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Rechtssatz RS0017625

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0017625

Geschäftszahl

7Ob235/72 (7Ob236/72)

Entscheidungsdatum

13.12.1972

Rechtssatz

Wurde für die bei Herstellung eines Films zu erbringenden Leistungen im Hinblick auf die durch die Sendung des Films seitens des Bestellers (ORF) erwartete Werbewirkung ein außergewöhnlich niedriges Entgelt vereinbart, kam es aber aus dem Besteller zu vertretenden Gründen nicht zur Sendung, so wird die Vereinbarung des außergewöhnlich niedrigen Preises hinfällig vergleiche SZ 35/47, MietSlg 23079 und andere). Der Unternehmer ist zur Forderung eines angemessenen Entgeltes für die von ihm tatsächlich erbrachten Leistungen berechtigt vergleiche SZ 35/66; Arb 8844; ZAS 1969,18 und andere).

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 235/72
    Entscheidungstext OGH 13.12.1972 7 Ob 235/72

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0017625

Dokumentnummer

JJR_19721213_OGH0002_0070OB00235_7200000_001