Rechtssatz RS0016734
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016734
Entscheidungsdatum
31.05.1994
Rechtssatz
Es widerspricht nicht den guten Sitten, wenn ein Aufgriffsrecht von Todes wegen beseitigt wird und wenn jeder Anhaltspunkt dafür fehlt, daß der Beschluß bekämpfende Gesellschafter dadurch gegenüber seinen Mitgesellschaftern in irgendeiner Weise benachteiligt oder sonst in seinen Rechten verkürzt werden sollte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0016734
Dokumentnummer
JJR_19940531_OGH0002_0040OB00527_9400000_001