Rechtssatz RS0017625
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0017625
Geschäftszahl
7Ob235/72 (7Ob236/72)
Entscheidungsdatum
13.12.1972
Rechtssatz
Wurde für die bei Herstellung eines Films zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf die durch die Sendung des Films seitens des Bestellers (ORF) erwartete Werbewirkung ein außergewöhnlich niedriges Entgelt vereinbart, kam es aber aus dem Besteller zu vertretenden Gründen nicht zur Sendung, so wird die Vereinbarung des außergewöhnlich niedrigen Preises hinfällig (vgl SZ 35/47, MietSlg 23079 und andere). Der Unternehmer ist zur Forderung eines angemessenen Entgeltes für die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen berechtigt (vgl SZ 35/66; Arb 8844; ZAS 1969,18 und andere).Wurde für die bei Herstellung eines Films zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf die durch die Sendung des Films seitens des Bestellers (ORF) erwartete Werbewirkung ein außergewöhnlich niedriges Entgelt vereinbart, kam es aber aus dem Besteller zu vertretenden Gründen nicht zur Sendung, so wird die Vereinbarung des außergewöhnlich niedrigen Preises hinfällig vergleiche SZ 35/47, MietSlg 23079 und andere). Der Unternehmer ist zur Forderung eines angemessenen Entgeltes für die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen berechtigt vergleiche SZ 35/66; Arb 8844; ZAS 1969,18 und andere).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0017625
Dokumentnummer
JJR_19721213_OGH0002_0070OB00235_7200000_001