Rechtssatz RS0016966
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0016966
Geschäftszahl
1Ob587/81; 7Ob242/13h
Entscheidungsdatum
26.02.2014
Rechtssatz
Der Gastwirt haftet dem vom Vertragspartner mitgebrachten Kind, dem gegenüber dieser zur Fürsorge verpflichtet ist, für einen bei Erfüllung des Vertrages zugefügten Schaden (hier: Verbrennung durch heißes Getränk) nach § 1313a ABGB; die Beweislast für die Schuldlosigkeit des Erfüllungsgehilfen trifft den Gastwirt.Der Gastwirt haftet dem vom Vertragspartner mitgebrachten Kind, dem gegenüber dieser zur Fürsorge verpflichtet ist, für einen bei Erfüllung des Vertrages zugefügten Schaden (hier: Verbrennung durch heißes Getränk) nach Paragraph 1313 a, ABGB; die Beweislast für die Schuldlosigkeit des Erfüllungsgehilfen trifft den Gastwirt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0016966
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2014
Dokumentnummer
JJR_19810408_OGH0002_0010OB00587_8100000_001