüche sowie auf die Bemessung des Versorgungsgenusses Ihrer Witwe (Lebensgefährtin) durch Gesetz, Gesamtarbeitsvertrag oder Geschäftsordnung der Arbeiterkammer allenfalls schlußfolgende Änderungen außer Wirksamkeit bleiben.
9. Aufgrund der Einführung des Pensionsbeitrages für die Bediensteten der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark leisten auch Sie im Sinne des Regulatives vom 30.1.1980 einen Pensionsbeitrag im Höchstausmaß der Bezüge vergleichbarer Kammerbediensteter."
Am 23.April 1990 beantragte der im Jahre 1935 geborene Kläger bei der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter die Invaliditätspension. Mit Bescheid vom 23.Mai 1990 wurde ihm diese Pension in Höhe von 19.007 S ab 1.Mai 1990 zuerkannt.
Am 20.Juni 1990 schlossen der Kläger und die beklagte Partei folgenden Vergleich.
"Herr Präsident Alois R***** erklärt freiwillig und unwiderruflich, daß er unter Bedachtnahme auf die mit Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter vom 23.5.1990 festgestellte Invalidität bereit sei, am 20.6.1990 eine Amtsverzichtserklärung mit sofortiger Wirkung unter nachstehenden Bedingungen abzugeben:
a) Der Vorstand der Arbeiterkammer erkennt dem Grunde nach einen Versorgungsanspruch aus dem Titel der dauernden Invalidität ihm gegenüber an.
b) Dieser Versorgungsanspruch, auf den alle anderen Einkünfte aus Ruhegenüssen nicht zur Anrechnung gelangen (ASVG-Pension, NR-Pension usw), beträgt 80.000 S brutto und wird ab dem ersten auf den Amtsverzicht folgenden Monat zur Auszahlung gebracht; dieser Betrag von 80.000 S brutto ist infolge der mit 1.6.1990 eingetretenen Gehaltserhöhung um 5,5 % anzuheben.
c) Der Versorgungsanspruch wird 14 x jährlich zur Auszahlung gebracht. Der 13.Bezug wird am 1.6. und der 14.Bezug am 1.11. des jeweiligen Kalenderjahres fällig.
d) Diese Regelung beinhaltet eine Witwenversorgung des Inhaltes, daß für den Fall des Ablebens von Präsident Alois R***** seine Hinterbliebene(n) anspruchsberechtigte(n) Witwe(n) 60 % des ihm gebührenden Versorgungsanspruches erhalten wird (werden). Bezüglich der Auszahlung gilt das oben gesagte.
e) Tritt eine allgemeine Änderung der Bezüge der aktiven Kammerbediensteten ein, so ändert sich im gleichen Ausmaß auch die gemäß dieses Vertrages zustehende Leistung.
f) Herr Präsident Alois R***** erhält eine Abfertigung in Höhe 1/4 des Jahresbezuges, wobei Berechnungsbasis der für den letzten Monat gebührende Bezug ist. Die Abfertigung beträgt sohin 716.615 S (in Worten:.......), und ist fällig mit Amtsverzicht, sohin am 20.6.1990.
g) Diese Vereinbarung erlangt Zug um Zug Wirksamkeit mit dem Austausch der Amtsverzichtsurkunde und der bezughabenden verbindlichen Beschlußfassung im Vorstand der Arbeiterkammer S*****.
h) Mit dieser Vereinbarung treten alle anderen wie immer gearteten vertraglichen Regelungen außer Kraft und erklären beide Teile, daß alle gegenseitigen Ansprüche und Forderungen, welcher Art auch immer, wechselseitig (R*****/AK) bereinigt sind.
i) Des weiteren erklärt Präsident Alois R***** ausdrücklich, mit dieser Regelung in allen Fällen gegenüber der Arbeiterkammer klag- und schadlos gestellt zu sein."
Die beklagte Partei zahlte dem Kläger den vereinbarten Pensionsbezug für Juli 1990 im Betrag von 84.400 S aus, stellte diese Auszahlung aber ab August 1990 unter Hinweis auf gegen Vorstandsmitglieder der beklagten Partei laufende strafrechtliche Untersuchungen ein.
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zur Zahlung eines Pensionsbezuges von monatlich 84.400 S 14 x jährlich ab 1.8.1990 zu verpflichten. Zu Beginn des Jahres 1990 habe sich der Gesundheitszustand des Klägers erheblich verschlechtert, worauf er am 23. April 1990 einen Antrag auf Zuerkennung der Invaliditätspension gestellt habe. Da zu dieser Zeit in einer Medienkampagne die Verdienste des Klägers als Arbeiterkammerpräsident geleugnet und seine zugegebenermaßen hohen Bezüge angeprangert worden seien, habe der Kläger den Klagevertreter beauftragt, alle Fragen im Zusammenhang mit seiner invaliditätsbedingten Pensionierung und seinem Amtsverzicht als Arbeiterkammerpräsident zu regeln. Der Klagevertreter habe deswegen am 25.April 1990 bei den Vertretern der beklagten Partei Vizepräsident Erich S*****, Kammeramtsdirektor Dr.Josef Z***** und Vorstandsmitglied Karl R***** vorgesprochen. Er habe die Vertreter der beklagten Partei darauf hingewiesen, daß der Kläger bei Zuerkennung der Invaliditätspension die hauptamtliche Funktion als Präsident zurücklegen werde und um Bekanntgabe der dem Kläger dann zustehenden Ansprüche gebeten. Dem Klagevertreter sei ein vorbereiteter Vermerk übergeben worden, in dem festgehalten worden sei, daß dem Kläger aufgrund des Pensionsvertrages eine Pension gebühre, wobei unter Anrechnung der Vordienstzeit von 5 Jahren eine fiktive Dienstzeit von 8 Jahren ab 1.Oktober 1982 angenommen worden sei. Die beklagte Partei habe in diesem Vermerk einen monatlichen Pensionsanspruch des Klägers von 142.945,67 S (abzüglich ASVG-Pension) errechnet. In diesem Vermerk sei auch festgehalten worden, daß es für die Zuerkennung dieser Ansprüche eines formellen Beschlusses des Vorstandes nicht bedürfe, weil sich die Ansprüche des Klägers aus seinem Pensionsvertrag ergäben. Zwischen dem Klagevertreter und der beklagten Partei sei auch erörtert worden, daß der Kläger zum Zeitpunkt des Eintrittes in die Invaliditätspension noch nicht 4 Jahre Amtszeit zurückgelegt habe; es sei Übereinstimmung erzielt worden, daß Punkt 1. des Pensionsvertrages dahin auszulegen sei, daß im Falle des Eintrittes der dauernden Invalidität das Erfordernis einer mindestens vierjährigen Amtszeit zu entfallen habe. Auf Ersuchen des Klagevertreters mit Schreiben vom 27. April 1990, in dem das Ergebnis der Unterredung festgehalten worden sei, habe die beklagte Partei mit Schreiben vom 4.Mai 1990 bestätigt, daß diese Zahlen auch der rechtlichen Einschätzung der Vertragssituation durch die Arbeitkammer entsprechen. Offenbar aufgrund einer politischen Anordnung habe die beklagte Partei in der Folge durch die Medien verlauten lassen, daß sie dem Kläger einen entwaigen Pensionsanspruch streitig machen werde. Der Klagevertreter habe daraufhin die Vertreter der beklagten Partei für den 5.Juni 1990 zu einer Aussprache in seine Kanzlei eingeladen. Dabei hätten sie erklärt, daß sie unter dem gegenwärtigen politischen Druck, der durch die laufende Berichterstattung in den Medien verstärkt werde, die Pensionsansprüche des Klägers in der ihm rechnerisch zustehenden und von der beklagten Partei selbst am 25.April 1990 errechneten Höhe von 142.945,67 S nicht vertreten könnten. Der Kläger habe sich vergleichsbereit gezeigt und sei auch mit einem wesentlich geringerem als dem von der beklagten Partei errechneten Pensionsbezug einverstanden gewesen. Der Kammeramtsdirektor habe als Vertreter der beklagten Partei am 8.Juni 1990 dem Klagevertreter eine vergleichsweise Bereinigung vorgeschlagen und ihm einen von der beklagten Partei vorbereiteten Vergleichstext übergeben; mit Schreiben vom selben Tag habe der Klagevertreter unter Zugrundelegung des übergebenen Vergleichstextes die Einigung in allen Punkten bestätigt. In der Vorstandssitzung vom 20.Juni 1990 sei dem Vergleich die Zustimmung erteilt worden; der Kläger habe mit Erklärung vom selben Tag seine Funktion als Arbeiterkammerpräsident im Hinblick auf die zuerkannte Invaliditätspension zurückgelegt. Unberechtigt sei der Vorwurf, der Kläger habe Gelder aus dem Refundierungsfonds unberechtigt verwendet.
Für den Fall, daß der zwischen den Streitteilen abgeschlossene Vergleich nicht rechtswirksam sein sollte, würden die Ansprüche des Klägers auf den zwischen den Streitteilen am 20.Oktober 1987 abgeschlossenen Pensionsvertrag gestützt.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß der am 20.Juni 1990 zwischen dem Kläger und der beklagten Partei abgeschlossene Vergleich hinsichtlich des dem Kläger zuerkannten Versorgungsanspruches aus dem Titel der dauernden Invalidität nichtig sei. Der Kläger sei durch sein Verhalten für die beklagte Partei und insbesondere für die sozialistische Mehrheitsfraktion der beklagten Partei zu einer untragbaren Belastung geworden, habe aber - da das Arbeiterkammergesetz damals keine derartige Möglichkeit vorgesehen habe - vor Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode von 5 Jahren nicht gegen seinen Willen aus seiner Funktion als Präsident entfernt werden können. Obwohl er nach 2 1/2jähriger Funktionsausübung noch keinen vertraglichen Pensionsanspruch gehabt habe und ab 1.Mai 1990 ohnedies nicht mehr berufsfähig gewesen sei, habe der Kläger das Fehlen einer Abberufungsmöglichkeit ausgenützt und den freiwilligen Verzicht auf das Präsidentenamt von der Zusage einer Vertragspension abhängig gemacht. Die Pensionszusage sei der beklagten Partei widerrechtlich abgenötigt worden, sodaß der Vergleich gemäß § 879 ABGB nichtig sei.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und stellte den Zwischenantrag auf Feststellung, daß der am 20.Juni 1990 zwischen dem Kläger und der beklagten Partei abgeschlossene Vergleich hinsichtlich des dem Kläger zuerkannten Versorgungsanspruches aus dem Titel der dauernden Invalidität nichtig sei. Der Kläger sei durch sein Verhalten für die beklagte Partei und insbesondere für die sozialistische Mehrheitsfraktion der beklagten Partei zu einer untragbaren Belastung geworden, habe aber - da das Arbeiterkammergesetz damals keine derartige Möglichkeit vorgesehen habe - vor Ablauf der gesetzlichen Funktionsperiode von 5 Jahren nicht gegen seinen Willen aus seiner Funktion als Präsident entfernt werden können. Obwohl er nach 2 1/2jähriger Funktionsausübung noch keinen vertraglichen Pensionsanspruch gehabt habe und ab 1.Mai 1990 ohnedies nicht mehr berufsfähig gewesen sei, habe der Kläger das Fehlen einer Abberufungsmöglichkeit ausgenützt und den freiwilligen Verzicht auf das Präsidentenamt von der Zusage einer Vertragspension abhängig gemacht. Die Pensionszusage sei der beklagten Partei widerrechtlich abgenötigt worden, sodaß der Vergleich gemäß Paragraph 879, ABGB nichtig sei.
Erst nach Vergleichsabschluß sei der beklagten Partei bekannt geworden, daß der Kläger Gelder der beklagten Partei aus dem Refundierungsfonds in Höhe von 705.000 S zu seinem Vorteil zweckwidrig verwendet und dies der beklagten Partei absichtlich verschwiegen habe; hätte die beklagte Partei davon vor Vergleichsabschluß Kenntnis erlangt, hätte sie dem Kläger trotz ihrer Zwangslage den Pensionsbezug nicht vergleichsweise zugesagt. Der Kläger habe die Pensionszusage arglistig oder zumindest durch einen von ihm veranlaßten Irrtum herbeigeführt.
Das Erstgericht wies den Feststellungsantrag der beklagten Partei - unangefochten - zurück und gab dem Klagebegehren statt.
Es stellte folgenden weiteren Sachverhalt fest.
Am 25.April 1990 kam es erstmals zwischen den Vertretern der beklagten Partei Vizepräsident Erich S*****, Kammeramtsdirektor Dr.Josef Z***** und dem Landtagsabgeordneten (und Vorstandsmitglied der beklagten Partei) Karl R***** sowie dem Klagevertreter zu einem Treffen, bei dem über ein Ausscheiden des Klägers aus seiner Funktion als Präsident der beklagten Partei und die Pensionsansprüche des Klägers laut Pensionsvertrag vom 20.Oktober 1987 gesprochen wurde. Dabei wurde bereits darüber debattiert, daß bei vorliegender Invalidität die 4jährige Amtszeit als Präsident nicht Voraussetzung für den Pensionsanspruch sei, wie dies auch bei Textierung des Pensionsvertrages zum ursprünglichen Abschlußzeitpunkt außer Frage stand. Ebenso war bereits klar, daß der Kläger sein Amt als Präsident zurücklegen werde. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein vom Kammeramtsdirektor unter Mitwirkung des Lohnbüros erstellter Vermerk vor, indem der Anspruch des Klägers aufgrund des Pensionsvertrages mit 142.945,67 S abzüglich der ASVG-Pension beziffert wurde. Danach brachte die beklagte Partei dem Kläger gegenüber zum Ausdruck, daß sie infolge des durch die Berichterstattung in den Medien entstandenen politischen Druckes die Gewährung einer Pension in dieser Höhe nicht durchsetzen könne. Daraufhin kam es am 5.Juni 1990 erneut zu einer Aussprache zwischen dem Kläger und seinem Vertreter sowie Kammeramtsdirektor Dr.Josef Z*****, Vizepräsident Erich S***** und Vorstandsmitglied Karl R*****. Dabei wurde von der beklagten Partei eine vergleichweise Regelung vorgeschlagen und dem Kläger ein vorbereiteter Vergleichsentwurf (ohne ziffernmäßige Benennung des Pensionsanspruches) übergeben. Hiebei wurde vom Kläger nicht erklärt, daß er Zurücklegung seines Amtes von der Gewährung der Pension abhängig mache. Sodann kam es am 20.Juni 1990 zum Abschluß des Vergleiches und zur Amtsverzichtserklärung des Klägers.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger die beklagte Partei nicht durch sittenwidrigen Druck zum Vergleichsabschluß veranlaßt habe, weil er den Verzicht auf sein Amt nicht von einer Pensionszusage der beklagten Partei abhängig gemacht habe. Die Kenntnis der beklagten Partei von allfälligen Unregelmäßigkeiten des Klägers bei seiner Amtsausübung sei für den Vergleichsabschluß nicht kausal gewesen, weil dieser Vergleich auch bei Kenntnis dieser Umstände von der beklagten Partei in gleicher Weise geschlossen worden wäre. Darüber hinaus stünde dem Kläger bei Rechtsunwirksamkeit des Vergleiches ein den eingeklagten Betrag übersteigender Pensionsanspruch aus dem Pensionsvertrag zu, sodaß die Frage einer allfälligen Nichtigkeit des Vergleiches nicht zu prüfen sei.
Das Berufungsgericht gab der lediglich gegen den stattgebenden Teil des Urteils gerichteten Berufung der beklagten Partei Folge, hob das Urteil des Erstgerichtes auf, verwies die Sache an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Das Berufungsgericht übernahm nicht die erstgerichtliche Feststellung, daß der Kläger nicht geäußert habe, daß er die Zurücklegung seines Amtes von der Gewährung einer Pension abhängig mache und traf hiezu folgende abweichende Feststellungen:
Der Kläger beauftragte im April 1990 den Klagevertreter mit seiner Vertretung in den Verhandlungen mit der beklagten Partei. In dem bei der Besprechung vom 25.April 1990 vorliegenden Vermerk war festgehalten, daß dem Kläger, sollte er aus dem Versicherungsfall der dauernden Invalidität eine Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung beziehen und aus dem Amt des Präsidenten ausscheiden, unter Anrechnung einer Vordienstzeit von 5 Jahren eine Pension der beklagten Partei von monatlich brutto 142.945,67 S abzüglich der ASVG-Pension zustünde. Am 27.April 1990 ersuchte der Klagevertreter den Vizepräsidenten der beklagten Partei und den Kammeramtsdirektor schriftlich um Bestätigung, daß dem Kläger ein Pensionsanspruch, wie er in dem bei der Besprechung vom 25.April 1990 vorgelegten Vermerk (Beilage N) festgehalten sei, zustehen werde. Daraufhin teilten der Vizepräsident und der Kammeramtsdirektor der beklagten Partei dem Kläger mit Schreiben vom 4.Mai 1990 mit, daß die von ihm im Schreiben vom 27.April 1990 errechneten Zahlen für den Fall eines Amtsverzichtes des Klägers auch der rechtlichen Einschätzung durch die beklagte Partei entsprechen. Ende Mai 1990 erhielt der Kläger den Bescheid der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter über die Gewährung der Invaliditätspension ab 1.Mai 1990 zugestellt. Mit Schreiben vom 29.Mai 1990 teilte der Klagevertreter den Teilnehmern an der Besprechung vom 25.April 1990 mit, daß, wie aus den Medien entnommen werden könne, bei der beklagten Partei offenbar nach dem 4.Mai 1990 Zweifel über den Grund des Pensionsanspruches des Klägers aufgetreten seien. Er könne daher dem Kläger nicht empfehlen, einen Amtsverzicht bekanntzugeben. Es sei erforderlich, daß vor einer Amtsverzichtserklärung des Klägers vom Vorstand der beklagten Partei festgestellt werde, daß der freie Dienstvertrag und der Pensionsvertrag des Klägers vom 20.Oktober 1987 rechtserheblich zustande gekommen seien und die sich daraus errechnenden Pensionsbezüge künftig zur Auszahlung gelangen werden. Er lade die Adressaten des Schreibens zu einer Besprechung für den 5. Juni 1990 ein. Im Zuge der Besprechung vom 5.Juni 1990 konnte keine Einigung erzielt werden, weil noch nicht klar war, welche Ansprüche dem Kläger im Hinblick auf den politischen Druck, unter dem die Kammerfunktionäre Erich S*****, Karl R***** und Dr.Josef Z***** standen, überhaupt aufgrund des Pensionsvertrages zuerkannt werden konnten. In mehreren Gesprächen zwischen dem Kläger einerseits und den Kammerfunktionären Erich S***** und S***** andererseits, wurde dem Kläger ein Nachgeben bei der Höhe des Pensionsbezuges nahegelegt, um der beklagten Partei die politische Durchsetzung der zu treffenden Vereinbarung zu erleichtern. Schließlich einigte man sich auf einen Betrag von 80.000 S monatlich. Am 8.Juni 1990 übermittelte der Kammeramtsdirektor dem Klagevertreter den Text einer vorbereiteten Verzichtserklärung des Klägers mit dem Ersuchen, sie der beklagten Partei unterfertigt am 20.Juni 1990 gegen Überreichung der von der beklagten Partei unterfertigten Vergleichsausfertigung zu übergeben. Am 19.Juni 1990 erklärte sich der Klagevertreter mit der vorgeschlagenen Aushändigung der Amtsverzichtserklärung Zug um Zug gegen Übergabe der Vergleichsausfertigung am 20.Juni 1990 einverstanden.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß sich aus dem schriftlichen Pensionsvertrag deutlich ergebe, daß der Kläger mangels Erfüllung der vierjährigen Wartezeit keinen vertraglichen Pensionsanspruch erworben habe, weil die 5 Jahre Vordienstzeiten nicht auf die für den Grund des Anspruches notwendige Anwartschaft anzurechnen seien; aufgrund der unbekämpften Feststellung des Erstgerichtes, daß nach dem Parteiwillen die Vordienstzeitenanrechnung auch für den Grund des Anspruches gelten sollte, sei aber davon auszugehen, daß der Kläger bereits vor Abschluß des Vergleiches vom 20.Juni 1990 eine vertragliche Anwartschaft auf eine höhere Pension gehabt habe als dies dem Vergleichsbetrag entspreche, sodaß der Tatbestand des Wuchers als Anfechtungsgrund ausscheide. Der Kläger sei nach dem Arbeiterkammergesetz 1954 für eine Dauer von 5 Jahren unabsetzbar und unabwählbar zum Präsidenten der beklagten Partei gewählt worden. Welches konkrete Verhalten ihn für die beklagte Partei in der Öffentlichkeit habe untragbar werden lassen, werde von der beklagten Partei nicht ausgeführt. Die Schelte in den Medien habe dem Kläger nicht das Recht genommen, seine Funktion weiterhin inne zu haben. Wenn der Kläger den Amtsverzicht von einer Pensionszusage abhängig gemacht habe, sei dies nicht als Ausübung unzulässigen Druckes zu werten. Der Einwand der beklagten Partei, der Vergleich vom 20.Juni 1990 sei wegen der vom Kläger verlangten Junktimierung seines Amtsverzichtes mit einer Pensionszusage sittenwidrig, sei daher unberechtigt.
Hingegen könne der Einwand, der Kläger habe den Irrtum der beklagten Partei über sein gerichtlich strafbares, die beklagte Partei schädigendes Verhalten listig veranlaßt, noch nicht abschließend beurteilt werden. Ein freier Dienstvertrag könne ebenso wie ein abhängiger Dienstvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig gelöst werden; ein vom Vertragspartner arglistig herbeigeführter Irrtum über den Beweggrund zur Auflösungsvereinbarung oder -erklärung berechtige zur Anfechtung dieser Vereinbarung bzw Erklärung. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber das Vorliegen eines von ihm schuldhaft gesetzten Grundes zur vorzeitigen Vertragsauflösung mitzuteilen, doch dürfe er nicht listig schweigen, wenn ihm bewußt sei, daß der Vertragspartner die einvernehmliche Auflösung in der Annahme vereinbare, es bestehe kein Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wenn ein solcher Grund darin liege, daß der Arbeitnehmer Geld des Arbeitgebers zu verwalten gehabt habe, darüber berichts- oder rechnungslegungspflichtig gewesen sei und die Berichte entweder nicht oder unrichtig erstattet habe. Arglistige Irreführung sei daher nur bei wissentlichen Falschberichten bei bestehender Berichtspflicht zwecks Verheimlichung der zweckwidrigen Verwendung der Fondsgelder anzunehmen, nicht aber bei bloßem Verschweigen der zweckwidrigen Verwendung eines nicht berichtspflichtigen Fonds. Diesbezüglich fehlten Behauptungen der beklagten Partei, worin die die beklagte Partei täuschenden Handlungen und Unterlassungen des Klägers bestanden hätten. Sollte ein arglistig veranlaßter, beachtlicher Motivirrtum der beklagten Partei über das Nichtbestehen eines Vertragsauflösungsgrundes vorliegen, wäre weiters zu erörtern, und - im Falle eines entsprechenden Vorbringens der beklagten Partei - zu prüfen, ob die beklagte Partei nicht trotzdem den Vergleich geschlossen hätte, weil der Kläger als ihr Präsident in der Öffentlichkeit untragbar geworden sei und sie ihn anders als durch die Pensionszusage nicht von seiner Funktion hätte entfernen können. Im Falle der Stattgebung des Klagebegehrens sei darauf Bedacht zu nehmen, daß die begehrten Rentenleistungen nicht als Alimente im Sinne des § 406 ZPO anzusehen seien und daher nur mit den bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung fälligen Beträgen zuerkannt werden könnten.Hingegen könne der Einwand, der Kläger habe den Irrtum der beklagten Partei über sein gerichtlich strafbares, die beklagte Partei schädigendes Verhalten listig veranlaßt, noch nicht abschließend beurteilt werden. Ein freier Dienstvertrag könne ebenso wie ein abhängiger Dienstvertrag aus wichtigem Grund vorzeitig gelöst werden; ein vom Vertragspartner arglistig herbeigeführter Irrtum über den Beweggrund zur Auflösungsvereinbarung oder -erklärung berechtige zur Anfechtung dieser Vereinbarung bzw Erklärung. Der Arbeitnehmer sei nicht verpflichtet, dem Arbeitgeber das Vorliegen eines von ihm schuldhaft gesetzten Grundes zur vorzeitigen Vertragsauflösung mitzuteilen, doch dürfe er nicht listig schweigen, wenn ihm bewußt sei, daß der Vertragspartner die einvernehmliche Auflösung in der Annahme vereinbare, es bestehe kein Grund zur vorzeitigen Vertragsauflösung, wenn ein solcher Grund darin liege, daß der Arbeitnehmer Geld des Arbeitgebers zu verwalten gehabt habe, darüber berichts- oder rechnungslegungspflichtig gewesen sei und die Berichte entweder nicht oder unrichtig erstattet habe. Arglistige Irreführung sei daher nur bei wissentlichen Falschberichten bei bestehender Berichtspflicht zwecks Verheimlichung der zweckwidrigen Verwendung der Fondsgelder anzunehmen, nicht aber bei bloßem Verschweigen der zweckwidrigen Verwendung eines nicht berichtspflichtigen Fonds. Diesbezüglich fehlten Behauptungen der beklagten Partei, worin die die beklagte Partei täuschenden Handlungen und Unterlassungen des Klägers bestanden hätten. Sollte ein arglistig veranlaßter, beachtlicher Motivirrtum der beklagten Partei über das Nichtbestehen eines Vertragsauflösungsgrundes vorliegen, wäre weiters zu erörtern, und - im Falle eines entsprechenden Vorbringens der beklagten Partei - zu prüfen, ob die beklagte Partei nicht trotzdem den Vergleich geschlossen hätte, weil der Kläger als ihr Präsident in der Öffentlichkeit untragbar geworden sei und sie ihn anders als durch die Pensionszusage nicht von seiner Funktion hätte entfernen können. Im Falle der Stattgebung des Klagebegehrens sei darauf Bedacht zu nehmen, daß die begehrten Rentenleistungen nicht als Alimente im Sinne des Paragraph 406, ZPO anzusehen seien und daher nur mit den bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung fälligen Beträgen zuerkannt werden könnten.
Gegen diesen Beschluß richten sich die Rekurse beider Parteien. Beide Parteien machen als Rekursgrund unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Der Kläger beantragt, den angefochtenen Beschluß im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; die beklagte Partei beantragt, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß in der Sache selbst im Sinne der Abweisung des Klagebegehrens erkannt werde.
Beide Parteien beantragen, jeweils dem Rekurs der Gegenseite nicht Folge zu geben.
Nur der Rekurs der beklagten Partei ist inhaltlich berechtigt, wenn es auch bei der Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils zu bleiben hat.